PID bei männlicher genetischer Erkrankung – z.Z. keine Kassenleistung (BSG 18.11.2014)
PID bei medizinischer Indikation zulässig:
Mit § 3 a ESchG (Embryonenschutzgesetz) und der PIDV (Präimplantationsdiagnostikverordnung) ist PID nun auch in der BRD bei enger medizinischer Indikation eine zulässige ärztliche Behandlung in Fällen genetischer Erkrankung aus der Sicht des deutschen Gesetzgebers geworden – mehr dazu auf unserer Seite “aktuelle Rechtslage”! Allerdings hapert es z. Z. immer noch an der praktischen Umsetzung wie beispielsweise der Einsetzung der Ethikkommissionen. In einigen Bundesländern sind diese nun installiert und haben ihre Arbeit aufgenommen (z.B. Bayern, Ende 2015).
Aber: derzeit keine Kostenübernahme in der GKV
Eine ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers zur Kostenübernahme für PID fehlt derzeit leider. So müssen die betroffenen Patienten im Einzelfall vor Gericht für eine Kostenübernahme streiten, wenn ihre Kasse die Kosten nicht aus Kulanzgründen trägt. Die Sozialgerichte, die für den Bereich der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) bei Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, tun sich schwer, eine Anspruchsgrundlage zu finden und verneinen derzeit einen Anspruch auf Kostenübernahme für PID; sie pochen darauf, dass der Gesetzgeber sich des Themas annehmen solle.