Einer verheirateten Frau mussten wegen einer früheren Erkrankung beide Eierstöcke entfernt werden. Sie konnte daher keine Eizellen mehr entwickeln und daher auch nicht von selbst schwanger werden. Sie wollte daher eine fremde Eizelle (Eizellspende) einer anderen Frau mit dem Samen ihres Ehemannes extrakorporal befruchten und sich dann einsetzen lassen, um anschließend die Schwangerschaft selbst austragen. Die Behandlung wurde damals (1986) im Ausland (Wien, Österreich) durchgeführt.

Eine solche heterologe IVF-Behandlung (die Eizellen und Samenzellen stammen nicht vom gleichen Ehepaar; eine dritte Person ist als Spender beteiligt) ist im Gegensatz zur homologen IVF-Behandlung  keine Kassenleistung, § 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V (BSG 3 RK24/89, Urteil vom 08.03.1990).

Anmerkung: Auch nach dem Inkrafttreten des ESchG (Embryonenschutzgesetz) im Jahre 1990 urteilte das BSG über die Fremd-Eizellspende genauso (B 1 KR 33/00 R, 09.10.2001). Für ein Behandlungsverfahren, das gegen das ESchG verstößt, kann es keine Kassenleistung geben.

Von der heterologen Behandlung im engeren Sinn (Verwendung von Samen- oder Eizellen einer dritten Person außerhalb des Paares) ist nach unserer Auffassung die Sterilitätsbehandlung unter ausschließlicher Verwendung eigener Keimzellen eines Paares, das “lediglich” nicht verheiratet ist, zu unterscheiden. Im ersten Fall sind fremde Keimzellen einer dritten Person außerhalb des Paares beteiligt, im zweiten Fall geht es “nur” um den Status des Paars: Paar mit oder ohne Trauschein.