Ehevorbehalt

2409, 2019

Hessen – Beihilfe für künstliche Befruchtung auch an Nichtverheiratete

By |September 24th, 2019|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Hessen – Beihilfe für künstliche Befruchtung auch an Nichtverheiratete

Hessen – Beihilfe für künstliche Befruchtung auch an Nichtverheiratete

Urteil des VGH Hessen:

Einer Beamtin des Landes Hessen wurde Beihilfe für eine Kinderwunschbehandlung mittels künstlicher Befruchtung verwehrt, weil sie nicht verheiratet war. Die Behörde berief sich auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, die eine Ehe verlangen. Das akzeptierte die Beamtin nicht und klagte gegen den Ablehnungsbescheid.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies ihre Klage ab. Sie gab aber nicht auf und legte Berufung ein. Ihre Berufung war erfolgreich! Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab der Beamtin recht.

Der Ausschluss einer Beihilfe für notwendige Krankenbehandlung gegenüber Nichtverheirateten sei nicht rechtmäßig – jedenfalls wenn die Beschränkung nur in Verwaltungsvorschriften, nicht aber in einem Gesetz bestimmt werde.

Die Revision wurde zugelassen.

1809, 2018

kein Ehevorbehalt für IVF – Behandlung: Tarifklausel ist unwirksam

By |September 18th, 2018|PKV Tarifklauseln|Kommentare deaktiviert für kein Ehevorbehalt für IVF – Behandlung: Tarifklausel ist unwirksam

Tarifklausel mit Ehevorbehalt für Kostenübernahme der IVF – Behandlung ist unwirksam

Eine Krankenversicherung wollte mit Hilfe einer Klausel in ihren Tarifbedingungen ihre Leistungspflicht für eine IVF – Behandlung unter die Voraussetzung stellen, dass das Kinderwunschpaar miteinander verheiratet sein muss.

Das geht nicht, stellte das OLG Karlsruhe

1607, 2010

Auch Behandlungskosten der “heterologen” IVF (eheähnliche Partnerschaft) sind bei heterosexuellem Paar außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG – Änderung der bisherigen Rechtsprechung!

By |Juli 16th, 2010|Steuerrecht, Kosten absetzbar|0 Comments

Auch bei einem nicht verheirateten heterosexuellen Paar, welches langjährig in eheähnlicher Partnerschaft zusammen lebt, können die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung wegen weiblicher Sterilitätserkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig nach § 33 EStG sein. Eine Gleichstellung mit verheirateten Paaren ist insoweit geboten, so der BFH (Bundesfinanzhof). Bemerkenswert ist, dass der BFH mit diesem Urteil im Jahre 2007 seine gegenteilige Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 aufgab! Notwendig sei aber, dass die IVF-Behandlung im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften (also insbesondere ärztliche Berufsordnung) erfolgte. Für den behandelnden Arzt müsse feststehen, dass das (heterosexuelle) Paar in dauerhafter und gefestigter Beziehung lebe und zu erwarten sei, dass der Mann die Vaterschaft des künstlich gezeugten Kindes anerkennen werde.

903, 2010

Leistungrecht zur IVF – eine kleine Auswahl häufiger Streitthemen

By |März 9th, 2010|Rechtslage|0 Comments

  • Kostenübernahme für 2. (weiteres) Kind:
    • GKV: ja, § 27 a SGB V
    • PKV: ja, BGH-Urteil vom 21.09.2005
  • Quasi heterologe Behandlung (keine Drittspende, Paar aber nicht verheiratet):
    • GKV: nein, kein Anspruch (Ehevorbehalt bestätigt von Bundesverfassungsgericht,  Urteil 28.02.07)
    • PKV: Instanzgerichte wohl mehrheitlich ja, noch strittig,  BGH-Urteil steht noch aus
  • Heterologe Behandlung Eizellspende oder Samenspende Dritter:
    • kein Leistungsanspruch
    • Eizellspende anderer Frau unzulässig in BRD; Behandlung für Arzt strafbar!
    • Samenspende anderen Mannes unter engen Voraussetzungen zulässig (bei Infertilität des Mannes eines Ehepaares) – rechtsethisch dennoch problematisch! Große Folgeprobleme bezüglich Erbrecht, Unterhaltsrecht und Abstammungsrecht des Kindes. Bedenklich bezüglich Kindeswohl!
      Süddeutsche Zeitung vom 17.12.07
      “Auf der Suche nach dem Ich”

      Identitätsprobleme der Kinder von anonymen Samenspendern
  • Altersgrenzen:
    • GKV: im Gesetz geregelt, § 27 a SGB V
    • PKV: in AVB meist nicht geregelt; häufiger Einwand der Versicherer bei zunehmendem Alter: zu geringe Erfolgsaussichten der IVF-Behandlung

Weitere Einzelheiten:

  • in den folgenden Artikeln auf dieser Seite, geordnet nach den verschiedenen Versicherungsbereichen GKV, PKV, Beihilfe, Heilfürsorge
  • in unserer Urteilssammlung

 

902, 2010

Kassenpatienten / GKV (gesetzliche Krankenversicherung)

By |Februar 9th, 2010|Rechtshistorie, Trends|0 Comments

Auch die Sozialgerichte lehnten anfangs mehrheitlich die IVF-Behandlung als Leistungsfall in der GKV ab (gesetzliche Regelungen für die IVF existierten noch nicht).

Positiv, für IVF,  entschied als erstes Sozialgericht soweit ersichtlich das Sozialgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 08.09.1983, S 17 Kr 25/83).

Das BSG sprach mit Urteil vom 12.11.1985, 3 RK 48/83, immerhin aus, dass die Unfruchtbarkeit einer Frau im gebärfähigen Alter als behandlungsbedürftige Krankheit zu bewerten ist. Dort ging es um die Kosten einer Refertilisierungsoperation; die Frau wollte ihre frühere Sterilisation wieder rückgängig machen, da sie nun eine neue Partnerschaft eingegangen war. Das BSG versagte die Kostenübernahme, weil der Zustand nicht krankhaft sondern bewusst  im Sinne der Familienplanung herbei geführt worden war.

Zur IVF äußerte sich das BSG sodann im Urteil vom 08.03.1990, 3 RK 24/89, und stellte fest, dass die IVF im Prinzip eine Krankenbehandlung sein könne. Da es im vorliegenden Fall aber um eine sogenannte heterologe IVF ging (die verheiratete Frau hatte beide Eierstöcke krankheitsbedingt verloren und erhielt in Wien eine Eizellspende), wies das BSG auch diese Klage auf Kostenübernahme ab.

Nach der beginnenden Durchsetzung der IVF vor den Sozialgerichten konterte dann der Gesetzgeber mit dem GRG (Gesundheit-Reformgesetz) vom 20.12.1988: die IVF-Behandlung als Kassenleistung wurde mit dem GRG mit Wirkung zum 1.1.1989 wieder abgeschafft!

Dafür genügte 1 Satz, der in § 27 SGB V (Fassung 1.1.1989) mit dem GRG angefügt wurde:

“ Leistungen für eine künstliche Befruchtung gehören nicht zur Krankenbehandlung.“

Damit wurde den zuvor erkämpften, positiven Urteilen mit einem Schlag für die Zukunft die Grundlage entzogen. Zugleich trat der merkwürdige, verfassungsrechtlich sehr fragwürdige Gesetzeszustand ein, dass “lediglich” sozialindizierte Abtreibungen eine Kassenleistung waren, Kinderwunschbehandlung eines sterilen Ehepaares dagegen nicht! Ein Skandal unter rechtsethischen Gesichtspunkten!

Nach einem Proteststurm wurde diese Fehlentwicklung rasch durch das sogenannte KOV-Anpassungsgesetz 1990 vom 26.09.1990 korrigiert – und zwar rückwirkend zum 1.1.1989!  In das SGB V wurde ein neuer § 27 a „Künstliche Befruchtung“  aufgenommen:

Die IVF wurde wieder 100 %ige Kassenleistung, § 27 a SGB V.

Damit war der alte, vor den Gerichten schon einmal erkämpfte Rechtszustand wieder hergestellt. Und es war Rechtsklarheit geschaffen, da sich die Leistungsanspüche für IVF jetzt aus einem allgemein gültigen Gesetz ergaben und nicht mehr aus Einzelurteilen der Sozialgerichte abgeleitet werden mussten.

Zum 1.1.2004 wurde dann abermals der Gesetzgeber restriktiv tätig und schränkte mit dem GMG (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14.11.2003  im Zuge “knapper Gesundheitskassen” den Leistungsumfang für Sterilitätsbehandlungen ganz wesentlich ein (z.B. strikte Altersgrenzen für Mann und Frau, Höchstzahl der Behandlungen, IVF-Kosten nur noch zu 50 %). Dafür maßgeblich waren überwiegend finanzielle, nicht aber medizinische Gründe. Seither ist leider ein starker Rückgang der Kinderwunschbehandlungen zu verzeichnen, offensichtlich eine der Folgen der Leistungskürzung!

Gemäß § 27 a SGB V Abs. 1 Zi. 3 wird die Leistung nur einem Ehepaar gewährt. Der Ehevorbehalt und derzeitige Ausschluss nicht verheirateter Paare von der Leistung ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 (aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Leipzig, welches den Ehevorbehalt für verfassungswidrig hielt) nicht verfassungswidrig. Demnach kann zwar der Gesetzgeber die Leistung auf eheähnliche Partnerschaften ausdehnen – er muss es aber nicht; jedenfalls gebietet ihm dies die Verfassung nicht. Der Sozialgesetzgeber durfte sich nach Ansicht des BVerfGe für einen Ehevorbehalt entscheiden.

Nach dem starken Rückgang der Kinderwunschbehandlungen wegen der Leistungskürzungen durch das GMG gibt es starke Bestrebungen, diese gesetzgeberische Fehlentscheidung wieder zu korrigieren. Der Entwurf für ein KiwunschG (Kinderwunschförderungsgesetz) sieht zumindest eine Kassenleistung von 75 % statt bisherigen 50 % vor. Über den Gesetzentwurf soll der Bundestag nach derzeitigem Stand im Sommer 2012 abstimmen. Leider stagniert z. Z. das Gesetzgebungsverfahren!

Einige Kassen sind inzwischen dazu übergegangen, ihren Mitgliedern mittels Satzung gemäß § 11 Abs. 6 SGB V extra Leistungen zu gewähren, die über die derzeit gültigen gesetzlichen Leistungen hinausgehen! So stocken z.B. einige Kassen den gesetzlich vorgeschriebenen Erstattungssatz von 50 % auf z.B. 75 % auf. Ein Kassenvergleich könnte sich also lohnen!

Den Versuch einer Kasse, den „Ehevorbehalt“ in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V mittels Satzung zu umgehen, und Leistungen für künstliche Befruchtung auch nicht verheirateten Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, zu gewähren, verbot allerdings das BSG (Urteil vom 18.11.2014). Die Satzungsbefugnis der Kasse gemäß § 11 Abs. 6 gehe nicht so weit, gesetzliche Leistungsvoraussetzungen „grundlegend“ abzuändern.

901, 2010

Privatpatienten / PKV (Private Krankenversicherung)

By |Januar 9th, 2010|Rechtshistorie, Trends|0 Comments

Die neuen Behandlungsmethoden der modernen Reproduktionsmedizin waren für die Gerichte Neuland.

Mit der zutreffenden rechtlichen Einordnung hatten die Gerichte anfangs erhebliche Probleme. Sie lehnten nämlich die IVF als Heilbehandlung einer Krankheit und somit als Versicherungsfall in der PKV ab -gegen jede „medizinische Vernunft“. So wurde IVF von den Medizinern zwar erfolgreich praktiziert, die Kostenübernahme für die Heilmethode von den Gerichten aber mehrheitlich negiert!

IVF als Versicherungsfall – juristisches Neuland ein schwieriges Terrain für die Gerichte:

Ihre Ablehnung begründeten die Zivilgerichte damit, Sterilität sei keine Krankheit, IVF sei keine Heilbehandlung der Krankheit oder jedenfalls nicht notwendig.

Merkwürdiger Weise wurde die IFV-Behandlung zuerst über den Umweg der Behandlung eines sekundär aufgetretenen Nervenleidens als Versicherungsfall anerkannt (Urteile des LG Hamburg vom 30.10.1985 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17.09.1986, 8 U 185/85). In diesem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil ist ausgeführt:

Das Gericht neige dazu, die IVF-Behandlung unserer Mandantin als Heilbehandlung ihrer Sterilität zu werten. Das brauche aber nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls die  zusätzlich aufgetretene psychische Erkrankung (Depression aufgrund der ungewollten Kinderlosigkeit) mittels (!) IVF behandelt werde. – So verquer können Richter argumentieren, wenn es um juristisches Neuland geht, das sie nicht betreten wollen.

Auch das LG München I war damals noch auf Ablehnung der neuartigen IVF eingestellt. Sein Urteil vom 19.09.1984 ist ein Musterbeispiel für die angesprochene Reserviertheit der Gerichte gegenüber Neuem. Es wies unsere Klage ab. Auf 17 Urteilsseiten rang es sich zwar dazu durch, (1) die Sterilität als Krankheit zu sehen, auch sei (2) die IVF eine Heilbehandlung dieser Krankheit – aber (3): für diese Heilbehandlung bestehe keine medizinische Notwendigkeit!

Dabei verwechselte das Landgericht auch noch den medizinischen Sachverhalt und sprach von fehlenden Eierstöcken statt fehlender Eileiter (nach einer Krebstherapie). Auf unsere Berufung wurde das Fehlurteil des Landgerichts vom OLG München (Urteil vom 30.06.1987) aufgehoben und der Klage unserer Mandantin auf Zahlung der IVF- Behandlungskosten stattgegeben.

Der BGH hatte in einem anderen Prozess mit seinem 1. Urteil zur IVF  (17.12.1986, IV a ZR 78/85) für Klarheit gesorgt:  bei entsprechender Indikation ist die IVF-Behandlung ein Versicherungsfall in der PKV.

Alle unteren Gerichtsinstanzen und notgedrungen auch die Krankenversicherer folgten in Zukunft dieser Einschätzung.

IVF und 2. Kind / weiterer Kinderwunsch:

In jüngster Vergangenheit musste dann heftig um die Frage 2. (weiteres) Kind gestritten werden. Unsere Kanzlei führte auch hierzu zahlreiche Prozesse. Am Ende gab der BGH auch in dieser Frage den klagenden Kinderwunsch-Paaren Recht!

Aktuelle Streitfragen, Trends:

Paare mit „gemischten Krankheitsbefunden“ (und unterschiedlichen Versicherungen) werden neuerdings oft im Stich gelassen, indem ein Versicherer die Verantwortlichkeit auf den jeweils anderen schiebt. Hier hilft es dann oft nur, beide Versicherungen zu verklagen.

Strittig ist derzeit noch, ob die Kostenübernahme nur verheirateten Kinderwunsch-Paaren zusteht oder auch eheähnlichen (heterosexuellen) Paaren eröffnet ist (Ehevorbehalt). Nach unserer Auffassung darf die Leistung in der Krankenversicherung nicht vom Paarstatus (Heirat oder eheänhliche Lebensgemeinschaft) abhängen. Die Instanzgerichte beurteilen die Frage des Ehevorbehalts derzeit unterschiedlich; ein Urteil des BGH steht dazu noch aus.

Nachdem die IVF nun unstreitig in der PKV ein Versicherungsfall ist, gehen manche Versicherer zu Beschränkungen in ihren Standard- oder Basistarifen über! Sie legen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen dort für IVF und alle anderen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung und modernen Reproduktionsmedizin Leistungsausschlüsse oder -beschränkungen fest; umfassender Versicherungsschutz für das Sterilitätsrisiko und dessen Heilbehandlung besteht dann nur in den Premiumtarifen. – Also Vorsicht beim Abschluss von Verträgen oder Tarifänderungen! Hier sollte man vorher unbedingt den Leistungsumfang und „das Kleingedruckte“ genau prüfen!

Die Versicherer schulden eine Kostenübernahme für die IVF-Behandlung nur, wenn sie hinreichende Erfolgsaussichten hat. Manche Versicherer neigen nach unserer Erfahrung dazu, die medizinischen Anforderungen zu streng auszulegen und berechtigte Leistungsansprüche abzulehnen. In solchen Fällen sollten Patienten unbedingt anwaltlichen Rat suchen!

Versuchszahl, Kryokosten, Mehrkosten bei mehr als 5 behandelten Eizellen: Zwar ist die IVF als Versicherungsfall seit mehr als 20 Jahren grundsätzlich anerkannt. Dennoch sind zahlreiche Details heute noch streitig und in der Rechtsprechung noch nicht oder erst teilweise geklärt. Da der medizinische Fortschritt nicht still steht und sich immer wieder neue Behandlungsmöglichkeiten eröffnen, entstehen so auch ständig neue Streitthemen zwischen PKV und Patienten.

901, 2010

Leistungsrecht PKV – zu den Ansprüchen für IVF in der privaten Krankenversicherung (PKV)

By |Januar 9th, 2010|Rechtslage|0 Comments

Die Rechtsgrundlagen für den Versicherungsfall im privaten Krankenversicherungsrecht ergeben sich aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und den jeweiligen AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) der Versicherung. Diese bestehen meist aus Teil I (entspricht oft den Musterbedingungen MB/KK) und Teil II (Tarife). Die Tarifbedingungen können, müssen aber nicht, spezielle Regelungen zu einzelnen Versicherungsfällen, z.B. zur künstlichen Befruchtung, enthalten.

Neuerdings bauen einige Versicherer in ihre Tarifbedingungen Leistungsbeschränkungen oder gar Leistungsausschlüsse zur künstlichen Befruchtung ein. Diese sind „im Kleingedruckten versteckt“! Also Vorsicht – insbesondere beim Neuabschluss oder der Änderung eines Vertrages! Die Unterschiede zwischen einzelnen Versicherern oder einzelnen Tarifen können gravierend sein! 

Der Versicherungsfall wird in den Musterbedingungen (MB/KK ) allgemein definiert wie folgt:

     „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen“.

Die Voraussetzungen für den Versicherungsfall in der PKV sind nach der Rechtssprechung:

  • Vorliegen einer Krankheit
  • Krankheit der versicherten Person (Verursacherprinzip in der PKV!)
  • Heilbehandlung der Krankheit
  • Notwendigkeit der Heilbehandlung (u.a. Erfolgsaussichten der Sterilitätsbehandlung!) 

Einzelheiten sind in der PKV – im Gegensatz zur Rechtslage in der GKV, § 27 a SGB V – nicht normiert. Das hat zur Folge, dass in der PKV ein weit größerer Rahmen für Diskussionen bei der Leistungsgewährung oder beim Leistungsumfang eröffnet ist. Im streitigen Einzelfall müssen die Zivilgerichte den konkreten Versicherungsfall – meist unter Einholung eines sterilitätsmedizinischen Gutachtens nach Aktenlage – dem Grunde und dem Umfang nach beurteilen.

Unterschiede zur GKV: In der PKV gelten keine strikten Altersgrenzen, keine strikte Versuchszahl und auch nicht der Ehevorbehalt (Voraussetzung der Verheiratung – derzeit aber noch strittig!). Für die PKV gilt das Verursacherprinzip. Ein Risikoausschluss zu Sterilitätserkrankungen und Kinderwunschbehandlungen kann im Einzelfall tariflich oder einzelvertraglich bestehen; das ist stets vorab zu prüfen!

Prozess:  Dafür sind die Zivilgerichte (1. Instanz: Amtsgericht oder Landgericht, je nach Streitwert der Klage) zuständig. Bei einem Obsiegen im Prozess muss im Regelfall der unterlegene Gegner die Kosten des Prozesses tragen.

Empfehlung: Gerade für den Bereich der PKV ist es daher dringend angeraten, bei Leistungsablehnung oder auch –verzögerung frühzeitig die Hilfe eines hier spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen. Bisweilen taktieren die Versicherer nach unseren Erfahrungen mit Hilfe langwieriger Korrespondenz und spielen auf Zeit, um dann den „Alterseinwand“ (mangelnde Erfolgsaussichten der Behandlung, insbesondere bei älteren Frauen) zu erheben.

Mehr Info zum Thema?   Dann besuchen Sie bitte unsere einschlägigen Seiten Rechtsgrundlagen, Urteile!

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701, 2010

NRW – keine Beihilfe für heterologe Insemination und IVF, auch nicht bei langjähriger Lebensgemeinschaft; Ehevorbehalt

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Das OVG Münster (zuständig für NRW) vertritt in dieser Frage derzeit die gleiche Rechtsauffassung wie der Bay. VGH München. Es lehnt also Beihilfe zur Kinderwunschbehandlung für ein nicht verheiratetes Paar ab.