Auch bei einem nicht verheirateten heterosexuellen Paar, welches langjährig in eheähnlicher Partnerschaft zusammen lebt, können die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung wegen weiblicher Sterilitätserkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig nach § 33 EStG sein. Eine Gleichstellung mit verheirateten Paaren ist insoweit geboten, so der BFH (Bundesfinanzhof). Bemerkenswert ist, dass der BFH mit diesem Urteil im Jahre 2007 seine gegenteilige Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 aufgab! Notwendig sei aber, dass die IVF-Behandlung im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften (also insbesondere ärztliche Berufsordnung) erfolgte. Für den behandelnden Arzt müsse feststehen, dass das (heterosexuelle) Paar in dauerhafter und gefestigter Beziehung lebe und zu erwarten sei, dass der Mann die Vaterschaft des künstlich gezeugten Kindes anerkennen werde.

Die nicht verheiratete Frau konnte somit  ihre Aufwendungen anlässlich künstlicher Befruchtung zur Behandlung ihres Sterilitätsleidens steuermindernd absetzen (BFH, Urteil vom 10.05.2007).

Anmerkung:

1.  Besonders bemerkenswert ist, dass damit der BFH (Bundesfinanzhof) seine eigene, erst 2 Jahre alte, gegenteilige Rechtsauffassung (Urteil vom 28.07.2005, Az. III R 30/03) änderte! Das Urteil erging zu einem Zeitpunkt, als das BSG (Bundessozialgericht) und BVerfG (Bundesverfassungsgericht) mit Urteil vom 28.02.2007 für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen den dortigen Leistungsausschluss für nicht verheiratete Paare, § 27 a SGB V, billigten. Der BFH setzt sich mit dieser gegenteiligen Rechtsprechung auseinander und kommt – für “seinen” Bereich des Steuerrechts – zu einem abweichenden Ergebnis!

2.  In einem weiteren Urteil (21.02.2008) hielt der BFH an seiner neuen Rechtsaufassung aus dem Jahre 2007 fest! Er betonte darin allerdings auch, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sein müssen. Daran kann es fehlen, wenn der Steuerpflichtige andere Ersatzmöglichkeiten, die aussichtsreich erscheinen, nicht wahrgenommen hat. Zu diesen anderen Ersatzmöglichkeiten gehören z.B. Leistungsansprüche gegenüber der Krankenversicherung!

3.  Derzeit wird also durch die obersten Bundesgerichte die Frage der Verheiratung als -angebliche- Anspruchsvoraussetzung für IVF-Leistungen unterschiedlich beurteilt! Das BSG einerseits verlangt für Leistungsansprüche nach Kassenrecht (§ 27 a SGB V) die Verheiratung des Kinderwunschpaares, der BFH andererseits verneint bezüglich bei der steuerrechtlichen Absetzbarkeit (§33 EStG) der IVF-Behandlungskosten einen Ehevorbehalt!