IVF

3012, 2018

Tarifklausel „bis zu 3 Versuche..“ im Signal – Tarif „Exklusiv Plus“ unklar; Folge: 3 x IUI + 3 x IVF

By |Dezember 30th, 2018|PKV Tarifklauseln|Kommentare deaktiviert für Tarifklausel „bis zu 3 Versuche..“ im Signal – Tarif „Exklusiv Plus“ unklar; Folge: 3 x IUI + 3 x IVF

Signal Tarif „Exklusiv Plus“ zum Leistungsumfang für Kinderwunschbehandlung unklar – daher: nach 3 x IUI auch Leistungen für 3 x IVF noch möglich!

Der Tarif „Exklusiv Plus“ der Signal Krankenversicherung  enthält eine leistungsbeschränkende Klausel zur Kinderwunschbehandlung. Der Leistungsumfang ist dort auf  „bis zu drei Versuche der künstlichen Befruchtung“ begrenzt. Im Satz davor ist von Behandlungsmaßnahmen „mittels künstlicher Befruchtung / Insemination“ die Rede. Das führte zur Streitfrage: ist eine IVF – Behandlung vom Leistungsumfang noch gedeckt, wenn zuvor schon 3 IUIs (Inseminationen) durchgeführt wurden?

707, 2018

Beihilferecht Bayern – Kryo-Kosten bei IVF u.U. beihilfefähig (Bay. VGH)

By |Juli 7th, 2018|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilferecht Bayern – Kryo-Kosten bei IVF u.U. beihilfefähig (Bay. VGH)

Die Kosten für eine Kryobehandlung (z.B. Transfer kryokonservierter Eizellen) werden – völlig undifferenziert – nach gängiger Verwaltungspraxis der Beihilfebehörden für nicht beihilfefähig erachtet.

Dieser pauschalen Ansicht erteilte der Bay. VGH in 2. Instanz eine Absage.

1810, 2013

PID bei männlicher genetischer Erkrankung – z.Z. keine Kassenleistung (BSG 18.11.2014)

By |Oktober 18th, 2013|GKV Krankenkassen, PID - Leistung GKV, Urteile zu IVF Kosten|0 Comments

PID bei medizinischer Indikation zwar zulässig:

Mit § 3 a ESchG (Embryonenschutzgesetz) und der PIDV (Präimplantationsdiagnostikverordnung) vom 1.2.2014 wurde PID nun auch in der BRD bei enger medizinischer Indikation vom Gesetzgeber ausdrücklich zu einer zulässigen ärztlichen Behandlung in Fällen genetischer Erkrankung erklärt. Allerdings haperte es dann noch eine Zeit lang an der praktischen Umsetzung wie beispielsweise der Einsetzung der Ethikkommissionen. In einigen Bundesländern wurden erst in den Folgejahren installiert und haben anschließend ihre Arbeit aufgenommen (z.B. in Bayern, Ende 2015).

Aber: derzeit keine Kostenübernahme in der GKV

Eine ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers zur Kostenübernahme für PID fehlt derzeit leider. So müssen die betroffenen Patienten im Einzelfall vor Gericht für eine Kostenübernahme streiten, wenn ihre Kasse die Kosten nicht aus Kulanzgründen trägt. Die Sozialgerichte, die für den Bereich der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) bei Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, tun sich schwer, eine Anspruchsgrundlage zu finden und verneinen derzeit einen Anspruch auf Kostenübernahme für PID; sie pochen darauf, dass der Gesetzgeber sich des Themas annehmen solle.

1712, 2012

IVF+ICSI ausnahmsweise (allein) aus weiblicher Befundlage indiziert und notwendig (beginnende Ovarialinsuffizienz) – LG München II (19.10.2012):

By |Dezember 17th, 2012|PKV Privatversicherung, Urteile zu IVF Kosten|0 Comments

Sachverhalt:

Die Provinzial Krankenversicherung wollte unserer Mandantin (geboren 1971) keine Versicherungsleistungen für eine kombinierte IVF/ICSI-Behandlung, beginnend 2011, gewähren. Sie wandte ein, dass eine weibliche Sterilitätsursache nicht nachgewiesen sei und die Klägerin wegen einer beginnenden Ovarialinsuffizienz die nötige Erfolgsprognose von 15 % (Erreichen einer Schwangerschaft mittels IVF-Behandlung) verfehle.

Sonstige weibliche Einschränkungen lagen nicht vor bzw. waren nicht bekannt; die Spermiogramme lagen im Normbereich. Im Vorjahr (2010) war es zu einer spontanen Schwangerschaft, allerdings nur biochemisch nachgewiesen und von kurzer Dauer, gekommen.

Das Landgericht München verurteilte die Versicherung, unserer Mandantin die Kosten für den 1. Behandlungszyklus zu erstatten und zwar inklusive ICSI – Kostenteil. Eine kombinierte IVF/ICSI – Behandlung hat in einem derartigen Grenzfall nämlich eine höhere medizinische Erfolgsprognose als eine „einfache“ IVF – Behandlung.

1706, 2012

Endometriose + Gelbkörperschwäche bei 42jähriger Frau Indikation für IVF-Behandlung – zur Erfolgsprognose nach DIR und bei Vorgeburt

By |Juni 17th, 2012|PKV Privatversicherung|0 Comments

Die Alte Oldenburger Krankenversicherung wollte unserer Mandantin nach IVF-bedingter Vorgeburt eines Kindes in 2009 nicht mehr die Kosten für 3 weitere IVF-Behandlungszyklen (2. Kind) erstatten, da nach Meinung der PKV dafür keine günstige Erfolgsprognose mehr erreicht wurde. Nach Einholung eines sterilitätsmedizinischen Gutachtens gab jedoch das Landgericht München I der Klage unserer Mandantin überwiegend (2 von 3 Behandlungszyklen) statt (Urteil vom 03.05.2012).

Zum Sachverhalt:

Anfang 2009 war es schon mit der 1. IVF-Behandlung zu einer Schwangerschaft und im September 2009 zur Geburt einer Tochter gekommen. Damals hatte die PKV eine Kostenzusage gegeben. 2011 wünschte sich die Familie ein 2. Kind. Die Frau litt an Endometriose und einer Gelbkörperschwäche. Das war unstreitig. Die PKV bestritt aber, dass die neuerliche Behandlung jetzt noch genügende Erfolgsaussichten habe; die Frau sei mittlerweile 42 (im Juni 1968 geboren) und auch der AMH-Wert sei nicht günstig. Deswegen lehnte sie

2204, 2012

IVF-Tarifklausel „Compact PRIVAT Optimal 2009“ ist rechtswidrig!

By |April 22nd, 2012|PKV Tarifklauseln|0 Comments

Das OLG Zweibrücken hatte in einem anderen Verfahren über die IVF-Klausel im Tarif Compact PRIVAT Optimal eines anderen großen Krankenversicherers zu entscheiden. Ähnlich wie die Allianz-Klausel (siehe dazu unseren gesonderten Artikel zum Beschluss vom 13.04.2011 des OLG München!) sah auch diese IVF-Klausel diverse Leistungsbeschränkungen und Hürden für die Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung vor.

Neben diversen Regelungen zu Altersgrenzen, Zahl der Kinder und einer „Hausarztklausel“ war verlangt, dass der Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusage gibt; nur in diesem Fall könne ein Leistungsanspruch überhaupt entstehen. Ob oder unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Leistungszusage geben muss, blieb aber in der Tarifklausel offen.

Diese Regelung zur vorherigen Leistungszusage beanstandete das OLG Zweibrücken

2204, 2012

Kinderwunschbehandlung in der GKV – bald bundesweit 75 % statt 50 % für Kassenpatienten?! Warum aber nicht 100% wie früher?

By |April 22nd, 2012|Rechtshistorie, Trends|0 Comments

Derzeit wird in der gesetzlichen Krankenversicherung (PKV) leider nur ein Anteil von 50 % der Behandlungskosten für eine Kinderwunschbehandlung von den Krankenkassen geleistet. Das ist so seit 1.1.2004 mit dem in Kraft Treten des damaligen GMG; die Einzelheiten sind in § 27 a SGB V geregelt.

Für finanzschwache Kinderwunschpaare ist die derzeitige Regelung eine große Hürde, können sie doch die finanziellen Belastungen oft kaum oder nicht tragen. Kein Wunder, dass die Kinderwunschbehandlungen seit 2004 stark zurück gegangen sind und somit für immer mehr Paare, die ungewollt kinderlos sind, die IVF-Behandlung nur noch in der Theorie existiert.

Das soll und könnte sich bald ändern! Eine gesetzliche Neuregelung nimmt z.Z. konkrete Formen an und soll im Sommer 2012 im Bundestag zur Abstimmung kommen. Demnach ist vorgesehen, dass immerhin 75 % der Kosten – statt derzeit 50 % – übernommen werden; zum unveränderten Kassenanteil von 50 % sollen weitere 25 % mit Hilfe eines Bundeszuschusses finanziert werden. Damit kämen bundesweit alle Krankenkassenpatienten in den Genuss einer 75 %igen Erstattung bei Kinderwunschbehandlungen. Derzeit gibt es den 25 % Zuschuss vereinzelt auf Länderebene (z.B. Sachsen).

Das bedeutet zwar keine vollständige Rückkehr zu „guten alten Zeiten“ mit einer Kostenerstattung von damals 100 % durch die Krankenkassen, aber immerhin eine Verbesserung gegenüber dem heutigen Stand mit nur 50 % Erstattung.

Näheres zum Kinderwunschförderungsgesetz hier:  KiwunschG

50 % + 25 % = 75 %.

Allerdings bleibt Kritik: warum kehrt der Gesetzgeber nicht zur früheren Rechtslage (gültig bis 31.12.2003!) zurück, also zur Kostenerstattung mit 100 %

Leider stagniert aber die gesetzliche Neuregelung!

Einige Krankenkassen behelfen sich in der unbefriedigenden Situation damit, dass sie ihren Mitgliedern „Extras“ für Kinderwunschbehandlungen gewähren (z.B. 75 %), die über den heute gültigen gesetzlichen Mindestumfang hinaus gehen. Solange das so ist, lohnt sich also u.U. ein Kassenvergleich! 

2301, 2012

Nationales, gesetzliches Verbot der Samenspende / Eizellspende bei IVF nicht menschenrechtswidrig – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zum FortpflanzungsmedizinG Österreich

By |Januar 23rd, 2012|Rechtslage|0 Comments

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) war das Österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz (ÖstFMedG) auf dem Prüfstand. Der EGMR entschied (Urteil vom 03.11.2011, Az. 57813/00), dass das dortige, nationale Verbot einer IVF-Behandlung mit gespendeten Gameten (Samen oder Eizellen) Dritter nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoße und daher wirksam sei – jedenfalls derzeit. Zuvor hatte bereits der Österreichische Verfassungsgerichtshof  (ÖstVerfGH) im Ergebnis genauso geurteilt (Urteil vom 14.10.1999).

Dem lag folgender Sachverhat zu Grunde:

Die Beschwerdeführer (2 österreichische Ehepaare) konnten krankheitsbedingt nicht spontan schwanger werden. Aber auch eine künstliche Befruchtung (IVF-Behandlung) alleine, jeweils mit Samen und Eizellen innerhalb des Paares, versprach wegen der vorliegenden Krankheitsbilder keinen Erfolg. In einem Fall bedurfte es einer Kombination aus künstlicher Befruchtung und Samenspende, im anderen Fall aus IVF und Eizellspende. Allerdings verbietet die Rechtslage in Österreich im Zusammenhang mit einer IVF-Behandlung die Gametenspende durch Dritte. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführer zunächst vor den nationalen Gerichten in Österreich – erfolglos.

Die anschließende Beschwerde in Straßburg beim EGMR blieb gleichfalls erfolglos, u.a. aus folgenden Erwägungen des EGMR.

Zwar könne das gesetzliche Verbot in Österreich das Menschenrecht aus Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) berühren. Jedoch habe sich unter den Konventionsstaaten bisher keine eindeutige und einheitliche Meinung zum Thema Samenspende und Eizellspende gebildet. Die Frage sei in der österreichischen Öffentlichkeit damals völlig kontovers diskutiert worden und moralisch wie gesellschaftlich schwierig zu beantworten. Die Erwägung vor Missbrauch der IVF-Technik zu schützen, sei beachtlich. Das ÖstFMedG suche einen Ausgleich der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, wie bespielsweise Kinderwunsch des Paares (neben Adoptionsmöglichkeit), Gestaltung eindeutiger Abstammungs- und Beziehungsverhältnisse, Kindeswohl (Kenntnis der Abstammung des Kindes und anonymer Drittspender) etc.  – Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum, der hier durch das ÖstFMedG eingehalten sei. Zwar hätte Österreich im Lichte der EMRK die Gametenspende auch anders regeln, also zulassen können, wie einige andere europäischen Länder – aber nicht müssen. Beide gesetzlichen Gestaltungen (Verbot oder Erlaubnis) sind derzeit im Einklang mit der EMRK.

Allerdings gab der EGMR dem österreichischen Gesetzgeber mit auf den Weg, die Entwicklung in Zukunft ständig im Auge zu behalten! Die Entscheidung basiert auf den damaligen Verhältnissen, also 1999. Aktuelle Entwicklungen müssten ständig überprüft werden und könnten u.U. Anlass sein, die Streitfrage neu zu bewerten.

2206, 2011

ICSI – auch bei niedriger Spermienkonzentration keine Ausnahme von strengen Grenzwerten der Richtlinien (BSG 21.06.2011)

By |Juni 22nd, 2011|GKV Krankenkassen|0 Comments

IVF und auch Zusatzmaßnahmen der ICSI-Behandlung sind grundsätzlich Kassenleistung. Das Nähere regelte der Gesetzgeber in § 27 a SGB V; medizinische Details sind ferner in den einschlägigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V bestimmt.

Diese Richtlinien sehen nun für die Indikation einer ICSI-Behandlung im Kassenrecht strenge Grenzwerte vor, insbesondere

401, 2010

IVF mit Fremdsamenspende – kein Versicherungsfall in der PKV (Urteil LG Mannheim 28.08.2009)

By |Januar 4th, 2010|PKV Privatversicherung|0 Comments

Eine IVF-Behandlung mit Fremdsamen (Samenspende eines Dritten) ist nach dem Urteil des LG Mannheim vom 28.08.2009 kein Versicherungsfall in der PKV. Die Kosten dieser Behandlung müssen demnach nicht von der Krankenversicherung übernommen werden.

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Das verheiratete Paar blieb kinderlos, da der Ehemann an einer nicht behebbaren Infertilität litt. Unter dieser Voraussetzung ist zwar eine donogene Samenspende (Spendersamen eines Dritten, „außerhalb“ des Paares) nach dem ärztlichen Berufsrecht zulässig. Mit diesem Drittsamen wurde die Eizelle der Frau befruchtet. Darin liege aber keine Heilbehandlung des infertilen Mannes, so das LG Mannheim, weil damit seine ausgefallene Körperfunktion nicht ersetzt oder behoben werde.

Anmerkungen:

 (1) Das Urteil ist nach unserer Auffassung im Ergebnis und in der Begründung zutreffend. Eine genetische oder biologische Vaterschaft des kranken Mannes an dem Kind kann damit nämlich nicht erreicht werden. Insoweit bleibt seine Fähigkeit, „eigene“ Kinder zu zeugen, unbehandelbar und verloren.

(2) Das Urteil des BFH (geänderte Rechtsprechung) vom 16.12.2010 zur Absetzbarkeit solcher Behandlungskosten im Steuerrecht (siehe Urteile in der Kategorie Steuerrecht!) ist nicht auf das Zivilrecht und die Frage des Versicherungsfalles in der PKV übertragbar!

(3) Gänzlich anders sind die Fälle zu beurteilen, bei denen das Paar „lediglich“ nicht verheiratet ist jedoch ausschließlich Samen und Eizellen des Paares benutzt werden (können). Hierbei handelt es sich um eine „quasi-homologe“ Behandlung (Samen- und Eizellen des Paares, Paar lediglich nicht verheiratet).