Das OLG Zweibrücken hatte in einem anderen Verfahren über die IVF-Klausel im Tarif Compact PRIVAT Optimal eines anderen großen Krankenversicherers zu entscheiden. Ähnlich wie die Allianz-Klausel (siehe dazu unseren gesonderten Artikel zum Beschluss vom 13.04.2011 des OLG München!) sah auch diese IVF-Klausel diverse Leistungsbeschränkungen und Hürden für die Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung vor.

Neben diversen Regelungen zu Altersgrenzen, Zahl der Kinder und einer „Hausarztklausel“ war verlangt, dass der Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusage gibt; nur in diesem Fall könne ein Leistungsanspruch überhaupt entstehen. Ob oder unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Leistungszusage geben muss, blieb aber in der Tarifklausel offen.

Diese Regelung zur vorherigen Leistungszusage beanstandete das OLG Zweibrücken (Urteil vom 14.12.2011). Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, § 307 BGB, vor; der Versicherungsnehmer werde hierdurch unangemessen benachteiligt. Der Verstoß führt zur Rechtswidrigkeit und im Ergebnis zum gesamten Entfallen der einschränkenden IVF-Klausel bei Fortbestand des Versicherungsvertrages im Übrigen, so das OLG Zweibrücken.

Das Gericht gab der Zahlungsklage auf Kostenerstattung für IVF-Behandlung statt, auch wenn vor Behandlungsbeginn keine schriftliche Leistungszusage der PKV eingeholt wurde.

Empfehlung: Beim Neuabschluss aber auch bei Änderung laufender Verträge sollte daher unbedingt auf das „Kleingedruckte“ geachtet werden! Denn die meisten Klauseln zur Leistungseinschränkung sind zwar ungünstig für den Versicherungsnehmer, aber deswegen noch lange nicht unwirksam!