701, 2010

Bayern – Kosten der IFV nicht beihilfefähig bei ‘nur verlobtem’ Paar; Ehevorbehalt

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Nach dieser etwas älteren Entscheidung des Bay. VGH München (Bay. Verwaltungsgerichtshof) sind die Kosten einer IVF-Behandlung nicht beihilfefähig, wenn das betroffene Paar nur verlobt, aber (noch) nicht verheiratet ist. Dann handle es sich nicht um eine homologe sondern um eine heterologe Behandlung der Paarsterilität. Heterologe Behandlungsformen bei unerfülltem Kinderwunsch seien im bayerischen Beihilferecht (hier: § 6 BhV, Fassung 19.9.1989) von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Die Klage unserer Mandantin wurde daher leider abgewiesen (3 B 92.2829, Urteil vom 30.3.1993).

Anmerkung:
Auch 15 Jahre später (Urteil vom 24.09.2007, 14 ZB 06.2677) blieb der Bay. VGH  in einem ebenfalls von unserer Kanzlei geführten Prozess

701, 2010

Baden-Württemberg – Kosten der IVF auch bei nicht verheiratetem Paar beihilfefähig

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Gegenteilig zum VGH München (zuständig für Bayern) entschied das höchste Verwaltungsgericht Baden-Württembergs und gewährte auch einem unverheirateten Paar Beihilfe für IVF- und ICSI-Behandlung (4 S 1028/07, Urteil vom 29.06.2009). Es komme auf die Krankheit und deren Behandlung, nicht aber den Paarstatus an, so das Gericht. Auch hätten sich die gesellschaftlichen Vorstellungen über Familie und Heirat gewandelt. Jedenfalls können bloße Verwaltungsvorschriften (wie sie in Baden-Württemberg damals die Leistungen für künstliche Befruchtung regelten) nicht den Beihilfeanspruch auf Krankenbehandlung grundsätzlich beschränken. – Darin liegt aber auch ein Unterschied zu manch anderen Ländern, welche die Beihilfe für IVF durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt haben!

701, 2010

NRW – keine Beihilfe für heterologe Insemination und IVF, auch nicht bei langjähriger Lebensgemeinschaft; Ehevorbehalt

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Das OVG Münster (zuständig für NRW) vertritt in dieser Frage derzeit die gleiche Rechtsauffassung wie der Bay. VGH München. Es lehnt also Beihilfe zur Kinderwunschbehandlung für ein nicht verheiratetes Paar ab.

701, 2010

Beihilfe beschränkt auf 4 x IVF (Behandlung 1996)

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Nach dem zum saarländischen Beihilferecht ergangenen Urteil war (Rechtslage 2002) es zulässig, die Beihilfegewährung auf 4 IVF-Behandlungen (künstliche Befruchtungen) zu beschränken. Die dort beantragte 5. IVF-Behandlung musste nicht mehr von der Beihilfe finanziell unterstützt werden (OVG Saarlouis, 1 R 12/00, Urteil vom 11.03.2002). Die Orientierung des Beihilferechts an § 27 a SGB V (Leistungsumfang im Kassenrecht) führe zu dieser Beschränkung.

Anmerkung:

 Das Beihilferecht ist nicht in allen Bundesländern einheitlich! Zwischen den Bundesländern kann es Unterschiede geben! Meist übernehmen die Beihilfevorschriften die Regelungen aus § 27 a SGB V (Kassenrecht) mehr oder weniger identisch. Dies kann bei Beamten, die daneben privat versichert sind, zu erheblichen Problemen und Leistungslücken derzeit führen!

Seit 1.1.2004 gilt in § 27 a SGB V eine noch einschneidendere Beschränkung: nur noch 3 x IVF und davon auch nur 50 % der Kosten!

701, 2010

Beihilferecht – Übernahme der kassenrechtlichen Höchstaltersgrenzen zulässig

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Im Kassenrecht (gültig für Kassenpatienten) sieht § 27 a SGB V Höchstaltersgrenzen für die Kinderwunschbehandlung vor. Die inhaltsgleiche Übernahme dieser Regelung für (bayerische) Beamte, die in den Beihilfevorschriften erfolgt ist, kann nach dem Beschluss des Bay. VGH nicht beanstandet werden (14 ZB 06.1844, 19.09.2006).

Anmerkung:
Für den Bereich der Privatversicherungen gibt es übrigens eine derart starre Altersgrenze nicht. Beamte, die über die Beihilfe abgesichert sind, werden insoweit also schlechter gestellt als Privatversicherte! Das Gericht will diese Ungleichbehandlung tolerieren.

701, 2010

Leistungslücke Beihilfe Bund / Beihilfe Hessen bei IVF ist hinzunehmen (BVerwG 24.2.2011)

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Da die Beihilfesysteme von Bund und Ländern bei der Kostenübernahme für künstliche Befruchtung und andere Sterilitätsbehandlungen – leider – derzeit nicht einheitlich sind, kann eine Leistungslücke für Paare mit unterschiedlichen Dienstherren entstehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Kostenaufteilung  (Behandlungsteile beim Mann, bei der Frau und extrakorporal) in den beiden beteiligten Beihilfesystemen ungleich geregelt ist. Diese mangelhafte Versorgung ist laut Bundesverwaltungsgericht hinzunehmen.

601, 2010

Kryokosten (hier: Sperma) – ausnahmsweise (als Nebenleistung der Behandlung einer anderen Krankheit) beihilfefähig (Urteil 2006)

By |Januar 6th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Zwar hat die Beihilfe die Kosten der IVF-Behandlung zu tragen, nicht aber die Kosten der Kryokonservierung von Spermien im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung. Das ist bisher ganz herrschende Auffassung der Verwaltungsgerichte. Eine Ausnahme lässt das BVerwG aber dann zu, wenn die Gewinnung und das Einfrieren von Spermien lediglich eine Nebenleistung zu einer anderen ärztlichen Behandlung wegen einer anderen Krankheit ist.

Hier wurde ein 25jähriger Mann wegen einer Krebserkrankung behandelt. Ihm wurden zuerst Lymphknoten und 1 Hoden entfernt; anschließend war Chemotherapie geplant. Es war daher zu befürchten, dass er nach der Krebstherapie dauerhaft zeugungsunfähig wurde. In diesem Fall ist die künstliche Entnahme von Sperma und dessen Kryokonservierung eine Nebenleistung der Krebstherapie und als solche (Nebenleistung) ausnahmsweise beihilfefähig, so das BVerwG (2 C 11.06, Urteil vom 07.11.2006).

Anmerkung:

1. Die Unterscheidung überzeugt nicht. Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen einer vorbeugend bedingten Kryokonservierung von Spermien bei drohender Unfruchtbarkeit und einer Kryokonservierung bei schon bestehender Infertilität im Rahmen der Sterilitätsbehandlung? In beiden Fällen kann die Kryokonservierung medizinisch sinnvoll und notwendig sein. Daher sollten die Kryo-Kosten auch als Hauptleistung anlässlich einer künstlichen Befruchtung beihilfefähig sein.

2. Wenigstens teilweise haben inzwischen die Gesetzgeber „nachgebessert“. So ist – zumindest – im Beihilferecht des Bundes und von Rheinland-Pfalz nunmehr (Stand 2017) ausdrücklich geregelt, dass Kryomaßnahmen im Zusammenhang mit einer Grunderkrankung beihilfefähig sind, und zwar sowohl für Eizellen und imprägnierte Eizellen wie auch für männliche Samenzellen.

3. Rheinland-Pfalz geht sogar noch einen Schritt weiter: dort sind Kryomaßnahmen generell beihilfefähig, wenn sie im Zusamenhang mit einer künstlichen Befruchtung erfolgen – und nicht nur bei Vorliegen einer anderen Grunderkrankung (§ 50 BVO Rheinland-Pfalz).

4. Es ist zu hoffen, dass die anderen Länder in diesem Punkt der „Rheinland-Pfalz-Regelung“ bald nachfolgen! – Das gilt umso mehr, als mit dem TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 6.5.2019 nunmehr für Kassenpatienten eine gesetzliche Regelung zur Übernahme von Kryokosten unter gewissen Voraussetzungen (z.B.: Strahlentherapie bei Krebs) geschaffen wurde!

501, 2010

Heilfürsorge Soldaten – Leistung für IVF bei Soldatin (Urteil 2003)

By |Januar 5th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Nach diesem Urteil des BVerwG (2 C 38/02, 27.11.2003) steht einer verheirateten Soldatin Heilfürsorge des Bundes für eine IVF-Behandlung zu. Der weibliche Oberfeldwebel war an einem Sterilitätsleiden erkrankt. Die Leistungsabsage im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung wurde vom BVerwG wieder aufgehoben. Die truppenärztliche Versorgung der Soldaten Deutschlands beschränke sich demnach nicht nur auf die Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit, sondern umfasse auch die Behandlung einer sonstigen Krankheit, hier der Sterilität. Dies gebiete die Angleichung an die staatlichen Beihilfevorschriften zumal die Ausgestaltung der Heilfürsorge sich an den Beihilfevorschriften orientiere. Außerdem übernehme die Heilfürsorge – unstreitig – z.B. die Kosten der vorangehenden Hormonstimulation als Teil der IVF-Behandlung. Dann könne die darauf aufbauende, weitere Behandlung (z.B. Embryotransfer) nicht ausgeschlossen sein.

501, 2010

Heilfürsorge Soldaten – keine Leistung für ICSI (BVerwG 2001)

By |Januar 5th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Für eine künstliche Befruchtung mittels ICSI-Behandlung wollte das Bundesverwaltungsgericht -damals-  keine Leistung im Rahmen der Heilfürsorge für Soldaten gewähren, weil die ICSI-Behandlungsmethode  noch nicht sicher genug sei (damaliger, heute überholter Streit über das Missbildungsrisiko der Embryonen). Das Urteil datiert vom 22.03.2001 (2 C 36/00).

Hinweis: Das BSG (Bundessozialgericht) hat aber für den Bereich der GKV (gesetzliche Krankenkassen) die ICSI-Behandlung mit mehreren Urteilen vom April 2001 als Kassenleistung gemäß § 27 a SGB V anerkannt! (vgl. Urteile -> IVF/Krankenkassen). Ebenso ist die ICSI im Bereich der PKV (Private Krankenversicherungen) nach der Rechtsprechung des BGH eindeutig ein Versicherungsfall.
Da der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) im Bereich der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) mit Beschluss vom 26.02.2002 auch die ICSI – Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen hat, ist dieses Urteil überholt!

501, 2010

Heilfürsorge Soldaten – wieder keine Leistung für ICSI (VGH Mannheim 2001)

By |Januar 5th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Ebenso wie zuvor das BVerwG (siehe Artikel auf dieser Seite) urteilte ein halbes Jahr später der VGH Mannheim (4 S 848/01, Urteil vom 24.10.2001), obwohl zu diesem Zeitpunkt die gegenteilige Rechtssprechung des BSG – zuständig für die gesetzlichen Krankenkassen – bereits bekannt war! Es lehnte in diesem Rechtstreit Leistungen für ICSI-Behandlung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung erneut ab.

Damit werden Soldaten in der Heilfürsorge schlechter gestellt als „zivile“ Kassenpatienten! Nachrangig zur Heilfürsorge könnte sich aber u.U. ein Leistungsanspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren und dem Beihilferecht ergeben.

Anmerkung:
1. Auch dieses Urteil muss als überholt bezeichnet werden, da es die zwischenzeitliche Anerkennung der ICSI – Methode im Kassenrecht nicht berücksichtigt!
2. Soweit die Heilfürsorge Maßnahme der künstlichen Befruchtung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung nicht vorsieht, könnte sich ein Anspruch auf Kostenübernahme nachrangig aus der Fürsorgepflicht und den Beihilfevorschriften ergeben (Bay. VerwGe. München, Urteil vom 20.02.2009)!