Der Deutsche Ring wollte seinem Versicherungsnehmer, einem Berliner Polizisten, der daneben beihilfeberechtigt war, die Arzneimittelkosten der Hormonstimulation bei seiner Ehefrau, nämlich das Medikament Pergoveris, nicht bezahlen. Die Beihilfe des Mannes beteiligte sich an den Kosten für Pergoveris aufgrund der Kostenzuordnung nach dem im Berliner Beihilferecht geltenden Körperprinzip; andererseits bestätigte die Beihilfe, dass Pergoveris grundsätzlich ein beihilfefähiges Medikament ist. Die Erstattung von Kosten an den Mann scheiterte laut Beihilfebescheid nur daran, dass nicht der Mann sondern seine Frau das Medikament einnehmen musste, also die Behandlung insoweit am Körper der Frau stattfand.
Daraus wollte auch der Deutsche Ring Kapital schlagen und lehnte die Kostenerstattung für das Medikament der Frau gleichfalls ab, obwohl der Mann an Subfertilität litt, die eine IVF/ICSI – Behandlung indizierte. Er argumentierte, im Beihilfeergänzungstarif seien Arzneimittel generell ausgeschlossen und im übrigen setze seine Eintrittspflicht die Beihilfefähigkeit des Medikaments voraus; diese sei nicht gegeben, da die Beihilfe für Pergoveris ja nichts zahle.
Das AG Berlin – Lichtenberg ließ diese Argumentation aber nicht gelten sondern verurteilte den Deutschen Ring antragsgemäß, unserem Mandanten 444,06 € Arzneimittelkosten zu erstatten (Urteil vom 22.4.2016). Entscheidend sei nämlich, dass Pergoveris grundsätzlich beihilfefähig ist; das stehe nach der Auskunft der Beihilfestelle fest. Wenn wegen der Kostenzuordnung im Beihilferecht eine Erstattung auf Pergoveris an den beihilfeberechtigten Mann ausgeschlossen ist, so ändere das nichts. Das AG Lichtenberg folgte damit voll und ganz unserer Argumentation.
In der PKV gelten nämlich für die Kostenzuordnung innerhalb des Kinderwunschpaares ganz andere Kriterien. Grundsätzlich gilt dort das Verursacherprinzip. Das bedeutet, dass die PKV des kranken Mannes für die notwendigen Behandlungskosten eintreten muss – gleich an welchem Körper (Mann oder Frau) die jeweilige Maßnahme stattfindet. Naturgemäß findet die Behandlung zum Erreichen einer Schwangerschaft überwiegend bei der Frau statt. Demnach kommt es nicht darauf an, dass Pergoveris der Frau verordnet wurde – sondern es ist allein darauf abzustellen, wer innerhalb des Paares krank war und um wessen Krankenbehandlung es ging – und das war hier der Mann.