106, 2023

Inhalt – Urteile IVF Kosten / öffentlicher Dienst

By |Juni 1st, 2023|öffentlicher Dienst, Urteile zu IVF Kosten|0 Comments

  • Leistung (50 %)  der PKV ist nicht auf Beihilfe anzurechnen    lesen
  • Kryokonservierung von Eizellen wegen PID (Trophektodermbiopsie) bei weiblichem Genfehler beihilfefähig (Hessen)  lesen
  • Beihilfe Bund – extrakorporale Maßnahmen ICSI beihilfefähig beim Mann, unabhängig von GKV der Frau  lesen
  • Bremen § 8a BremBVO –  keine Anrechnung der Beihilfe für IUIs auf nachfolgende IVF  lesen 
  • Hessen – Beihilfe auch für Nichtverheiratete (Hes. VGH)  lesen
  • Bayern – Kryotransfer u. u. beihilfefähig! (Bay. VGH) lesen
  • zu § 43 Bay. BhV – Ausschluss eines Kostenteils durch Verweis auf Kassenrichtlinien wohl rechtswidrig! lesen
  • Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg) – Anspruch auf genetisch eigenes Kind   lesen
  • Leistungslücke Beihilfe / PKV bei IVF ist von Beihilfeberechtigtem hinzunehmen (OVG NRW 29.8.2012)  lesen
  • Bayern – Kosten der IFV nicht beihilfefähig bei ‘nur verlobtem’ Paar; Ehevorbehalt  lesen
  • Baden-Württemberg – Kosten der IVF auch bei nicht verheiratetem Paar beihilfefähig  lesen
  • NRW – keine Beihilfe für heterologe Insemination und IVF trotz langjähriger Lebensgemeinschaft; Ehevorbehalt  lesen
  • Beihilfe beschränkt auf 4 x IVF (Behandlung 1996)  lesen
  • Beihilferecht – Übernahme der kassenrechtlichen Höchstaltersgrenzen zulässig  lesen
  • Leistungslücke Beihilfe Bund /Beihilfe Hessen bei IVF bei gemischt beihilfeberechtigtem Paar ist hinzunehmen (BVerwG)  lesen
  • Kryokosten (hier: Sperma) – ausnahmsweise (als Nebenleistung) beihilfefähig (BVerwG 2006)  lesen
  • Heilfürsorge Soldaten – aber Leistung für IVF bei Soldatin (Urteil 2003)  lesen
  • Heilfürsorge Soldaten – keine Leistung für ICSI (BVerwGe 2001)  lesen
  • Heilfürsorge Soldaten – wieder keine Leistung für ICSI (VGH Mannheim 2001)  lesen
1505, 2023

Leistung der PKV (50 %) schmälert Beihilfe nicht

By |Mai 15th, 2023|Aktuelles, öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Leistung der PKV (50 %) schmälert Beihilfe nicht

Der kranke Bundesbeamte war mit 50 % bei der DKV AG privat krankenversichert und daneben beihilfeberechtigt. Die DKV erstattete ordnungsgemäß ihren Teil der Behandlungskosten, in diesem Fall 50 %. Die Beihilfe verweigerte ihre Leistung mit dem Argument, 50 % seien ja schon von der DKV erstattet worden; damit sei sie von ihrer eigenen Leistungspflicht frei geworden.

Diese Meinung hat aber im geltenden Beihilferecht keinerlei Grundlage und ist daher irrig. Die Klage des Beihilfeberechtigten war in beiden Instanzen erfolgreich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Februar 2023).

1004, 2022

Beihilfe Hessen – Kryo -Kosten anlässlich Trophektodermbiopsie (PID wegen Gendefekt) sind beihilfefähig

By |April 10th, 2022|Aktuelles, öffentlicher Dienst, PID - zur Leistung Beihilfe, ö. Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilfe Hessen – Kryo -Kosten anlässlich Trophektodermbiopsie (PID wegen Gendefekt) sind beihilfefähig

Beihilfe (Hessen) für Kosten anlässlich Kryo-Behandlung von Eizellen zwecks PID wegen weiblichem Gendefekt (Robertsonsche Translokation 13/14) – Urteil des VG Gießen vom 14.12.2021):

Zum Sachverhalt:

Unsere Mandantin litt an einer genetischen Erkrankung; bei ihr lag eine sogenannte Robertsonsche Translokation 13 / 14 vor. In der Vorgeschichte hatte sie mehrere Aborte erlitten, da die Embryonen den Erbfehler trugen und nicht lebensfähig waren. Deswegen war im Rahmen einer PID (Präimplantationsdiagnostik) eine Trophektodermbiopsie (genetische Untersuchung an Blastozysten) medizinisch indiziert; diese Behandlungsmethode erfordert eine Kryokonservierung der Eizellen, deren Diagnostik und ggf. späteren Transfer der erbgesunden Eizellen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung. Die zuständige Ethikkommission hatte die Behandlung befürwortet.

Die Beihilfestelle des Landes Hessen trug zwar die Kosten der PID, wollte aber die Kosten der gleichfalls erforderlichen Kryokonservierung der Eizellen nicht übernehmen – zu unrecht, wie das Verwaltungsgericht Gießen auf unsere Klage entschied.

3010, 2021

ICSI beihilfefähig für Mann – unabhängig vom Leistungsantrag der Frau an ihre GKV

By |Oktober 30th, 2021|Aktuelles, öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für ICSI beihilfefähig für Mann – unabhängig vom Leistungsantrag der Frau an ihre GKV

Beihilfe Bund (BBhV)- Behandlungen am Mann + extrakorporale Maßnahmen für ICSI sind beihilfefähig, unabhängig von GKV der Frau – da keine Personenidentität (BVerwG)

Nach einem Urteil des BVerwG vom 29.7.2021 muss die Beihilfe des Mannes bezüglich der Kosten seiner ICSI-Behandlung eintreten für Maßnahmen an oder in seinem Körper und für extrakorporale Maßnahmen – und das unabhängig von einem Leistungsantrag seiner Frau an ihre GKV (gesetzliche Krankenversicherung).

Sachverhalt:

Unser Mandant begehrte Beihilfe für eine im Jahr 2016 durchgeführte Kinderwunschbehandlung mittels IVF/ICSI. Seine Ehefrau war gesetzlich pflichtversichert und wegen der Höhe ihrer Einkünfte keine berücksichtigungsfähige Angehörige i. S. des Beihilferechts. Einschlägig war das Beihilferecht des Bundes in der Fassung 2016.

Die Beihilfestelle lehnte jegliche Beihilfe für den Mann ab. Die Klage unseres Mandanten war in 1. und 2. Instanz zunächst erfolglos. Immerhin ließ der Bay. VGH (Verwaltungsgerichtshof) die Revision zum BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) zu. Das BVerwG gab unserer Revision teilweise statt und änderte die Urteile der beiden Vorinstanzen zu Gunsten unseres Mandanten ab.

309, 2021

Beihilfe Bremen – 3x IVF auch nach vorangegangenen IUIs

By |September 3rd, 2021|Aktuelles, öffentlicher Dienst, Urteile zu IVF Kosten|Kommentare deaktiviert für Beihilfe Bremen – 3x IVF auch nach vorangegangenen IUIs

Leistungsumfang IVF – keine „Anrechnung“ vorheriger IUIs, § 8a BremBVO

Der Sachverhalt:

Unsere Mandantin mit Wohnsitz Bremen führte zunächst mehrere IUIs (Inseminationen) durch. Da diese nicht zur gewünschten Schwangerschaft führten, leitete sie auf ärztliches Anraten eine IVF-Behandlung ein. Die Beihilfestelle hatte Leistungen für 3 IUIs gewährt, und lehnte anschließend Leistungen für die nun nachfolgende IVF ab. Sie meinte, nach dem Bremer Beihilferecht sei sie nur für insgesamt 3 Behandlungsversuche – gleich welcher Art – leistungspflichtig, sodass mit den 3 IUIs der Leistungsrahmen erschöpft sei.

Das Urteil des VG Bremen:

2409, 2019

Hessen – Beihilfe für künstliche Befruchtung auch an Nichtverheiratete

By |September 24th, 2019|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Hessen – Beihilfe für künstliche Befruchtung auch an Nichtverheiratete

Hessen – Beihilfe für künstliche Befruchtung auch an Nichtverheiratete

Urteil des VGH Hessen:

Einer Beamtin des Landes Hessen wurde Beihilfe für eine Kinderwunschbehandlung mittels künstlicher Befruchtung verwehrt, weil sie nicht verheiratet war. Die Behörde berief sich auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, die eine Ehe verlangen. Das akzeptierte die Beamtin nicht und klagte gegen den Ablehnungsbescheid.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies ihre Klage ab. Sie gab aber nicht auf und legte Berufung ein. Ihre Berufung war erfolgreich! Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab der Beamtin recht.

Der Ausschluss einer Beihilfe für notwendige Krankenbehandlung gegenüber Nichtverheirateten sei nicht rechtmäßig – jedenfalls wenn die Beschränkung nur in Verwaltungsvorschriften, nicht aber in einem Gesetz bestimmt werde.

Die Revision wurde zugelassen.

707, 2018

Beihilferecht Bayern – Kryo-Kosten bei IVF u.U. beihilfefähig (Bay. VGH)

By |Juli 7th, 2018|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilferecht Bayern – Kryo-Kosten bei IVF u.U. beihilfefähig (Bay. VGH)

Die Kosten für eine Kryobehandlung (z.B. Transfer kryokonservierter Eizellen) werden – völlig undifferenziert – nach gängiger Verwaltungspraxis der Beihilfebehörden für nicht beihilfefähig erachtet.

Dieser pauschalen Ansicht erteilte der Bay. VGH in 2. Instanz eine Absage.

1606, 2017

Beihilfe Bayern – Ausschluss eines Kostenteils gemäß § 43 BayBhV (Fassung 2014) i. V. Kassenrichtlinien wohl rechtswidrig!

By |Juni 16th, 2017|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilfe Bayern – Ausschluss eines Kostenteils gemäß § 43 BayBhV (Fassung 2014) i. V. Kassenrichtlinien wohl rechtswidrig!

Das Problem mit der Leistungslücke im Beihilferecht (hier Bayern):

Zum Sachverhalt:

Das Bayerische Beihilferecht regelt in § 43 BayBhV (Bayerische Beihilfeverordnung) Voraussetzungen und Umfang der Beihilfe für künstliche Befruchtung in enger Anlehnung an das Kassenrecht (§ 27 a SGB V in Verbindung mit den einschlägigen Kassenrichtlinien zur künstlichen Befruchtung). In diesen Richtlinien ist vorgesehen, dass Behandlungsmaßnahmen am Körper des Mannes dem Mann zuzurechnen und daher ggf. von seiner Beihilfe zu tragen sind, und Behandlungsmaßnahmen bei der Frau dieser zuzurechnen sind: sogenanntes Körperprinzip. Das kann bei einem gemischt versicherten Kinderwunschpaar unter gewissen Konstellationen zu großen Leistungslücken führen.

504, 2014

Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg) – Anspruch auf genetisch eigenes Kind

By |April 5th, 2014|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg) – Anspruch auf genetisch eigenes Kind

Zur Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg):

Das  BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) hatte zu entscheiden, ob einem Beamten in Baden-Württemberg Beihilfe für eine hetorologe IVF (künstliche Befruchtung) für sich bzw. für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen zustehen kann. Es wurde Spendersamen benutzt; es galt die BVO in der Fassung vom 30.10.2008. Im Gegensatz zur Vorinstanz sagte das BVerwG: Ja!

1709, 2012

Leistungslücke Beihilfe / PKV bei IVF ist vom Beihilfeberechtigten hinzunehmen (OVG NRW 29.08.2012)

By |September 17th, 2012|öffentlicher Dienst|0 Comments

Leider sind die unterschiedlichen Rechtsbereiche (PKV – GKV – Beihilfe) nicht aufeinander abgestimmt, so dass Leistungslücken entstehen können.

Dies betrifft z.B. das Verhältnis zwischen PKV (private Krankenversicherung) und dem dort geltendem Verursacherprinzip einerseits  und den Beihilfesystemen mit dort geltendem Körperprinzip andererseits. Nach diesem Körperprinzip erfolgt die Kostenteilung darnach, auf welchen Körper (Mann oder Frau) sich die jeweilige Behandlungsmaßnahme bezieht;  extrakorporale Maßnahmen sind gesondert zuzuordnen. Das Körperprinzip folgt der Rechtslage in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung), welche sich aus § 27 a SGB V für „AOK & Co.“, also die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, Ersatzkassen, BKK) ergibt.

In Einzelfällen kann dies bei „gemischt versicherten“ Personen (oder auch „gemischt versicherten“ Paaren) zu Deckungslücken führen – z.B.