Monthly Archives: Januar 2010

701, 2010

Bayern – Kosten der IFV nicht beihilfefähig bei ‘nur verlobtem’ Paar; Ehevorbehalt

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Nach dieser etwas älteren Entscheidung des Bay. VGH München (Bay. Verwaltungsgerichtshof) sind die Kosten einer IVF-Behandlung nicht beihilfefähig, wenn das betroffene Paar nur verlobt, aber (noch) nicht verheiratet ist. Dann handle es sich nicht um eine homologe sondern um eine heterologe Behandlung der Paarsterilität. Heterologe Behandlungsformen bei unerfülltem Kinderwunsch seien im bayerischen Beihilferecht (hier: § 6 BhV, Fassung 19.9.1989) von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Die Klage unserer Mandantin wurde daher leider abgewiesen (3 B 92.2829, Urteil vom 30.3.1993).

Anmerkung:
Auch 15 Jahre später (Urteil vom 24.09.2007, 14 ZB 06.2677) blieb der Bay. VGH  in einem ebenfalls von unserer Kanzlei geführten Prozess

701, 2010

Baden-Württemberg – Kosten der IVF auch bei nicht verheiratetem Paar beihilfefähig

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Gegenteilig zum VGH München (zuständig für Bayern) entschied das höchste Verwaltungsgericht Baden-Württembergs und gewährte auch einem unverheirateten Paar Beihilfe für IVF- und ICSI-Behandlung (4 S 1028/07, Urteil vom 29.06.2009). Es komme auf die Krankheit und deren Behandlung, nicht aber den Paarstatus an, so das Gericht. Auch hätten sich die gesellschaftlichen Vorstellungen über Familie und Heirat gewandelt. Jedenfalls können bloße Verwaltungsvorschriften (wie sie in Baden-Württemberg damals die Leistungen für künstliche Befruchtung regelten) nicht den Beihilfeanspruch auf Krankenbehandlung grundsätzlich beschränken. – Darin liegt aber auch ein Unterschied zu manch anderen Ländern, welche die Beihilfe für IVF durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt haben!

701, 2010

NRW – keine Beihilfe für heterologe Insemination und IVF, auch nicht bei langjähriger Lebensgemeinschaft; Ehevorbehalt

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Das OVG Münster (zuständig für NRW) vertritt in dieser Frage derzeit die gleiche Rechtsauffassung wie der Bay. VGH München. Es lehnt also Beihilfe zur Kinderwunschbehandlung für ein nicht verheiratetes Paar ab.

701, 2010

Beihilfe beschränkt auf 4 x IVF (Behandlung 1996)

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Nach dem zum saarländischen Beihilferecht ergangenen Urteil war (Rechtslage 2002) es zulässig, die Beihilfegewährung auf 4 IVF-Behandlungen (künstliche Befruchtungen) zu beschränken. Die dort beantragte 5. IVF-Behandlung musste nicht mehr von der Beihilfe finanziell unterstützt werden (OVG Saarlouis, 1 R 12/00, Urteil vom 11.03.2002). Die Orientierung des Beihilferechts an § 27 a SGB V (Leistungsumfang im Kassenrecht) führe zu dieser Beschränkung.

Anmerkung:

 Das Beihilferecht ist nicht in allen Bundesländern einheitlich! Zwischen den Bundesländern kann es Unterschiede geben! Meist übernehmen die Beihilfevorschriften die Regelungen aus § 27 a SGB V (Kassenrecht) mehr oder weniger identisch. Dies kann bei Beamten, die daneben privat versichert sind, zu erheblichen Problemen und Leistungslücken derzeit führen!

Seit 1.1.2004 gilt in § 27 a SGB V eine noch einschneidendere Beschränkung: nur noch 3 x IVF und davon auch nur 50 % der Kosten!

701, 2010

Beihilferecht – Übernahme der kassenrechtlichen Höchstaltersgrenzen zulässig

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Im Kassenrecht (gültig für Kassenpatienten) sieht § 27 a SGB V Höchstaltersgrenzen für die Kinderwunschbehandlung vor. Die inhaltsgleiche Übernahme dieser Regelung für (bayerische) Beamte, die in den Beihilfevorschriften erfolgt ist, kann nach dem Beschluss des Bay. VGH nicht beanstandet werden (14 ZB 06.1844, 19.09.2006).

Anmerkung:
Für den Bereich der Privatversicherungen gibt es übrigens eine derart starre Altersgrenze nicht. Beamte, die über die Beihilfe abgesichert sind, werden insoweit also schlechter gestellt als Privatversicherte! Das Gericht will diese Ungleichbehandlung tolerieren.

701, 2010

Leistungslücke Beihilfe Bund / Beihilfe Hessen bei IVF ist hinzunehmen (BVerwG 24.2.2011)

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Da die Beihilfesysteme von Bund und Ländern bei der Kostenübernahme für künstliche Befruchtung und andere Sterilitätsbehandlungen – leider – derzeit nicht einheitlich sind, kann eine Leistungslücke für Paare mit unterschiedlichen Dienstherren entstehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Kostenaufteilung  (Behandlungsteile beim Mann, bei der Frau und extrakorporal) in den beiden beteiligten Beihilfesystemen ungleich geregelt ist. Diese mangelhafte Versorgung ist laut Bundesverwaltungsgericht hinzunehmen.

601, 2010

Willkommen auf Kinderwunsch Anwalt!

By |Januar 6th, 2010|Urteile zu IVF Kosten|0 Comments

Kinderwunsch Anwalt für IVF und Kostenerstattung

Kostenübernahme und Leistungsumfang bei IVF sind erfahrungsgemäß häufig im Streit zwischen Patienten und Versicherungsträgern (PKV, GKV, Beihilfe, Heilfürsorge etc.). Nach unseren Erfahrungen werden Leistungsansprüche oft zu Unrecht abgelehnt.

Warum zum Anwalt?
  • Weil dieser professionell mit streitigen Versicherungsfällen umzugehen weiß,
  • weil Sie sich als Patient(in) auf die Behandlung, die Stress genug ist, konzentrieren sollen. Papierkram und Ärger mit der Versicherung nerven und sind nicht förderlich für einen medizinischen Behandlungserfolg, den Sie sich doch so sehr wünschen,
  • weil Versicherer (insbesondere PKV) nach unseren Erfahrungen nicht selten dazu neigen, eine langwierige und zermürbende Korrespondenz mit ihren Versicherten zu führen, solange diese nicht anwaltlich vertreten sind.
Warum zu RA Modl & Coll. ?
  • Weil es sich um ein sehr spezielles Rechtsgebiet handelt, für das Vorkenntnisse der Materie nötig oder jedenfalls nützlich sind,
  • weil wir solche Vorkenntnisse haben,
  • weil wir auf jahrzehntelange Erfahrungen (seit 1983) und zahlreiche Prozesserfolge vor den Zivilgerichten, Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten zurückgreifen und diese für die erfolgreiche Bearbeitung „Ihres Falles“ nutzen können.
Lohnt sich ein Anwalt?

Ja!  – Denn

  • Sie sparen sich Zeit und nervigen Zusatzstress, der Ihre Kinderwunschbehandlung stört,
  • in der überwiegenden Zahl der Fälle können wir einen vollen oder teilweisen Erfolg für unsere Mandanten erzielen,
  • in den Fällen, in denen Ihr Begehren aussichtslos oder schwer durchsetzbar erscheint, sagen wir Ihnen das offen und ehrlich – und Sie wissen, woran Sie sind und gehen nicht falschen Hoffnungen nach.
Rechtschutz = Kostenschutz

Sie sollten möglichst über eine Rechtschutzversicherung verfügen.

Im Deckungsfalle trägt diese nämlich Ihr Kostenririko für Ihre Rechtsverfolgungskosten. Bei einem Prozess sind das z.B. folgende Kosten: Ihre eigenen Anwaltskosten, die gegnerischen Anwaltskosten (falls Sie den Prozess doch verlieren sollten), Gerichtskosten, Sachverständigenkosten (wenn die medizinischen Voraussetzungen der Behandlung streitig sind, kann das Gericht nicht ohne Einholung eines Gutachtens – meist eines Reproduktionsmediziners – entscheiden).
So wird auch ein Teilerfolg im Prozess für Sie zum Gewinn!  Dann wird das Prozessergebnis nicht  durch Prozesskosten geschmälert. So wird dieUrteilssumme für Sie Brutto = Netto!

Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung neu abschließen, beachten Sie bitte die Vorlaufzeit wegen der Wartefrist (i.d.R. 3 Monate)!

Die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung übernehmen wir gerne für Sie, wenn Sie das wünschen.

601, 2010

Kryokosten (hier: Sperma) – ausnahmsweise (als Nebenleistung der Behandlung einer anderen Krankheit) beihilfefähig (Urteil 2006)

By |Januar 6th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Zwar hat die Beihilfe die Kosten der IVF-Behandlung zu tragen, nicht aber die Kosten der Kryokonservierung von Spermien im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung. Das ist bisher ganz herrschende Auffassung der Verwaltungsgerichte. Eine Ausnahme lässt das BVerwG aber dann zu, wenn die Gewinnung und das Einfrieren von Spermien lediglich eine Nebenleistung zu einer anderen ärztlichen Behandlung wegen einer anderen Krankheit ist.

Hier wurde ein 25jähriger Mann wegen einer Krebserkrankung behandelt. Ihm wurden zuerst Lymphknoten und 1 Hoden entfernt; anschließend war Chemotherapie geplant. Es war daher zu befürchten, dass er nach der Krebstherapie dauerhaft zeugungsunfähig wurde. In diesem Fall ist die künstliche Entnahme von Sperma und dessen Kryokonservierung eine Nebenleistung der Krebstherapie und als solche (Nebenleistung) ausnahmsweise beihilfefähig, so das BVerwG (2 C 11.06, Urteil vom 07.11.2006).

Anmerkung:

1. Die Unterscheidung überzeugt nicht. Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen einer vorbeugend bedingten Kryokonservierung von Spermien bei drohender Unfruchtbarkeit und einer Kryokonservierung bei schon bestehender Infertilität im Rahmen der Sterilitätsbehandlung? In beiden Fällen kann die Kryokonservierung medizinisch sinnvoll und notwendig sein. Daher sollten die Kryo-Kosten auch als Hauptleistung anlässlich einer künstlichen Befruchtung beihilfefähig sein.

2. Wenigstens teilweise haben inzwischen die Gesetzgeber „nachgebessert“. So ist – zumindest – im Beihilferecht des Bundes und von Rheinland-Pfalz nunmehr (Stand 2017) ausdrücklich geregelt, dass Kryomaßnahmen im Zusammenhang mit einer Grunderkrankung beihilfefähig sind, und zwar sowohl für Eizellen und imprägnierte Eizellen wie auch für männliche Samenzellen.

3. Rheinland-Pfalz geht sogar noch einen Schritt weiter: dort sind Kryomaßnahmen generell beihilfefähig, wenn sie im Zusamenhang mit einer künstlichen Befruchtung erfolgen – und nicht nur bei Vorliegen einer anderen Grunderkrankung (§ 50 BVO Rheinland-Pfalz).

4. Es ist zu hoffen, dass die anderen Länder in diesem Punkt der „Rheinland-Pfalz-Regelung“ bald nachfolgen! – Das gilt umso mehr, als mit dem TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 6.5.2019 nunmehr für Kassenpatienten eine gesetzliche Regelung zur Übernahme von Kryokosten unter gewissen Voraussetzungen (z.B.: Strahlentherapie bei Krebs) geschaffen wurde!

601, 2010

Heterologe IVF-Behandlung I – Eizellspende ist keine Kassenleistung

By |Januar 6th, 2010|GKV Krankenkassen|0 Comments

Einer verheirateten Frau mussten wegen einer früheren Erkrankung beide Eierstöcke entfernt werden. Sie konnte daher keine Eizellen mehr entwickeln und daher auch nicht von selbst schwanger werden. Sie wollte daher eine fremde Eizelle (Eizellspende) einer anderen Frau mit dem Samen ihres Ehemannes extrakorporal befruchten und sich dann einsetzen lassen, um anschließend die Schwangerschaft selbst austragen. Die Behandlung wurde damals (1986) im Ausland (Wien, Österreich) durchgeführt.

Eine solche heterologe IVF-Behandlung (die Eizellen und Samenzellen stammen nicht vom gleichen Ehepaar; eine dritte Person ist als Spender beteiligt) ist im Gegensatz zur homologen IVF-Behandlung  keine Kassenleistung, § 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V (BSG 3 RK24/89, Urteil vom 08.03.1990).

Anmerkung: Auch nach dem Inkrafttreten des ESchG (Embryonenschutzgesetz) im Jahre 1990 urteilte das BSG über die Fremd-Eizellspende genauso (B 1 KR 33/00 R, 09.10.2001). Für ein Behandlungsverfahren, das gegen das ESchG verstößt, kann es keine Kassenleistung geben.

Von der heterologen Behandlung im engeren Sinn (Verwendung von Samen- oder Eizellen einer dritten Person außerhalb des Paares) ist nach unserer Auffassung die Sterilitätsbehandlung unter ausschließlicher Verwendung eigener Keimzellen eines Paares, das “lediglich” nicht verheiratet ist, zu unterscheiden. Im ersten Fall sind fremde Keimzellen einer dritten Person außerhalb des Paares beteiligt, im zweiten Fall geht es “nur” um den Status des Paars: Paar mit oder ohne Trauschein.

601, 2010

“Heterologe” IVF-Behandlung II – IVF bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft derzeit leider auch keine Kassenleistung (Ehevorbehalt)

By |Januar 6th, 2010|GKV Krankenkassen|0 Comments

Die Kostenübernahme für eine Kinderwunschbehandlung wurde einem nicht verheirateten Paar vom Bay. LSG versagt. § 27 a SGB V gewähre die Leistung nur Ehepaaren.

Andere (heterosexuelle) Partnerschaften seien ausgeschlossen, auch wenn die Partnerschaft ernsthaft und auf Dauer angelegt ist und schon langjährig besteht. Auch wenn hier nur Samen- und Eizellen der beiden Partner aus dem Paar verwendet wurden, scheide eine Kassenleistung wegen des Ehevorbehalts in § 27 a SGB V aus (L 4 KR111/03, Urteil vom 17.06.2004).

Zwar liege keine heterologe Behandlung in Form einer Eizellspende oder Samenspende vor. Das Paar mit Kinderwunsch hätte aber heiraten können, um dann IVF als Kassenleistung zu erlangen.

Anmerkung: Der in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SBG V zum Ausdruck kommende Ehegattenvorbehalt (Leistung nur für Ehepaare) ist nicht verfassungswidrig gemäß Urteil des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) vom 28.02.2007,1 BvL 5/03. Der Gesetzgeber darf – muss aber nicht – unverheiratete Paare von der Leistung ausschließen. Das Kindeswohl sei in einer Ehe besser aufgehoben als in einer eheähnlichen Partnerschaft, so das BVerfG. Der Gesetzgeber habe nämlich die IVF-Behandlung nicht als Heilbehandlung einer Krankheit gesehen und geregelt sondern als eigenständigen Versicherungsfall verstehen wollen. Dafür würden besondere Regeln gelten, die dem Gesetzgeber größere Freiheiten in der Ausgestaltung überließen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtssprechung des BSG (Bundessozialgericht). Hätte das Gesetz die IVF-Behandlung als “normale” Heilbehandlung einer “normalen” Krankheit geregelt, dann wäre der Ausschluss der nicht verheirateten Paare von der Kassenleistung nach Ansicht des BVerfG  allerdings verfassungswidrig!

Dieser gesetzliche Ehevorbehalt aus § 27 a Abs. 1 Nr.3 SGB V kann nach Ansicht des BSG (Urteil vom 18.11.2014) auch nicht durch Satzung einer Krankenkasse umgangen werden. Die Kasse habe mit § 11 Abs. 6 SGB V nicht das Recht, gesetzliche Leistungsvoraussetzungen grundlegend (anders) zu gestalten. Das BSG verbot daher einer Krankenkasse, mittels Satzung künstliche Befruchtung auch nicht verheirateten Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft dauerhaft zusammen leben, zu gewähren.