Kinderwunsch

2204, 2012

Kinderwunschbehandlung in der GKV – bald bundesweit 75 % statt 50 % für Kassenpatienten?! Warum aber nicht 100% wie früher?

By |April 22nd, 2012|Rechtshistorie, Trends|0 Comments

Derzeit wird in der gesetzlichen Krankenversicherung (PKV) leider nur ein Anteil von 50 % der Behandlungskosten für eine Kinderwunschbehandlung von den Krankenkassen geleistet. Das ist so seit 1.1.2004 mit dem in Kraft Treten des damaligen GMG; die Einzelheiten sind in § 27 a SGB V geregelt.

Für finanzschwache Kinderwunschpaare ist die derzeitige Regelung eine große Hürde, können sie doch die finanziellen Belastungen oft kaum oder nicht tragen. Kein Wunder, dass die Kinderwunschbehandlungen seit 2004 stark zurück gegangen sind und somit für immer mehr Paare, die ungewollt kinderlos sind, die IVF-Behandlung nur noch in der Theorie existiert.

Das soll und könnte sich bald ändern! Eine gesetzliche Neuregelung nimmt z.Z. konkrete Formen an und soll im Sommer 2012 im Bundestag zur Abstimmung kommen. Demnach ist vorgesehen, dass immerhin 75 % der Kosten – statt derzeit 50 % – übernommen werden; zum unveränderten Kassenanteil von 50 % sollen weitere 25 % mit Hilfe eines Bundeszuschusses finanziert werden. Damit kämen bundesweit alle Krankenkassenpatienten in den Genuss einer 75 %igen Erstattung bei Kinderwunschbehandlungen. Derzeit gibt es den 25 % Zuschuss vereinzelt auf Länderebene (z.B. Sachsen).

Das bedeutet zwar keine vollständige Rückkehr zu „guten alten Zeiten“ mit einer Kostenerstattung von damals 100 % durch die Krankenkassen, aber immerhin eine Verbesserung gegenüber dem heutigen Stand mit nur 50 % Erstattung.

Näheres zum Kinderwunschförderungsgesetz hier:  KiwunschG

50 % + 25 % = 75 %.

Allerdings bleibt Kritik: warum kehrt der Gesetzgeber nicht zur früheren Rechtslage (gültig bis 31.12.2003!) zurück, also zur Kostenerstattung mit 100 %

Leider stagniert aber die gesetzliche Neuregelung!

Einige Krankenkassen behelfen sich in der unbefriedigenden Situation damit, dass sie ihren Mitgliedern „Extras“ für Kinderwunschbehandlungen gewähren (z.B. 75 %), die über den heute gültigen gesetzlichen Mindestumfang hinaus gehen. Solange das so ist, lohnt sich also u.U. ein Kassenvergleich! 

607, 2010

BGH 06.07.2010: PID bei genetischen Risiken nicht strafbar – Präimplantationsdiagnostik verstößt in diesen Fällen nicht gegen ESchG! Jetzt neu: § 3a ESchG!

By |Juli 6th, 2010|PID - aktuelle Rechtslage, Rechtslage|0 Comments

Mit einem seit Langem strittigen Problem der Reproduktionsmedizin in Deutschland hatte sich der BGH im Rahmen eines Strafverfahrens auseinander zu setzen. Es ging um die Frage, ob im Zusammenhang mit IVF (künstlicher Befruchtung) Maßnahmen zur PID (Präimplantationsdiagnostik) bei Vorliegen elterlicher Genrisken zulässig sind oder gegen das ESchG (Embryonenschutzgesetz) verstoßen und sich der behandelnde Reproduktionsmediziner strafbar macht.

Der BGH hat bei genetischer Indikationslage keine Bedenken gegen PID:

Urteil vom 06.07.2010, AZ. 5 StR 386/09

PID ist demnach im Falle genetischer Risiken erlaubt und daher nicht nach dem ESchG strafbar!

Konkret ging es um mehrere IVF-Behandlungen bei verschiedenen Kinderwunschpaaren durch eine Berliner Kinderwunschpraxis, die im Prinzip immer die gleiche Ausgangsproblematik betrafen. Das kinderlose Paar konnte nur mit Hilfe künstlicher Befruchtung eine Schwangerschaft erreichen. Es bestand aber zugleich ein hohes Risiko, dass elterliche Gendefekte auf das Kind übertragen wurden. Dies konnte dazu führen, dass im Falle einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung manche (nicht alle!) Embryonen von diesen genetischen Fehlern und den daraus resultierenden Folgen (Abort, Totgeburt, kurze Lebenserwartung oder Schwerstbehinderung des Neugeborenen) befallen waren. In einem Fall drohte wegen männlicher Gendefekte das Risiko eines Down-Syndroms, in den anderen Fällen lagen eine unbalancierte Translokation bzw. eine partielle Trisomie 22 vor; ein Paar hatte schon einen Schwangerschaftsabbruch hinter sich, ein anderes hatte ein schwerbehindertes Kind – und wünschte sich ein 2., gesundes Kind.

Ziel der PID-Behandlung war es, die übertragenen Gendefekte zu erkennen und für den Transfer nach der künstlichen Befruchtung nur die davon nicht betroffenen Blastozysten zu verwenden. Die Behandlung erfolgte in enger Absprache zwischen Arzt und Patienten. Untersucht wurden im Rahmen der PID nicht totipotente sondern „nur noch“ pluripotente Zellen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin und das Kammergericht Berlin waren der Auffassung, dass der Arzt deswegen gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 ESchG verstoßen habe. Demnach sei es verboten und strafbar, eine Eizelle aus anderen Zwecken künstlich zu befruchten, als zu dem Ziel, bei der (gleichen) Frau eine Schwangerschaft zu erzielen. PID diene hier -wegen des Aussonderns der genetisch defekten Eizellen- anderen Zwecken, so das Kammergericht. Das LG Berlin hatte zuvor noch gegenteilig entschieden und den Arzt freigesprochen.

Der BGH kam nun wie zuvor das LG zu einem Freispruch in allen oben genannten Fällen. Der Wortlaut des ESchG gebe für ein Verbot der PID nichts her. Bei Erlass des ESchG habe der deutsche Gesetzgeber noch gar nicht an Maßnahmen der PID gedacht. Auch der Zweck des ESchG, Embryonen vor Missbrauch zu schützen, ist durch PID bei drohenden Gendefekten nicht verletzt. PID selbst schädige Embryonen nicht. Das Gesamtziel der Behandlung ist auf das Erreichen einer Schwangerschaft mit einem Kind, das nicht Träger des Gendefektes ist, gerichtet. Pränataldiagnostik (PND) sei schließlich auch – und dies völlig unstreitig – erlaubt und könne beim Erkennen eines Gendefekts des Embryos zu einem Spätabbruch der Schwangerschaft führen. Dies werde durch PID -da zeitlich früher liegend- vermieden.

In diesem BGH-Fall ging es nicht um „Designer-Babys“, also Wunschkinder mit gezielt gewählten Merkmalen wie Geschlecht oder Aussehen.

Das BGH-Urteil hat die Diskussion zu einer gesetzlichen Regelung angestoßen; am 8.12.2011 trat diese in Kraft: § 3 a ESchG (vgl. BGBl I 2011, 2228).

Anmerkungen:

Es darf erwartet werden, dass dieses Urteil auch auf das Leistungsrecht (IVF-Kostenübernahme) ausstrahlt. Denn bisher wird dort oft -insbesondere in Bereich der GKV (gesetzliche Krankenversicherung)- eine Kostentragung für PID, ja sogar schon für PKD (Polkörperdiagnostik) abgelehnt mit der Begründung, diese Zusatzmaßnahmen seien im Hinblick auf das ESchG verboten. – Dieses Argument ist nun nicht mehr haltbar –  jedenfalls für die Fälle, bei denen es um Gendefekte und das Risiko der Übertragung auf den Embryo geht.

Allerdings enthalten im Bereich der GKV die einschlägigen Richtlinien derzeit zu PKD und PID noch keine Regelungen.

Weltweit kamen bisher (Stand 2010) mehr als 10.000 gesunde Kinder nach IVF + PID zur Welt. In Deutschland wurde das Verfahren wegen der bisher ungeklärten Rechtslage nicht praktiziert.

1001, 2010

Höchstalter für Frauen bei IVF ab 1.1.2004: jetzt schon bei 40; Geltung auch im gemischt versicherten Ehepaar!

By |Januar 10th, 2010|GKV Krankenkassen|0 Comments

Ebenso rechtmäßig ist die mit dem GMG zum 1.1.2004 erfolgte Reduzierung der weiblichen Altersgrenze auf nun 40 Jahre (Höchstalter) für Kassenleistungen auf IVF. Für den Ausschluss älterer Frauen von der Kassenleistung gemäß § 27 a SGB V sprechen insbesondere die sinkenden Erfolgsaussichten der Behandlung ab diesem (weiblichen) Alter, so das BSG (B 1 KR 12/08 R, Urteil vom 03.03.2009).

Bestätigt und vertieft hat das BSG seine Rechtsprechung in einem weiteren Urteil (25.06.2009, B 3 KR 7/08 R): dort wird ausgeführt, dass die weibliche Altersgrenze 40 verfassungskonform sei und die Altersgrenzen von beiden Ehepartnern einzuhalten seien, auch wenn nur einer davon Kassenmitglied ist.

Das Urteil vom 25.06.2009 ist für alle gemischt versicherten Paare und den Leistungsanspruch des in der GKV versicherten Partners von  Bedeutung!

Anmerkung: Vorher war die absolute Altersgrenze bei 45 Jahren! Bei Frauen zwischen 40 und 45 war IVF nach Einzelfallprüfung zu gewähren, wenn nach medizinischer Prüfung gute Chancen für eine Schwangerschaft mittels IVF bestanden. – In der PKV gilt diese strikte Altersgrenze nicht. Dort wird eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 15 % gefordert, die „im statistischen urchschnittsfall“ heute bei ca. 42 jährigen Frauen erreicht ist (vgl. IVF-Register), in vielen Einzelfällen aber auch erst später. Auch bei der Kinderwunschbehandlung gilt es also eine 2-Klassen-Krankenversorgung und eine Schlechterstellung der Kassenpatienten!

701, 2010

Beihilferecht – Übernahme der kassenrechtlichen Höchstaltersgrenzen zulässig

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Im Kassenrecht (gültig für Kassenpatienten) sieht § 27 a SGB V Höchstaltersgrenzen für die Kinderwunschbehandlung vor. Die inhaltsgleiche Übernahme dieser Regelung für (bayerische) Beamte, die in den Beihilfevorschriften erfolgt ist, kann nach dem Beschluss des Bay. VGH nicht beanstandet werden (14 ZB 06.1844, 19.09.2006).

Anmerkung:
Für den Bereich der Privatversicherungen gibt es übrigens eine derart starre Altersgrenze nicht. Beamte, die über die Beihilfe abgesichert sind, werden insoweit also schlechter gestellt als Privatversicherte! Das Gericht will diese Ungleichbehandlung tolerieren.

601, 2010

2. Kind / weiterer Kinderwunsch mittels IVF-Behandlung: Das ist ein Versicherungsfall (BGH)!

By |Januar 6th, 2010|PKV Privatversicherung|0 Comments

Höchst umstritten war die Frage, ob eine Sterilitätsbehandlung auch dann ein Versicherungsfall für die PKV ist, wenn das Ehepaar nicht mehr kinderlos ist. Die Instanzgerichte hatten unterschiedlich, wohl mehrheitlich mit “ja” geurteilt und den Versicherungsfall bejaht.

Nun hat auch der BGH (IV ZR 113/04, Urteil vom 21.09.2005) entschieden in Bezug auf ein 2. Kind: Ja!

Die Aufstellung betrifft Prozesse, die alle (mit Ausnahme OLG Düsseldorf) von unserer Kanzlei geführt wurden.

Ja:

  • OLG Düsseldorf, I-4 U 135/03, – Urteil vom 20.04.2004 (rechtskräftig)
  • LG Landshut, 24 O 2781/98 – nicht rechtskräftig / durch Vergleich beendet
  • LG München I, 23 O 17528/03 – nicht rechtskräftig / durch Vergleich beendet
  • LG München I, 12 O 9128/04 – nicht rechtskräftig / durch Vergleich beendet
  • LG München I, 25 O 7593/02 – vom BGH bestätigt (o.g. Urteil vom 21.09.2005)
  • AG München, 261 C 27119/02 – vom LG München I ( 20 S 21528/03 ) später aufgehoben.

Nein:

  • LG München I, 20 S 21528/03 – rechtskräftig
  • OLG München, 25 U 4788/03 – nicht rechtskräftig / vom BGH wieder aufgehoben mit o.g. Urteil vom 21.09.2005

3. Kind:

Seine bisherige Rechtsprechung (2. Kind, Urteil vom 21.09.2005) hat der BGH in einem ebenfalls von unserer Kanzlei geführten Prozess konsequent fortgesetzt (Urteil vom 13.09.2006, IV ZR 133/05). Demnach darf Eltern von 2 Kindern der Versicherungsanspruch auf Sterilitätsbehandlung mit dem Ziel für ein 3. Kind nicht versagt werden. Das gegenteilige Urteil des OLG München, das unsere Klage zuvor abgewiesen hatte, hob der BGH mit der bemerkenswerten Begründung auf, dass das OLG-Urteil “schon im Ansatz der rechtlichen Überprüfung nicht standhält”.

401, 2010

IVF mit Fremdsamenspende – kein Versicherungsfall in der PKV (Urteil LG Mannheim 28.08.2009)

By |Januar 4th, 2010|PKV Privatversicherung|0 Comments

Eine IVF-Behandlung mit Fremdsamen (Samenspende eines Dritten) ist nach dem Urteil des LG Mannheim vom 28.08.2009 kein Versicherungsfall in der PKV. Die Kosten dieser Behandlung müssen demnach nicht von der Krankenversicherung übernommen werden.

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Das verheiratete Paar blieb kinderlos, da der Ehemann an einer nicht behebbaren Infertilität litt. Unter dieser Voraussetzung ist zwar eine donogene Samenspende (Spendersamen eines Dritten, „außerhalb“ des Paares) nach dem ärztlichen Berufsrecht zulässig. Mit diesem Drittsamen wurde die Eizelle der Frau befruchtet. Darin liege aber keine Heilbehandlung des infertilen Mannes, so das LG Mannheim, weil damit seine ausgefallene Körperfunktion nicht ersetzt oder behoben werde.

Anmerkungen:

 (1) Das Urteil ist nach unserer Auffassung im Ergebnis und in der Begründung zutreffend. Eine genetische oder biologische Vaterschaft des kranken Mannes an dem Kind kann damit nämlich nicht erreicht werden. Insoweit bleibt seine Fähigkeit, „eigene“ Kinder zu zeugen, unbehandelbar und verloren.

(2) Das Urteil des BFH (geänderte Rechtsprechung) vom 16.12.2010 zur Absetzbarkeit solcher Behandlungskosten im Steuerrecht (siehe Urteile in der Kategorie Steuerrecht!) ist nicht auf das Zivilrecht und die Frage des Versicherungsfalles in der PKV übertragbar!

(3) Gänzlich anders sind die Fälle zu beurteilen, bei denen das Paar „lediglich“ nicht verheiratet ist jedoch ausschließlich Samen und Eizellen des Paares benutzt werden (können). Hierbei handelt es sich um eine „quasi-homologe“ Behandlung (Samen- und Eizellen des Paares, Paar lediglich nicht verheiratet).