Icsi Behandlungen werden nicht alle von den Krankenversicherungen gezahlt. Mehr zum Thema kostenübernahme und Kostenerstattung auf Kinderwunsch-Anwalt.de Auch zum Thema, weiters Kind, 2. Kind, oder auch be unverheirateten, nicht ehelichen Paaren
2 weitere ICSI – Behandlungsversuche nach 5 Kryotransfers aus 1. Punktion
Sozialgericht München zum Leistungsumfang für weitere ICSI – Behandlung nach 1. Punktion und Kryotransfers:
Unsere Mandantin führte einen ersten Behandlungsversuch IVF/ICSI durch; nach der Punktion der Eizellen war ein „Frischtransfer“ aus medizinischen Gründen nicht möglich. Eine sofortige Übertragung von befruchteten Eizellen konnte nicht erfolgen; sie wurden daher kryokonserviert. Später wurden sie transferiert, und zwar in 5 Transferversuchen. Da es dabei zu keiner Schwangerschaft aus den befruchteten Eizellen kam, wollte unsere Mandantin neuerliche ICSI – Behandlungen durchführen. Leistungen dafür lehnte ihre Krankenkasse, die TK, ab. – Zu unrecht, wie das SG München entschied.
ICSI – auch bei niedriger Spermienkonzentration keine Ausnahme von strengen Grenzwerten der Richtlinien (BSG 21.06.2011)
IVF und auch Zusatzmaßnahmen der ICSI-Behandlung sind grundsätzlich Kassenleistung. Das Nähere regelte der Gesetzgeber in § 27 a SGB V; medizinische Details sind ferner in den einschlägigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V bestimmt.
Diese Richtlinien sehen nun für die Indikation einer ICSI-Behandlung im Kassenrecht strenge Grenzwerte vor, insbesondere
Kosten IVF/ICSI-Behandlung (männliche Krankheit) sind außergewöhnliche Belastung, § 33 EStG – auch bei medizinisch ungünstigen Erfolgsaussichten, auch für 2. Kind
Auch bei Vorliegen eines männlichen Sterilitätsleidens sind Behandlungskosten der künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG absetzbar. Dies gilt nach dem Urteil des FG München (20.05.2009, Az. 10 K 2156/08) auch dann, wenn die prognostizierten medizinischen Erfolgsaussichten für die Behandlung nach der IVF-Altersstatistik (IVF-Register) nicht mehr günstig sind oder ein Leistungsausschluss bei der Krankenversicherung für das Sterilitätsrisiko besteht. Und es gilt auch, wenn das Paar nicht (mehr) kinderlos ist, sondern sich im Wege der künstlichen Befruchtung sich ein 2. (weiteres) Kind wünscht. Die PKV des Klägers und auch seiner Ehefrau hatte eine Kostenübernahme abgelehnt. Unabhängig davon gilt aber nach dem Urteil des FG München: steuerlich absetzbar sind die Behandlungskosten allemal.
Erfolgsaussichten IVF / ICSI bei 58jährigem Mann – Abgrenzung Alter / Krankheit
Das LG Dortmund gewährte auch einem 58jährigen Mann eine IVF- und ICSI-Behandlung (3 Behandlungszyklen), da nicht festgestellt werden konnte, dass die schlechte Spermienqualität rein altersbedingt und daher „normgerecht“ (in Bezug auf das Alter) sei und nicht krankhafterr Natur war (Urteil vom 14.01.2009). Die Altersgrenze aus § 27 a SGBV (für Kassenpatienten) gelte bei der PKV nicht.
ICSI-Behandlung und auch weiterer Kinderwunsch (2. oder weiteres Kind) sind Kassenleistungen (BSG-Urteil 2001)
Nach dem Urteil des BSG (Bundessozialgericht) aus dem Jahre 2001 ist die ICSI-Behandlung eine Kassenleistung gemäß § 27 a SGB V, selbst wenn die Richtlinien zur künstlichen Befruchtung gemäß § 92 SGB V in der damaligen Fassung die ICSI-Variante noch nicht vorsahen oder anerkannten. Die Richtlinien mit dem darin enthaltenen ICSI-Ausschluss seien unwirksam gewesen, so das BSG (B 1KR 40/00 R, Urteil vom 03.04.2001).
Das BSG entschied darüber hinaus, dass die Sterilitätsbehandlung als Kassenleistung auch für einen weiteren Kinderwunsch (2. oder weiteres Kind) eröffnet und nicht auf das einmalige Erzielen einer Schwangerschaft (Geburt) beschränkt ist (B 1KR 40/00 R, Urteil vom 03.04.2001).
Anmerkung: In späteren Fassungen der Richtlinien ist der ICSI-Ausschluss nicht mehr enthalten. Das Urteil ist auch insofern interessant, als sich das BSG über die Vorgaben aus den Richtlinien in der damals gültigen Fassung (ICSI-Ausschluss) ausnahmsweise hinwegsetzte und selbst die ICSI-Behandlung als Kassenleistung definierte!
BhV Leistungsrecht für Beamte – zum Beihilferecht des Bundes, der Länder für IVF
Für Beamte des Bundes und der Länder finden sich die Rechtsgrundlagen im jeweiligen Beamtenrecht und Beihilferecht des Bundes bzw. des jeweiligen Landes. Im Ergebnis gilt -meist- Kassenrecht!
Die jeweilige BhV (Beihilfeverordnung) verweist idR auf § 27 a SGB V und übernimmt damit gesetzlich die Regelungen aus dem Kassenrecht. Insoweit werden Beamte wie Kassenpatienten behandelt; es gilt unsere Darstellung zur GKV (Gesetzliche Krankenversicherung).
Aber Vorsicht: das gilt nicht überall und nicht uneingeschränkt! Länderabweichungen können vorliegen!
Prozess: Für Prozesse wegen Beihilfegewährung sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Gesetzliche Fristen für Rechtsmittel (z. B. Widerspruchsfrist und Klagefrist) sind unbedingt zu beachten!
„PKV-Anteil“: Soweit Beamte daneben privat krankenversichert sind, gilt „für diesen Anteil“ unsere Darstellung zur PKV!
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Leistungsrecht für Soldaten und Soldatinnen, Polizisten beim Bundesgrenzschutz für IVF
Freie Heilfürsorge und subsidiär Beihilfe: Soldaten und Polizisten im Bundesgrenzschutz ist freie Heilfürsorge nach den Vorschriften des SG (Soldatengesetz), BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) und den Bestimmungen der einschlägigen VwV (Allgemeine Verwaltungsvorschriften) zu gewähren. Subsidiär können sich Leistungsansprüche aus dem Beihilferecht des öffentlichen Dienstes ergeben, da die Fürsorgepflicht des Dienstherren verlangt, Beamte und Soldaten im Wesentlichen gleich zu behandeln; dieses verweist inhaltlich auf die einschlägigen Regelungen im Kassenrecht, also auf § 27 a SGB V und das Recht der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung).
Wehrdienstfähigkeit: Allerdings steht die truppenärztliche Versorgung unter dem Diktat der Herstellung der Wehrdienstfähigkeit. Die Heilfürsorge hat daher in der Vergangenheit mehrfach die Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung abgelehnt z.B. mit dem Argument, dabei handele es sich „nur“ um eine Maßnahme der Familienplanung. Es wurden auch Unterschiede zwischen den Behandlungsformen IVF und IVF + ICSI gemacht. Neuere Urteile bejahen aber die Kostenübernahme, insbesondere für IVF bei Soldatinnen!
Für Soldaten hat der Gesetzgeber 2016 für eine gewisse Klarheit gesorgt: gemäß § 69 a Abs. 4 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) werden Kosten für künstliche Befruchtung wie im Kassenrecht übernommen. Ob mit einer derartigen Pauschalverweisung alle Fragen geklärt sind, bleibt abzuwarten und wird die Rechtspraxis zeigen.
Prozess: Zuständig sind die Verwaltungsgerichte. Gesetzliche Fristen für Rechtsmittel (z.B. Widerspruchsfrist und Klagefrist) sind unbedingt zu beachten!
Empfehlung: Nehmen Sie eine Leistungsablehnung nicht ungeprüft hin!
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Verursacherprinzip in der PKV II – Sterilitätsursachen allein bei einem Partner des Paares
In der PKV gilt das sogenannte Verursacherprinzip (anders als bei der GKV = gesetzliche Krankenkassen). Das bedeutet, dass die PKV die Behandlungskosten nur dann und in dem Umfang übernimmt, wie sie durch eine Sterilitätsursache der bei ihr versicherten Person verursacht sind. Aus diesem Grundprinzip erklären sich die 3 folgenden Urteile:
Kranker Mann, kombinierte IVF- und ICSI-Behandlung = PKV muss Gesamtkosten der Kinderwunschbehandlung des kranken Mannes zahlen:
Eine kombinierte IVF- und ICSI-Behandlung wurde durchgeführt, weil der Mann an einer Infertilität (Unfruchtbarkeit) litt; seine Frau war dagegen gesund. In diesem Fall muss nach der Entscheidung des BGH (IV ZR 25/03, Urteil vom 03.03.2004) die Versicherung des kranken Mannes die gesamten Kosten der Kinderwunschbehandlung tragen, einschließlich der ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, die am Körper seiner (gesunden) Ehefrau zur Ermöglichung einer künstlichen Befruchtung nötig waren.
Damit hat über diese Konstellation erstmals der BGH entschieden und zwar mit dem gleichen Ergebnis wie bereits ca. 15 Jahre zuvor das LG Oldenburg in einem von unserer Kanzlei geführten Prozess (Urteil vom 08.05.1990, MDR 1990,927).
Gesunde Frau = ihre PKV ist nicht eintrittspflichtig :
Aus dem Verursacherprinzip folgt umgekehrt, dass die private Krankenversicherung einer gesunden Frau nicht für die Behandlungskosten einzutreten hat, wenn die Ursache für die Paarsterilität (allein) bei ihrem anderweitig versicherten Mann liegt (BGH IV ZR 58/97, Urteil vom 12.11.1997).
Das gilt selbst dann, wenn dieser Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und seine Kasse wegen der dort abweichenden Rechtslage (§ 27 a SGB V, Behandlungsprinzip!) u. U. nur einen geringen Teil der Gesamtbehandlungskosten zu tragen hat!
Leistungslücke Beihilfe Bund / Beihilfe Hessen bei IVF ist hinzunehmen (BVerwG 24.2.2011)
Da die Beihilfesysteme von Bund und Ländern bei der Kostenübernahme für künstliche Befruchtung und andere Sterilitätsbehandlungen – leider – derzeit nicht einheitlich sind, kann eine Leistungslücke für Paare mit unterschiedlichen Dienstherren entstehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Kostenaufteilung (Behandlungsteile beim Mann, bei der Frau und extrakorporal) in den beiden beteiligten Beihilfesystemen ungleich geregelt ist. Diese mangelhafte Versorgung ist laut Bundesverwaltungsgericht hinzunehmen.