Zur Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg):

Das  BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) hatte zu entscheiden, ob einem Beamten in Baden-Württemberg Beihilfe für eine hetorologe IVF (künstliche Befruchtung) für sich bzw. für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen zustehen kann. Es wurde Spendersamen benutzt; es galt die BVO in der Fassung vom 30.10.2008. Im Gegensatz zur Vorinstanz sagte das BVerwG: Ja!

Zum Sachverhalt:

Bei dem Ehepaar lagen Krankheitsursachen auf beiden Seiten vor. Die Frau litt an einer gestörten Eileiterfunktion, beim Mann lag eine Infertilität in Form einer Azoospermie vor. 6 Inseminationen, die der IVF – Behandlung voran gingen, waren erfolglos geblieben. Die Frau war Mitglied in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung). Für die Behandlung musste wegen der männlichen Krankheit Spendersamen benutzt werden. Der Kläger machte geltend, dass allein wegen der weiblichen Krankheit eine IVF – Behandlung notwendig sei. Der VGH Mannheim versagte Beihilfe, weil es sich um eine heterologe Behandlungsform (Spendersamen) handelte.

Das Urteil des BVerwG:

Das BVerwG war aber gegenteiliger Ansicht und hob das Urteil des VGH Mannheim auf (Urteil vom 10.10.2013). Da der Sachverhalt im Hinblick auf die Rechtsauffassung des BVerwG noch nicht abschließend aufgeklärt war, wurde der Rechtsstreit an den VGH zurück verwiesen.

Das BVerwG führte u.a. aus:

Die Azoospermie ist eine Krankheit des Klägers. Zugleich liege eine Krankheit seiner Ehefrau (diese berücksichtigungsfähig bei der Beihilfe)  in Form der gestörten Eileiterfunktion vor. Die künstliche Befruchtung – mit Spendersamen – diene der Heilbehandlung sowohl des männlichen wie auch – zusätzlich – des weiblichen Leidens. Beide Krankheiten seien voneinander getrennt zu sehen.

Zwar ist für die heterologe IVF aus männlicher Indikation kein Beihilfeanspruch gegeben, da mittels Samenspende die klägerische Krankheit nicht behandelt werden könne; die Samenspende führt nämlich gerade nicht dazu, dass der Kläger – aus seiner Sicht – ein genetisch eigenes Kind bekommt bzw. zeugen kann. Jedoch werde – zugleich – die weibliche Krankheit auch behandelt und hier eröffne die heterologe IVF  der Frau sehr wohl die Möglichkeit eines genetisch eigenen Kindes – aus ihrer Sicht, denn es wurden ja ihre eigenen Eizellen benutzt. Die Frage nach dem eigenen Kind muss jeweils getrennt, bezogen auf jeden Elternteil, gesehen werden und nicht gesamtbezogen auf das Paar, so das BVerwG.

Anspruchsgrundlage für den Beihilfeanspruch ist § 6 BVO (Baden-Württemberg). Das Beihilferecht in diesem Bundesland enthält – im Gegensatz zu den meisten anderen Beihilferechten – keine speziellen Regelungen zur künstlichen Befruchtung.