Beihilfe Bund (BBhV)- Behandlungen am Mann + extrakorporale Maßnahmen für ICSI sind beihilfefähig, unabhängig von GKV der Frau – da keine Personenidentität (BVerwG)

Nach einem Urteil des BVerwG vom 29.7.2021 muss die Beihilfe des Mannes bezüglich der Kosten seiner ICSI-Behandlung eintreten für Maßnahmen an oder in seinem Körper und für extrakorporale Maßnahmen – und das unabhängig von einem Leistungsantrag seiner Frau an ihre GKV (gesetzliche Krankenversicherung).

Sachverhalt:

Unser Mandant begehrte Beihilfe für eine im Jahr 2016 durchgeführte Kinderwunschbehandlung mittels IVF/ICSI. Seine Ehefrau war gesetzlich pflichtversichert und wegen der Höhe ihrer Einkünfte keine berücksichtigungsfähige Angehörige i. S. des Beihilferechts. Einschlägig war das Beihilferecht des Bundes in der Fassung 2016.

Die Beihilfestelle lehnte jegliche Beihilfe für den Mann ab. Die Klage unseres Mandanten war in 1. und 2. Instanz zunächst erfolglos. Immerhin ließ der Bay. VGH (Verwaltungsgerichtshof) die Revision zum BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) zu. Das BVerwG gab unserer Revision teilweise statt und änderte die Urteile der beiden Vorinstanzen zu Gunsten unseres Mandanten ab.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Das BVerwG billigte zwar einerseits die Verweisung des Bundesbeihilferechts (2016) auf die Regelungen in der GKV, insbesondere § 27 a SGB V. Andererseits ließ es aber die (vollständige) Leistungsablehnung der Beihilfestelle nicht zu. Nach dem Urteil des BVerwG müssen dem Kläger nun die Kosten der Behandlung an bzw. in seinem Körper und auch sämtlicher extrakorporaler Maßnahmen erstattet werden. Etwaige Leistungen der GKV der Ehefrau sind unbeachtlich, weil bezüglich der „anzurechnenden“ Leistungen Personenidentität bestehen muss, so das BVerwG; die Leistungen der GKV der Frau betreffen aber nicht den Kläger sondern seine GKV-versicherte Frau.

Das BVerwG führte ferner aus, dass auch die Kosten „bei der Frau“ beihilfefähig dann sind, wenn die Frau eine berücksichtigungsfähige Angehörige i. S. des Beihilferechts ist (das war aber im vorliegenden Fall nicht gegeben).

In der Folge änderte das BVerwG die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen teilweise ab und verurteile die Beihilfestelle (BRD) zur Zahlung eines Teils der Behandlungskosten aus der IVF/ICSI – Behandlung.