Für eine künstliche Befruchtung mittels ICSI-Behandlung wollte das Bundesverwaltungsgericht -damals-  keine Leistung im Rahmen der Heilfürsorge für Soldaten gewähren, weil die ICSI-Behandlungsmethode  noch nicht sicher genug sei (damaliger, heute überholter Streit über das Missbildungsrisiko der Embryonen). Das Urteil datiert vom 22.03.2001 (2 C 36/00).

Hinweis: Das BSG (Bundessozialgericht) hat aber für den Bereich der GKV (gesetzliche Krankenkassen) die ICSI-Behandlung mit mehreren Urteilen vom April 2001 als Kassenleistung gemäß § 27 a SGB V anerkannt! (vgl. Urteile -> IVF/Krankenkassen). Ebenso ist die ICSI im Bereich der PKV (Private Krankenversicherungen) nach der Rechtsprechung des BGH eindeutig ein Versicherungsfall.
Da der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) im Bereich der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) mit Beschluss vom 26.02.2002 auch die ICSI – Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen hat, ist dieses Urteil überholt!