Beihilfe

1505, 2023

Leistung der PKV (50 %) schmälert Beihilfe nicht

By |Mai 15th, 2023|Aktuelles, öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Leistung der PKV (50 %) schmälert Beihilfe nicht

Der kranke Bundesbeamte war mit 50 % bei der DKV AG privat krankenversichert und daneben beihilfeberechtigt. Die DKV erstattete ordnungsgemäß ihren Teil der Behandlungskosten, in diesem Fall 50 %. Die Beihilfe verweigerte ihre Leistung mit dem Argument, 50 % seien ja schon von der DKV erstattet worden; damit sei sie von ihrer eigenen Leistungspflicht frei geworden.

Diese Meinung hat aber im geltenden Beihilferecht keinerlei Grundlage und ist daher irrig. Die Klage des Beihilfeberechtigten war in beiden Instanzen erfolgreich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Februar 2023).

112, 2020

Beihilfe für Gendiagnostik (PKD) + künstliche Befruchtung bei schwerem weiblichem Gendefekt (BVO Bad.-Württ.) ?

By |Dezember 1st, 2020|Aktuelles, PID - zur Leistung Beihilfe, ö. Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilfe für Gendiagnostik (PKD) + künstliche Befruchtung bei schwerem weiblichem Gendefekt (BVO Bad.-Württ.) ?

Unsere Mandantin, eine Landesbeamtin aus Baden-Württemberg, klagte auf Beihilfe für Heilbehandlungskosten betreffend Gendiagnostik und künstliche Befruchtung; sie litt an einem monogenen Gendefekt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab unserer Klage statt; auf die Berufung des Landes hat der VGH Bad.-Württemberg (Verwaltungsgerichtshof) leider gegenteilig entschieden.

Zum medizinischen Sachverhalt:

Die Klägerin leidet an einem schweren Gendefekt; dieser betrifft das OTC-Gen. Er ist vererblich und verursacht Stoffwechselkrankheiten. Bei männlichen Nachkommen führt er zu schwersten Krankheitsverläufen; diese enden meist tödlich, bereits kurz nach der Geburt des Kindes. Bei weiblichen Nachkommen sind die Auswirkungen oft geringer oder die Krankheitsverläufe milder. 1 Kind der Klägerin verstarb 2018 wenige Tage nach der Geburt an den Folgen der Stoffwechselkrankheit; es hatte den mütterlichen Genfehler und mit ihm die Stoffwechselkrankheit geerbt.

Um eine Wiederholung dieses Geschehens zu vermeiden, ließ daher die Klägerin vor einer neuerlichen Schwangerschaft ihre Eizellen untersuchen.

2409, 2019

Hessen – Beihilfe für künstliche Befruchtung auch an Nichtverheiratete

By |September 24th, 2019|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Hessen – Beihilfe für künstliche Befruchtung auch an Nichtverheiratete

Hessen – Beihilfe für künstliche Befruchtung auch an Nichtverheiratete

Urteil des VGH Hessen:

Einer Beamtin des Landes Hessen wurde Beihilfe für eine Kinderwunschbehandlung mittels künstlicher Befruchtung verwehrt, weil sie nicht verheiratet war. Die Behörde berief sich auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, die eine Ehe verlangen. Das akzeptierte die Beamtin nicht und klagte gegen den Ablehnungsbescheid.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies ihre Klage ab. Sie gab aber nicht auf und legte Berufung ein. Ihre Berufung war erfolgreich! Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab der Beamtin recht.

Der Ausschluss einer Beihilfe für notwendige Krankenbehandlung gegenüber Nichtverheirateten sei nicht rechtmäßig – jedenfalls wenn die Beschränkung nur in Verwaltungsvorschriften, nicht aber in einem Gesetz bestimmt werde.

Die Revision wurde zugelassen.

1606, 2017

Beihilfe Bayern – Ausschluss eines Kostenteils gemäß § 43 BayBhV (Fassung 2014) i. V. Kassenrichtlinien wohl rechtswidrig!

By |Juni 16th, 2017|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilfe Bayern – Ausschluss eines Kostenteils gemäß § 43 BayBhV (Fassung 2014) i. V. Kassenrichtlinien wohl rechtswidrig!

Das Problem mit der Leistungslücke im Beihilferecht (hier Bayern):

Zum Sachverhalt:

Das Bayerische Beihilferecht regelt in § 43 BayBhV (Bayerische Beihilfeverordnung) Voraussetzungen und Umfang der Beihilfe für künstliche Befruchtung in enger Anlehnung an das Kassenrecht (§ 27 a SGB V in Verbindung mit den einschlägigen Kassenrichtlinien zur künstlichen Befruchtung). In diesen Richtlinien ist vorgesehen, dass Behandlungsmaßnahmen am Körper des Mannes dem Mann zuzurechnen und daher ggf. von seiner Beihilfe zu tragen sind, und Behandlungsmaßnahmen bei der Frau dieser zuzurechnen sind: sogenanntes Körperprinzip. Das kann bei einem gemischt versicherten Kinderwunschpaar unter gewissen Konstellationen zu großen Leistungslücken führen.

1007, 2016

PKV des beihilfeberechtigten Mannes muss Pergoveris zur Follikelstimulation bei Frau bezahlen

By |Juli 10th, 2016|PKV Privatversicherung|Kommentare deaktiviert für PKV des beihilfeberechtigten Mannes muss Pergoveris zur Follikelstimulation bei Frau bezahlen

Der Deutsche Ring wollte seinem Versicherungsnehmer, einem Berliner Polizisten, der daneben beihilfeberechtigt war, die Arzneimittelkosten der Hormonstimulation bei seiner Ehefrau, nämlich das Medikament Pergoveris, nicht bezahlen. Die Beihilfe des Mannes beteiligte sich an den Kosten für Pergoveris aufgrund der Kostenzuordnung nach dem im Berliner Beihilferecht geltenden Körperprinzip; andererseits bestätigte die Beihilfe, dass Pergoveris grundsätzlich ein beihilfefähiges Medikament ist.

504, 2014

Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg) – Anspruch auf genetisch eigenes Kind

By |April 5th, 2014|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg) – Anspruch auf genetisch eigenes Kind

Zur Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg):

Das  BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) hatte zu entscheiden, ob einem Beamten in Baden-Württemberg Beihilfe für eine hetorologe IVF (künstliche Befruchtung) für sich bzw. für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen zustehen kann. Es wurde Spendersamen benutzt; es galt die BVO in der Fassung vom 30.10.2008. Im Gegensatz zur Vorinstanz sagte das BVerwG: Ja!

1709, 2012

Leistungslücke Beihilfe / PKV bei IVF ist vom Beihilfeberechtigten hinzunehmen (OVG NRW 29.08.2012)

By |September 17th, 2012|öffentlicher Dienst|0 Comments

Leider sind die unterschiedlichen Rechtsbereiche (PKV – GKV – Beihilfe) nicht aufeinander abgestimmt, so dass Leistungslücken entstehen können.

Dies betrifft z.B. das Verhältnis zwischen PKV (private Krankenversicherung) und dem dort geltendem Verursacherprinzip einerseits  und den Beihilfesystemen mit dort geltendem Körperprinzip andererseits. Nach diesem Körperprinzip erfolgt die Kostenteilung darnach, auf welchen Körper (Mann oder Frau) sich die jeweilige Behandlungsmaßnahme bezieht;  extrakorporale Maßnahmen sind gesondert zuzuordnen. Das Körperprinzip folgt der Rechtslage in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung), welche sich aus § 27 a SGB V für „AOK & Co.“, also die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, Ersatzkassen, BKK) ergibt.

In Einzelfällen kann dies bei „gemischt versicherten“ Personen (oder auch „gemischt versicherten“ Paaren) zu Deckungslücken führen – z.B.

107, 2010

Zum deutschen Leistungsrecht bei IVF : die verschiedenen Rechtsbereiche im Überblick

By |Juli 1st, 2010|Rechtslage|0 Comments

Es gibt nicht die Krankenversicherung sondern verschiedene Versicherungsarten:

  • GKV: Kassenpatienten und ihre gesetzlichen Krankenkassen (AOK, BKK und Ersatzkassen)
  • PKV: Privatpatienten und ihre Privatversicherungen
  • Beihilfe: Beihilfe des Bundes und der Länder und ihre Beamten, Beihilfeberechtigte im öffentlichen Dienst
  • Heilfürsorge: Soldaten und Soldatinnen, Polizisten beim Bundesgrenzschutz und ihre (truppen)ärztliche Versorgung.

Entsprechend unterschiedlich sind die Rechtsgrundlagen für das Leistungsrecht der IVF-Behandlung:

  • GKV: § 27 a SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Buch), Richtlinien gem. § 92 SGB V
  • PKV: VVG (Versicherungsvertragsgesetz), AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) der jeweiligen Versicherung incl. Tarifbedingungen
  • Beihilfe: Beihilfeverordnungen des Bundes und der Bundesländer
  • Heilfürsorge: SG (Soldatengesetz), BBesG (Bundesbesoldungsgesetz),  allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Leistungsrecht in den einzelnen Versicherungszweigen – GKV, PKV, Beihilfe und Heilfürsorge – weist zum Teil gravierende Unterschiede auf!

Die reproduktionsmedizinische Behandlung und Einzelheiten ihrer Durchführung unterliegen -insbesondere aus Sicht des Arztes- den Vorschriften der ärztlichen Berufsordnungen, § 121 a SGB V (kassenrechtliche Zulassung für künstliche Befruchtung bei Kassenpatienten) und dem ESchG (Embryonenschutzgesetz). Letzteres setzt insbesondere aus rechtsethischen Gründen Schranken für strittige Behandlungsvarianten (z.B. Eizellspende); im (europäischen) Ausland bestehen z.T. aber starke Abweichungen gegenüber der deutschen Rechtslage.

Weitere Artikel auf dieser Seite:

  • Übersicht zu häufigen Fragen zum IVF-Leistungsrecht
  • die  Leistungsbereiche im Einzelnen (GKV, PKV, Beihilfe, Heilfürsorge)
901, 2010

Beamte / Beihilfe des Bundes bzw. der Länder

By |Januar 9th, 2010|Rechtshistorie, Trends|0 Comments

Die Krankenversicherung der Beamten ist im Beihilferecht (des Bundes bzw. der einzelnen Länder) geregelt. Die Beihilfevorschriften lehnen sich meist an § 27 a SGB V, also an das Recht für die GKV (gesetzliche Krankenversicherung, Kassenpatienten) an – aber Vorsicht: das gilt nicht überall!

Soweit im Beihilferecht § 27 a SGB V gilt (das ist meist, aber nicht ausnahmslos der Fall!), erhalten Beamte bei IVF-Behandlungen Leistungen unter den Voraussetzungen und in dem Umfang wie Kassenpatienten. Das hat derzeit z.B. folgende Auswirkungen = Einschränkungen gegenüber Privatversicherten zur Folge: maximal 3 x IVF, Kosten der IVF nur zu 50 %, keine Leistung an unverheiratetes Paar.

Über § 27 a SGB V gilt in der Beihilfe (meist) das Behandlungsprinzip der GKV, nicht aber das Verursacherprinzip aus der PKV.

Die meisten Beamten schließen für den neben der Beihilfe verbleibenden, restlichen Risikoteil eine private Krankenversicherung ab. Hier können sich leider viele Unstimmigkeiten und Lücken ergeben, da in der PKV das Verursacherprinzip gilt. – Nach derzeit herrschender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verlangt es die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, seine Beamten vor derartigen “systemwidrigen” Lücken oder Unstimmigkeiten zu schützen.- Dies erscheint uns wenig überzeugend und auch wenig befriedigend. Die Gesetzgeber sollten hier rasch die nötigen Korrekturen vornehmen!

801, 2010

BhV Leistungsrecht für Beamte – zum Beihilferecht des Bundes, der Länder für IVF

By |Januar 8th, 2010|Rechtslage|0 Comments

Für Beamte des Bundes und der Länder finden sich die Rechtsgrundlagen im jeweiligen Beamtenrecht und Beihilferecht des Bundes bzw. des jeweiligen Landes. Im Ergebnis gilt -meist- Kassenrecht!

Die jeweilige BhV (Beihilfeverordnung) verweist idR auf § 27 a SGB V und übernimmt damit gesetzlich die Regelungen aus dem Kassenrecht. Insoweit werden Beamte wie Kassenpatienten behandelt; es gilt unsere Darstellung zur GKV (Gesetzliche Krankenversicherung).

Aber Vorsicht: das gilt nicht überall und nicht uneingeschränkt! Länderabweichungen können vorliegen!

Prozess:  Für Prozesse wegen Beihilfegewährung sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Gesetzliche Fristen für Rechtsmittel (z. B. Widerspruchsfrist und Klagefrist) sind unbedingt zu beachten!

„PKV-Anteil“:  Soweit Beamte daneben privat krankenversichert sind, gilt „für diesen Anteil“ unsere Darstellung zur PKV!

Mehr Info zum Thema?  Dann besuchen Sie bitte unsere einschlägigen Seiten Rechtsgrundlagen, Urteile!

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