Erfolg Kostenübernahme Kinderwunsch

Im April 1982 wurde das erste „deutsche Retortenbaby“ nach einer erfolgreichen IVF-Behandlung an der Uni-Klinik Erlangen geboren. Rechtsanwalt Hans Modl ist auf dem Spezialgebiet IVF – Kostenübernahme und Leistungsrecht bei Sterilitäts- und Kinderwunschbehandlung seit 1983 anwaltlich tätig.

Damals wie heute konnten wir zahlreiche Erfolge bei der gerichtlichen Durchsetzung der IVF-Behandlung als Versicherungsfall erzielen.

Unser 1. IVF-Fall betraf 1983 eine Erlanger Patientin. Die DAK, ihre Krankenkasse, wollte die Kosten dieser neuen reproduktionsmedizinischen Behandlungsmethode nicht tragen, weil die künstliche Befruchtung im Leistungskatalog der GKV noch nicht existierte. Dass sie  medizinische Realität war, interessierte die DAK nicht!

Ebenfalls für 2 Erlanger Patientinnen hatten wir schon 1984 mit 2 Klagen in Hamburg bzw. München gegen die Nova Versicherung AG und die DKV AG (also jeweils PKV) Leistungsansprüche für IVF-Behandlungen geltend zu machen. Beide Prozesse verliefen für unsere Mandantinnen erfolgreich.

Unsere jahrzehntelange Erfahrung auf diesem speziellen Rechtsgebiet können wir für Sie gewinnbringend nutzen.

Seither haben wir Hunderte von Kinderwunsch-Patienten in Streitfällen mit ihren Versicherungen anwaltlich erfolgreich beraten und vertreten. Meist konnten wir eine teilweise oder vollständige Kostenübernahme außergerichtlich oder auch gerichtlich vor den Sozialgerichten, Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten für unsere Mandanten bei ihren Krankenkassen (GKV), Privatversicherungen (PKV) und der Beihilfe durchsetzen. Über 90 % der Prozesse gegen die PKV konnten wir bisher für unsere Mandanten  mit einem Erfolg abschließen.

Auch neuerdings konnten wir an der weiteren Rechtsfortbildung erfolgreich zugunsten unserer Kinderwunsch-Mandanten mitwirken.

In den Jahren 2005 und 2006 hat der BGH (Bundesgerichtshof) die vor den Instanzgerichten lange Zeit strittige Frage der Kostenübernahme für ein 2. Kind mehrfach positiv entschieden und anschließend ebenso für ein 3. / weiteres Kind. Zahlreiche Prozesse zu dieser Streitfrage wurden vor den Instanzgerichten von unserer Kanzlei geführt und vor den BGH gebracht, der jeweils zu Gunsten unserer Mandanten entschied.

Zwei „unserer Fälle“ nahm der BGH ferner zum Anlass, um sich grundsätzlich über die Frage der Notwendigkeit und Erfolgsaussichten der IVF-Behandlung in Relation zum weiblichen Alter, insbesondere bei über 40jährigen Frauen, zu äußern. Die dortigen Maßstäbe sind von weitreichender Bedeutung und werden nunmehr generell zur Beurteilung vergleichbarer Fälle heran gezogen.

Im Urteil vom 15.09.2010 befasste sich der BGH sodann grundlegend mit Einzelheiten der männlichen Subfertilität als Versicherungsfall und den Beweisanforderungen hierzu. Auch hier gab er der Klage unseres Mandanten in vollem Umfang statt!

Die Beihilfeverordnungen des Bundes und der einzelnen Länder regeln für ihre Beamten die Leistungsansprüche für Aufwendungen in Krankheitsfällen und auch für künstliche Befruchtung. Im Urteil vom 29.7.2021 befasste sich das BVerwG mit der Frage, ob Beihilfe für einen fertilitätskranken Mann entfällt, wenn seine GKV-versicherte Frau es unterlässt, für sich dortige Leistungen gemäß § 27 a SGB V in Anspruch zu nehmen. Das BVerwG verneinte diese Rechtsfrage zur Bundesbeihilfeverordnung, BBhV, Fassung 2016, und sprach – anders als die Vorinstanzen – nach unserer Revision unserem Mandanten Beihilfe für die extrakorporalen Kosten seiner ICSI-Behandlung zu.

Auch im Steuerrecht ist das Kostenthema relevant – dort insbesondere bei der Frage der Absetzbarkeit der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG. Anlässlich einer ICSI – Behandlung in Österreich hatte der BFH das Embryonenschutzgesetz auszulegen und kam nach unserer Revision zu einem großzügigeren Ergebnis als die Vorinstanz: er ließ mit Urteil vom 17.5.2017 ausdrücklich den sogenannten deutschen Mittelweg zu und hielt – im Gegensatz zur Meinung des Finanzamtes und auch des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Behandlungskosten unter gewissen Voraussetzungen auch dann für absetzbar, wenn mehr als 3 Eizellen befruchtet werden.

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