Bei nicht verheirateten Paaren ist ein Kinderwunsch oft nicht leicht. Die Kostenübernahme der Krankenkassen wird zum Problem. Egal ob bei einer Privaten Krankenversicherung KV, oder gesetzlichen.
Auch Behandlungskosten der “heterologen” IVF (eheähnliche Partnerschaft) sind bei heterosexuellem Paar außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG – Änderung der bisherigen Rechtsprechung!
Auch bei einem nicht verheirateten heterosexuellen Paar, welches langjährig in eheähnlicher Partnerschaft zusammen lebt, können die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung wegen weiblicher Sterilitätserkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig nach § 33 EStG sein. Eine Gleichstellung mit verheirateten Paaren ist insoweit geboten, so der BFH (Bundesfinanzhof). Bemerkenswert ist, dass der BFH mit diesem Urteil im Jahre 2007 seine gegenteilige Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 aufgab! Notwendig sei aber, dass die IVF-Behandlung im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften (also insbesondere ärztliche Berufsordnung) erfolgte. Für den behandelnden Arzt müsse feststehen, dass das (heterosexuelle) Paar in dauerhafter und gefestigter Beziehung lebe und zu erwarten sei, dass der Mann die Vaterschaft des künstlich gezeugten Kindes anerkennen werde.
Leistungrecht zur IVF – eine kleine Auswahl häufiger Streitthemen
- Kostenübernahme für 2. (weiteres) Kind:
- GKV: ja, § 27 a SGB V
- PKV: ja, BGH-Urteil vom 21.09.2005
- Quasi heterologe Behandlung (keine Drittspende, Paar aber nicht verheiratet):
- GKV: nein, kein Anspruch (Ehevorbehalt bestätigt von Bundesverfassungsgericht, Urteil 28.02.07)
- PKV: Instanzgerichte wohl mehrheitlich ja, noch strittig, BGH-Urteil steht noch aus
- Heterologe Behandlung Eizellspende oder Samenspende Dritter:
- kein Leistungsanspruch
- Eizellspende anderer Frau unzulässig in BRD; Behandlung für Arzt strafbar!
- Samenspende anderen Mannes unter engen Voraussetzungen zulässig (bei Infertilität des Mannes eines Ehepaares) – rechtsethisch dennoch problematisch! Große Folgeprobleme bezüglich Erbrecht, Unterhaltsrecht und Abstammungsrecht des Kindes. Bedenklich bezüglich Kindeswohl!
Süddeutsche Zeitung vom 17.12.07
“Auf der Suche nach dem Ich”
Identitätsprobleme der Kinder von anonymen Samenspendern
- Altersgrenzen:
- GKV: im Gesetz geregelt, § 27 a SGB V
- PKV: in AVB meist nicht geregelt; häufiger Einwand der Versicherer bei zunehmendem Alter: zu geringe Erfolgsaussichten der IVF-Behandlung
Weitere Einzelheiten:
- in den folgenden Artikeln auf dieser Seite, geordnet nach den verschiedenen Versicherungsbereichen GKV, PKV, Beihilfe, Heilfürsorge
- in unserer Urteilssammlung
Problemfälle im IVF – Leistungsrecht – einige Beispiele
In einigen Konstellationen ist die Rechtslage äußerst kompliziert. Es drohen Leistungs- und Versicherungslücken. Hier ist es erforderlich, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten. Beispiele für solche Problemfälle:
- unterschiedlicher Versicherungsstatus innerhalb des Paares
- Krankheitsursachen bei beiden Partnern und deren Gewichtung
Gemischt-versicherte Paare: Treffen z.B. GKV und PKV innerhalb des Paares (das Paar ist „gemischt-versichert“) aufeinander, so treffen 2 unterschiedliche Systeme (Behandlungs- oder Körperprinzip der GKV – Verursacherprinzip der PKV) aufeinander. Das führt zu Systembrüchen, im schlimmsten Fall verursachen diese Leistungslücken! – Eine generelle Darstellung aller denkbarer Varianten ist wegen der Kompliziertheit und Vielfältigkeit der Konstellationen hier nicht möglich.
Beiderseitige Sterilitätsursachen: Bei einem einheitlich PKV-versicherten, aber beidseitig sterilitätskranken Paar verweigern die Versicherer (und zwar beide) nach unserer Erfahrung häufig die Leistung. Denn für sie ist diese Situation ein „willkommener“ Anlass, die Krankheit ihres Versicherungsnehmers jeweils zu bagatellisieren und auf den anderen Partner und dessen sterilitätsverursachende Mit-Krankheit zu verweisen – und umgekehrt.
Empfehlung: In derartigen „Problemfällen“ ist frühzeitige anwaltliche Beratung durch einen Spezialisten dringend angeraten! Die rechtliche Bewertung ist oftmals komplex und kompliziert, teilweise in der Rechtsprechung derzeit noch nicht umfassend geklärt oder strittig!
Die Aufbereitung der oft komplizierten medizinischen Befundlage -unter Berücksichtigung der rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen- kann hier von entscheidender Bedeutung sein! Hier ist eine Zusammenarbeit und Abstimmung Arzt / Anwalt erforderlich und zweckdienlich!
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Kassenpatienten / GKV (gesetzliche Krankenversicherung)
Auch die Sozialgerichte lehnten anfangs mehrheitlich die IVF-Behandlung als Leistungsfall in der GKV ab (gesetzliche Regelungen für die IVF existierten noch nicht).
Positiv, für IVF, entschied als erstes Sozialgericht soweit ersichtlich das Sozialgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 08.09.1983, S 17 Kr 25/83).
Das BSG sprach mit Urteil vom 12.11.1985, 3 RK 48/83, immerhin aus, dass die Unfruchtbarkeit einer Frau im gebärfähigen Alter als behandlungsbedürftige Krankheit zu bewerten ist. Dort ging es um die Kosten einer Refertilisierungsoperation; die Frau wollte ihre frühere Sterilisation wieder rückgängig machen, da sie nun eine neue Partnerschaft eingegangen war. Das BSG versagte die Kostenübernahme, weil der Zustand nicht krankhaft sondern bewusst im Sinne der Familienplanung herbei geführt worden war.
Zur IVF äußerte sich das BSG sodann im Urteil vom 08.03.1990, 3 RK 24/89, und stellte fest, dass die IVF im Prinzip eine Krankenbehandlung sein könne. Da es im vorliegenden Fall aber um eine sogenannte heterologe IVF ging (die verheiratete Frau hatte beide Eierstöcke krankheitsbedingt verloren und erhielt in Wien eine Eizellspende), wies das BSG auch diese Klage auf Kostenübernahme ab.
Nach der beginnenden Durchsetzung der IVF vor den Sozialgerichten konterte dann der Gesetzgeber mit dem GRG (Gesundheit-Reformgesetz) vom 20.12.1988: die IVF-Behandlung als Kassenleistung wurde mit dem GRG mit Wirkung zum 1.1.1989 wieder abgeschafft!
Dafür genügte 1 Satz, der in § 27 SGB V (Fassung 1.1.1989) mit dem GRG angefügt wurde:
“ Leistungen für eine künstliche Befruchtung gehören nicht zur Krankenbehandlung.“
Damit wurde den zuvor erkämpften, positiven Urteilen mit einem Schlag für die Zukunft die Grundlage entzogen. Zugleich trat der merkwürdige, verfassungsrechtlich sehr fragwürdige Gesetzeszustand ein, dass “lediglich” sozialindizierte Abtreibungen eine Kassenleistung waren, Kinderwunschbehandlung eines sterilen Ehepaares dagegen nicht! Ein Skandal unter rechtsethischen Gesichtspunkten!
Nach einem Proteststurm wurde diese Fehlentwicklung rasch durch das sogenannte KOV-Anpassungsgesetz 1990 vom 26.09.1990 korrigiert – und zwar rückwirkend zum 1.1.1989! In das SGB V wurde ein neuer § 27 a „Künstliche Befruchtung“ aufgenommen:
Die IVF wurde wieder 100 %ige Kassenleistung, § 27 a SGB V.
Damit war der alte, vor den Gerichten schon einmal erkämpfte Rechtszustand wieder hergestellt. Und es war Rechtsklarheit geschaffen, da sich die Leistungsanspüche für IVF jetzt aus einem allgemein gültigen Gesetz ergaben und nicht mehr aus Einzelurteilen der Sozialgerichte abgeleitet werden mussten.
Zum 1.1.2004 wurde dann abermals der Gesetzgeber restriktiv tätig und schränkte mit dem GMG (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14.11.2003 im Zuge “knapper Gesundheitskassen” den Leistungsumfang für Sterilitätsbehandlungen ganz wesentlich ein (z.B. strikte Altersgrenzen für Mann und Frau, Höchstzahl der Behandlungen, IVF-Kosten nur noch zu 50 %). Dafür maßgeblich waren überwiegend finanzielle, nicht aber medizinische Gründe. Seither ist leider ein starker Rückgang der Kinderwunschbehandlungen zu verzeichnen, offensichtlich eine der Folgen der Leistungskürzung!
Gemäß § 27 a SGB V Abs. 1 Zi. 3 wird die Leistung nur einem Ehepaar gewährt. Der Ehevorbehalt und derzeitige Ausschluss nicht verheirateter Paare von der Leistung ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 (aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Leipzig, welches den Ehevorbehalt für verfassungswidrig hielt) nicht verfassungswidrig. Demnach kann zwar der Gesetzgeber die Leistung auf eheähnliche Partnerschaften ausdehnen – er muss es aber nicht; jedenfalls gebietet ihm dies die Verfassung nicht. Der Sozialgesetzgeber durfte sich nach Ansicht des BVerfGe für einen Ehevorbehalt entscheiden.
Nach dem starken Rückgang der Kinderwunschbehandlungen wegen der Leistungskürzungen durch das GMG gibt es starke Bestrebungen, diese gesetzgeberische Fehlentscheidung wieder zu korrigieren. Der Entwurf für ein KiwunschG (Kinderwunschförderungsgesetz) sieht zumindest eine Kassenleistung von 75 % statt bisherigen 50 % vor. Über den Gesetzentwurf soll der Bundestag nach derzeitigem Stand im Sommer 2012 abstimmen. Leider stagniert z. Z. das Gesetzgebungsverfahren!
Einige Kassen sind inzwischen dazu übergegangen, ihren Mitgliedern mittels Satzung gemäß § 11 Abs. 6 SGB V extra Leistungen zu gewähren, die über die derzeit gültigen gesetzlichen Leistungen hinausgehen! So stocken z.B. einige Kassen den gesetzlich vorgeschriebenen Erstattungssatz von 50 % auf z.B. 75 % auf. Ein Kassenvergleich könnte sich also lohnen!
Den Versuch einer Kasse, den „Ehevorbehalt“ in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V mittels Satzung zu umgehen, und Leistungen für künstliche Befruchtung auch nicht verheirateten Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, zu gewähren, verbot allerdings das BSG (Urteil vom 18.11.2014). Die Satzungsbefugnis der Kasse gemäß § 11 Abs. 6 gehe nicht so weit, gesetzliche Leistungsvoraussetzungen „grundlegend“ abzuändern.
Leistungsrecht GKV – zu den gesetzlichen Leistungen für IVF in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Die gesetzlichen Ansprüche der Kassenpatienten auf Krankenbehandlung sind geregelt im SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Buch, Krankenversicherung). Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, § 12 SGB V. Der Anspruch ist grundsätzlich auf die Sachleistung (ärztliche Behandlung) gerichtet, in besonderen Fällen auf Kostenerstattung, § 13 SGB V.
§ 27 a SGB V: Die künstliche Befruchtung ist in § 27 a SGB V im Einzelnen geregelt. Dort sind insbesondere folgende Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung derzeit (Rechtsstand seit 1.1.2004) normiert:
- Kinderwunschpaar verheiratet
- Altersgrenzen (Mindestalter 25 Jahre, Höchstalter Frau 40 und Mann 50)
- Homologes System (Keimzellen des Paares, keine Drittspende)
- Vor Behandlungsbeginn von Krankenkasse genehmigter ärztlicher Behandlungsplan
- Vor Behandlungsbeginn durchgeführte Beratung durch einen dritten Arzt, der die Sterilitätsbehandlung selbst nicht ausführt und hierzu an eine reproduktionsmedizinische Einrichtung überweist
- Beachtung der einschlägigen Richtlinien im Rahmen der sterilitätsmedizinischen Behandlung (Indikation der Behandlung, HIV-Test u.a.)
- Durchführung der Behandlung an einer hierzu befugten ärztlichen Einrichtung, § 121 a SGB V.
Leistungsumfang: Er ist derzeit (Rechtsstand seit 1.1.2004) bundesgesetzlich durch § 27 a SGB V mehrfach begrenzt, z.B.:
- 50 % der Kosten
- Höchstzahl von Behandlungszyklen (z.B. bei IVF und Insemination im stimulierten Zyklus: 3 x).
Einzelheiten zur Indikation (z.B. bei Subfertilität, idiopathische Sterilität etc.), zur Durchführung der Behandlung und zu verschiedenen Behandlungsvarianten ( IVF, ICSI, IUI usw.) sind in Richtlinien gemäß § 92 SGB V geregelt, die der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschließt.
Widerspruch: Bei Leistungsablehnungen ist die Widerspruchsfrist (1 Monat ab Zustellung des Ablehnungsbescheids!) unbedingt zu beachten. Über den Widerspruch entscheidet der Widerspruchsausschuss der Krankenkassen.
Prozess: Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid ist Klage zum zuständigen Sozialgericht eröffnet. Die Klagefrist (ebenfalls 1 Monat, ab Zustellung des Widerspruchsbescheids) ist unbedingt einzuhalten! Sollte die Krankenkasse die Verbescheidung unangemessen lange verzögern, kann unter gewissen Voraussetzungen Untätigkeitsklage erhoben werden.
Ist die anwaltliche Tätigkeit nach Widerspruch oder Klageerhebung erfolgreich, so besteht dem Grunde nach im Regelfall ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Anwaltskosten.
Empfehlung: Nach unseren Erfahrungen kommt es immer wieder vor, dass Leistungsanträge nicht oder erst nach umständlicher und zeitraubender Korrespondenz verbeschieden werden. Unangemessene Verzögerungen sollten Sie nicht hinnehmen. Ein Gang zum Anwalt kann die Sache beschleunigen.
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Extras einzelner Krankenkassen! Einige Krankenkassen leisten ihren Mitgliedern für Kinderwunschbehandlung mehr, als gesetzlich vorgeschrieben (z.B. mehr als 50 %). Ein Vergleich unter den Krankenkassen könnte sich daher für Sie lohnen!
Sonderfall Kryokonservierung bei anderer Krankheit: Wenn eine andere Krankheit und deren Behandlung die Fertilität gefährdet (z. B. Krebs + Strahlentherapie), ist die Kryokonservierung von Keimzellen ausnahmsweise eine Kassenleistung. Dies wurde nun mit dem TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 6.5.2019 gesetzlich geregelt. Vorher war die Rechtslage unklar; die überwiegende Rechtsprechung, so auch das BSG, lehnten Leistungsansprüche (nach alter Rechtslage) ab.
Privatpatienten / PKV (Private Krankenversicherung)
Die neuen Behandlungsmethoden der modernen Reproduktionsmedizin waren für die Gerichte Neuland.
Mit der zutreffenden rechtlichen Einordnung hatten die Gerichte anfangs erhebliche Probleme. Sie lehnten nämlich die IVF als Heilbehandlung einer Krankheit und somit als Versicherungsfall in der PKV ab -gegen jede „medizinische Vernunft“. So wurde IVF von den Medizinern zwar erfolgreich praktiziert, die Kostenübernahme für die Heilmethode von den Gerichten aber mehrheitlich negiert!
IVF als Versicherungsfall – juristisches Neuland ein schwieriges Terrain für die Gerichte:
Ihre Ablehnung begründeten die Zivilgerichte damit, Sterilität sei keine Krankheit, IVF sei keine Heilbehandlung der Krankheit oder jedenfalls nicht notwendig.
Merkwürdiger Weise wurde die IFV-Behandlung zuerst über den Umweg der Behandlung eines sekundär aufgetretenen Nervenleidens als Versicherungsfall anerkannt (Urteile des LG Hamburg vom 30.10.1985 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17.09.1986, 8 U 185/85). In diesem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil ist ausgeführt:
Das Gericht neige dazu, die IVF-Behandlung unserer Mandantin als Heilbehandlung ihrer Sterilität zu werten. Das brauche aber nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls die zusätzlich aufgetretene psychische Erkrankung (Depression aufgrund der ungewollten Kinderlosigkeit) mittels (!) IVF behandelt werde. – So verquer können Richter argumentieren, wenn es um juristisches Neuland geht, das sie nicht betreten wollen.
Auch das LG München I war damals noch auf Ablehnung der neuartigen IVF eingestellt. Sein Urteil vom 19.09.1984 ist ein Musterbeispiel für die angesprochene Reserviertheit der Gerichte gegenüber Neuem. Es wies unsere Klage ab. Auf 17 Urteilsseiten rang es sich zwar dazu durch, (1) die Sterilität als Krankheit zu sehen, auch sei (2) die IVF eine Heilbehandlung dieser Krankheit – aber (3): für diese Heilbehandlung bestehe keine medizinische Notwendigkeit!
Dabei verwechselte das Landgericht auch noch den medizinischen Sachverhalt und sprach von fehlenden Eierstöcken statt fehlender Eileiter (nach einer Krebstherapie). Auf unsere Berufung wurde das Fehlurteil des Landgerichts vom OLG München (Urteil vom 30.06.1987) aufgehoben und der Klage unserer Mandantin auf Zahlung der IVF- Behandlungskosten stattgegeben.
Der BGH hatte in einem anderen Prozess mit seinem 1. Urteil zur IVF (17.12.1986, IV a ZR 78/85) für Klarheit gesorgt: bei entsprechender Indikation ist die IVF-Behandlung ein Versicherungsfall in der PKV.
Alle unteren Gerichtsinstanzen und notgedrungen auch die Krankenversicherer folgten in Zukunft dieser Einschätzung.
IVF und 2. Kind / weiterer Kinderwunsch:
In jüngster Vergangenheit musste dann heftig um die Frage „ 2. (weiteres) Kind „ gestritten werden. Unsere Kanzlei führte auch hierzu zahlreiche Prozesse. Am Ende gab der BGH auch in dieser Frage den klagenden Kinderwunsch-Paaren Recht!
Aktuelle Streitfragen, Trends:
Paare mit „gemischten Krankheitsbefunden“ (und unterschiedlichen Versicherungen) werden neuerdings oft im Stich gelassen, indem ein Versicherer die Verantwortlichkeit auf den jeweils anderen schiebt. Hier hilft es dann oft nur, beide Versicherungen zu verklagen.
Strittig ist derzeit noch, ob die Kostenübernahme nur verheirateten Kinderwunsch-Paaren zusteht oder auch eheähnlichen (heterosexuellen) Paaren eröffnet ist (Ehevorbehalt). Nach unserer Auffassung darf die Leistung in der Krankenversicherung nicht vom Paarstatus (Heirat oder eheänhliche Lebensgemeinschaft) abhängen. Die Instanzgerichte beurteilen die Frage des Ehevorbehalts derzeit unterschiedlich; ein Urteil des BGH steht dazu noch aus.
Nachdem die IVF nun unstreitig in der PKV ein Versicherungsfall ist, gehen manche Versicherer zu Beschränkungen in ihren Standard- oder Basistarifen über! Sie legen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen dort für IVF und alle anderen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung und modernen Reproduktionsmedizin Leistungsausschlüsse oder -beschränkungen fest; umfassender Versicherungsschutz für das Sterilitätsrisiko und dessen Heilbehandlung besteht dann nur in den Premiumtarifen. – Also Vorsicht beim Abschluss von Verträgen oder Tarifänderungen! Hier sollte man vorher unbedingt den Leistungsumfang und „das Kleingedruckte“ genau prüfen!
Die Versicherer schulden eine Kostenübernahme für die IVF-Behandlung nur, wenn sie hinreichende Erfolgsaussichten hat. Manche Versicherer neigen nach unserer Erfahrung dazu, die medizinischen Anforderungen zu streng auszulegen und berechtigte Leistungsansprüche abzulehnen. In solchen Fällen sollten Patienten unbedingt anwaltlichen Rat suchen!
Versuchszahl, Kryokosten, Mehrkosten bei mehr als 5 behandelten Eizellen: Zwar ist die IVF als Versicherungsfall seit mehr als 20 Jahren grundsätzlich anerkannt. Dennoch sind zahlreiche Details heute noch streitig und in der Rechtsprechung noch nicht oder erst teilweise geklärt. Da der medizinische Fortschritt nicht still steht und sich immer wieder neue Behandlungsmöglichkeiten eröffnen, entstehen so auch ständig neue Streitthemen zwischen PKV und Patienten.
Beamte / Beihilfe des Bundes bzw. der Länder
Die Krankenversicherung der Beamten ist im Beihilferecht (des Bundes bzw. der einzelnen Länder) geregelt. Die Beihilfevorschriften lehnen sich meist an § 27 a SGB V, also an das Recht für die GKV (gesetzliche Krankenversicherung, Kassenpatienten) an – aber Vorsicht: das gilt nicht überall!
Soweit im Beihilferecht § 27 a SGB V gilt (das ist meist, aber nicht ausnahmslos der Fall!), erhalten Beamte bei IVF-Behandlungen Leistungen unter den Voraussetzungen und in dem Umfang wie Kassenpatienten. Das hat derzeit z.B. folgende Auswirkungen = Einschränkungen gegenüber Privatversicherten zur Folge: maximal 3 x IVF, Kosten der IVF nur zu 50 %, keine Leistung an unverheiratetes Paar.
Über § 27 a SGB V gilt in der Beihilfe (meist) das Behandlungsprinzip der GKV, nicht aber das Verursacherprinzip aus der PKV.
Die meisten Beamten schließen für den neben der Beihilfe verbleibenden, restlichen Risikoteil eine private Krankenversicherung ab. Hier können sich leider viele Unstimmigkeiten und Lücken ergeben, da in der PKV das Verursacherprinzip gilt. – Nach derzeit herrschender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verlangt es die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, seine Beamten vor derartigen “systemwidrigen” Lücken oder Unstimmigkeiten zu schützen.- Dies erscheint uns wenig überzeugend und auch wenig befriedigend. Die Gesetzgeber sollten hier rasch die nötigen Korrekturen vornehmen!
Bayern – Kosten der IFV nicht beihilfefähig bei ‘nur verlobtem’ Paar; Ehevorbehalt
Nach dieser etwas älteren Entscheidung des Bay. VGH München (Bay. Verwaltungsgerichtshof) sind die Kosten einer IVF-Behandlung nicht beihilfefähig, wenn das betroffene Paar nur verlobt, aber (noch) nicht verheiratet ist. Dann handle es sich nicht um eine homologe sondern um eine heterologe Behandlung der Paarsterilität. Heterologe Behandlungsformen bei unerfülltem Kinderwunsch seien im bayerischen Beihilferecht (hier: § 6 BhV, Fassung 19.9.1989) von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Die Klage unserer Mandantin wurde daher leider abgewiesen (3 B 92.2829, Urteil vom 30.3.1993).
Anmerkung: Auch 15 Jahre später (Urteil vom 24.09.2007, 14 ZB 06.2677) blieb der Bay. VGH in einem ebenfalls von unserer Kanzlei geführten Prozess
Baden-Württemberg – Kosten der IVF auch bei nicht verheiratetem Paar beihilfefähig
Gegenteilig zum VGH München (zuständig für Bayern) entschied das höchste Verwaltungsgericht Baden-Württembergs und gewährte auch einem unverheirateten Paar Beihilfe für IVF- und ICSI-Behandlung (4 S 1028/07, Urteil vom 29.06.2009). Es komme auf die Krankheit und deren Behandlung, nicht aber den Paarstatus an, so das Gericht. Auch hätten sich die gesellschaftlichen Vorstellungen über Familie und Heirat gewandelt. Jedenfalls können bloße Verwaltungsvorschriften (wie sie in Baden-Württemberg damals die Leistungen für künstliche Befruchtung regelten) nicht den Beihilfeanspruch auf Krankenbehandlung grundsätzlich beschränken. – Darin liegt aber auch ein Unterschied zu manch anderen Ländern, welche die Beihilfe für IVF durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt haben!
NRW – keine Beihilfe für heterologe Insemination und IVF, auch nicht bei langjähriger Lebensgemeinschaft; Ehevorbehalt
Das OVG Münster (zuständig für NRW) vertritt in dieser Frage derzeit die gleiche Rechtsauffassung wie der Bay. VGH München. Es lehnt also Beihilfe zur Kinderwunschbehandlung für ein nicht verheiratetes Paar ab.