Nach dieser etwas älteren Entscheidung des Bay. VGH München (Bay. Verwaltungsgerichtshof) sind die Kosten einer IVF-Behandlung nicht beihilfefähig, wenn das betroffene Paar nur verlobt, aber (noch) nicht verheiratet ist. Dann handle es sich nicht um eine homologe sondern um eine heterologe Behandlung der Paarsterilität. Heterologe Behandlungsformen bei unerfülltem Kinderwunsch seien im bayerischen Beihilferecht (hier: § 6 BhV, Fassung 19.9.1989) von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Die Klage unserer Mandantin wurde daher leider abgewiesen (3 B 92.2829, Urteil vom 30.3.1993).

Anmerkung:
Auch 15 Jahre später (Urteil vom 24.09.2007, 14 ZB 06.2677) blieb der Bay. VGH  in einem ebenfalls von unserer Kanzlei geführten Prozess mit gleicher Problematik bei seiner alten Rechtsauffassung. Er wies die Klage eines langjährig zusammenlebenden, aber nicht verheirateten Paares ab. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 zur Rechtslage im Kassenrecht. Diese sei auf das Beihilferecht des öffentlichen Dienstes ohne Einschränkung zu übertragen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich nichts anderes. –

Übrigens:  die private Krankenversicherung (HUK) des Mannes zahlte wenigstens „ihren“ Anteil an den Behandlungskosten (IVF + ICSI)  nach unserer Klage beim Zivilgericht. – Die Behandlung war erfolgreich und beglückte die nicht verheirateten Eltern mit der Geburt eines gesunden Mädchens.