Tarifklausel uniVersa (AVB 06.2006) – Leistungsbeschränkung auf 5 IVF-Behandlungen gilt nicht für männlichen VN
Die AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) der uniVersa Krankenversicherung sehen in § 5 (Fassung 06.2006) folgende Leistungsbegrenzung für eine IVF-Behandlung vor:
„Leistungspflicht besteht für künstliche … Befruchtung, wenn eine organbedingte Sterilität der Frau vorliegt und … Erstattungsfähig sind … Aufwendungen für bis zu fünf Behandlungen“.
Über die Krankheit eines Mannes und deren Behandlung ist in der Klausel dagegen nichts gesagt.
In diesem Fall ging es um IVF-Behandlung wegen einer Erkrankung des Mannes.
Die Versicherung zahlte zunächst für 3 Versuche und lehnte weitergehende Leistungen an ihren VN (Versicherungsnehmer) ab. Sie sah ab dem 4. Versuch keine medizinischen Erfolgsaussichten mehr; außerdem lehnte sie ihre Eintrittspflicht ab dem 6. Versuch allein schon wegen der Klausel und der dortigen Leistungsbeschränkung auf 5 Behandlungen ab. Leistungen für die Folgebehandlung ab dem 4. Versuch mussten daher eingeklagt werden. – Der Prozess endete für unseren Mandanten mit einem vollen Erfolg.