Da die Beihilfesysteme von Bund und Ländern bei der Kostenübernahme für künstliche Befruchtung und andere Sterilitätsbehandlungen – leider – derzeit nicht einheitlich sind, kann eine Leistungslücke für Paare mit unterschiedlichen Dienstherren entstehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Kostenaufteilung  (Behandlungsteile beim Mann, bei der Frau und extrakorporal) in den beiden beteiligten Beihilfesystemen ungleich geregelt ist. Diese mangelhafte Versorgung ist laut Bundesverwaltungsgericht hinzunehmen.

Hier war der Mann, ein Beamter des Bundes, Verursacher der Paarsterilität; seine sterilitätsmedizinisch gesunde Frau mit eigenem Beihilfeanspruch war Beamtin des Landes Hessen. Für das Paar und dessen Paarsterilität waren also 2 verschiedene Beihilfesysteme (Beihilfe Bund und Beihilfe Hessen) zuständig bzw. mögliche Kostenträger.

Mehrheitlich knüpfen die Beihilfesysteme an § 27 a SGB V und das in der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) geltende Behandlungs- oder Körperprinzip an, so auch das Beihilferecht des Bundes, §§ 6, 13 BhV. Die Beihilfe in Hessen stellt dagegen auf das Verursacherprinzip aus dem Bereich der PKV (Private Krankenversicherung) ab. Beides passt nicht nahtlos zusammen.

Die gesunde Frau konnte keine Beihilfe von Hessen wegen des dortigen Verursacherprinzips bekommen. Der kranke, für die Paarsterilität allein „verantwortliche“ Mann bekam vom Bund wegen des dort geltenden Körperprinzips zwar Beihilfe für die „männlichen“ Kosten, nicht aber für den Hauptanteil der Behandlungskosten, die aus den „weiblichen Behandlungsmaßnahmen“ der kombinierten IVF- und ICSI-Behandlung resultierten.

Das OVG will diese Lücke im System billigen, hat aber die Revision zum BVerwG zugelassen (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10309/09.OVG, Urteil vom 19.06.2009). Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen die Revision rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 24.02.2011), sodass es bei der oben beschriebenen Leistungslücke leider verblieb.


Anmerkung:

1. Es erscheint fraglich, ob nicht zumindest die allgemeine, beamtenrechtliche Fürsorgepflicht den / die Dienstherren verpflichtet, Leistungslücken aufgrund system-immanenter Regelungswidersprüche zu vermeiden. Allerdings räumt die Rechtsprechung hier dem Gesetzgeber einen weiten Regelungsspielraum ein. – Jedenfalls sollten künftig Bund und alle Länder ihr Beihilferecht aufeinander abstimmen und einheitlich gestalten, damit für Leistungen bei Paarsterilität keine Leistungslücken mehr auftreten können!

2. Ähnliche Leistungslücken können sich auch ergeben, wenn die sterilitätskranke Person selbst „gemischt“ versichert ist, also Krankenversicherungsschutz z.T. durch die Beihilfe, zum anderen Teil durch die PKV (Private Krankenversicherung) erhält – eine durchaus häufige Konstellation bei Beamten! – siehe dazu gesonderter Artikel auf dieser Seite!