PID – Behandlung (Präimplantationsdiagnostik) und Eizellspende der Schwester nach 4 Fehlgeburten:

Unsere Mandantin erlitt in der Vorgeschichte 4 Fehlgeburten. Um dies für die Zukunft und eine weitere Schwangerschaft auszuschließen, nahm sie eine PID – Behandlung (Präimplantationsdiagnostik) an ihren eigenen Eizellen mittels Trophektodermbiopsie vor; zum Zeitpunkt dieser Behandlung war sie ca. 40 Jahre alt. Die damit verbundenen Behandlungskosten wollte das Finanzamt nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG (Einkommenssteuergesetz) anerkennen; es meinte u.a., die Kinderlosigkeit liege am Alter und Alter sei keine Krankheit.

Ferner ließ sich unsere Mandantin in Belgien – dort erlaubt – mit erbgesunden Eizellen ihrer Schwester behandeln, um eine Schwangerschaft mit einem erbgesunden Kind zu erreichen. Die Eizellspende (auch unter nahen Verwandten) ist allerdings in Deutschland – derzeit – nach dem ESchG (Embryonenschutzgesetz) verboten. Das Finanzamt lehnte auch diese Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ab.

Bei Gericht erzielte unsere Mandantin einen Teilerfolg.

Das Finanzgericht München (Urteil vom Oktober 2019) sah in der PID – Behandlung (mit eigenen Eizellen der Klägerin) eine medizinisch indizierte Behandlung. Dies begründet die steuerliche Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Behandlungskosten.

Bezüglich der Behandlung mit gespendeten Eizellen verneinte das Finanzgericht die Steuerbegünstigung – weil in Deutschland eine Eizellspende, auch unter Verwandten, verboten ist.

Beide Seiten legten jeweils Revision zum BFH (Bundesfinanzhof) ein, soweit sie jeweils in 1. Instanz verloren hatten. Der BFH wies beide Revisionen zurück (Urteil vom Januar 2022), sodass es im Ergebnis bei dem Urteil des FG München verblieb.