Tarifklausel mit Ehevorbehalt für Kostenübernahme der IVF – Behandlung ist unwirksam

Eine Krankenversicherung wollte mit Hilfe einer Klausel in ihren Tarifbedingungen ihre Leistungspflicht für eine IVF – Behandlung unter die Voraussetzung stellen, dass das Kinderwunschpaar miteinander verheiratet sein muss.

Das geht nicht, stellte das OLG Karlsruhe in einem Berufungsurteil aus dem Jahre 2017 fest. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Tarifklausel unwirksam ist. Das OLG Karlsruhe hielt die Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren und nicht verheirateten Paaren für willkürlich. In der Krankenversicherung geht es um die Absicherung des Gesundheitsrisikos; das habe aber  mit dem Familienstand der versicherten Person nichts zu tun.