Prozesskosten für IVF-Klage u.U. als außergewöhnliche Belastung steuermindernd absetzbar, § 33 EStG – BFH ändert seine Rechtsprechung (Urteil 12.05.2011)

Wird in einer Privatangelegenheit – und dazu gehören z.B. Maßnahmen der Krankenbehandlung und Leistungsansprüche gegen die Krankenversicherung auf Kostenübernahme – ein Prozess geführt, so konnten die damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachtenkosten) bisher so gut wie nie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden. An dieser rigorosen Rechtsprechung hält der BFH nicht länger fest…. Urteil vom 12.5.2011….

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Donogene Samenspende bei Ehepaar – BFH ändert seine Rechtsprechung: Behandlungskosten doch absetzbar nach § 33 EStG! – Es bleiben Zweifel!

Bisher war es völlig einhellige Meinung (z.B. Urteil des BFH vom 18.05.1999), dass bei organisch bedingter Paarsterilität Aufwendungen für eine Behandlung mit einer Drittsamenspende nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar nach § 33 EStG sind. Nun hat das Niedersächsiche Finanzgericht als erstes Finanzgericht die gegenteilige Auffassung…….. überzeugt in der Begründung nicht … Vergleich mit Adoptionskosten … nach derzeit herrschender Rechtsprechung Adoptionskosten nicht absetzbar..

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Behandlungskosten der homologen IVF (weibliche Sterilitätsursache) sind außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG:

Ausgaben für eine künstliche Befruchtung wegen weiblicher Sterilitästerkrankung sind bei einem Ehepaar als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

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Behandlungskosten der “heterologen” IVF (eheähnliche Partnerschaft) sind auch außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG – Änderung der bisherigen Rechtsprechung!:

Auch bei einem nicht verheirateten (heterosexuellen) Paar, welches langjährig in eheähnlicher Partnerschaft zusammen lebt, sind die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung wegen weiblicher Sterilitätserkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig nach § 33 EStG. .. neues Urteil des BFH… Änderung seiner Rechtsprechung..Derzeit wird also durch die obersten Bundesgerichte die Frage der Verheiratung als -angebliche- Anspruchsvoraussetzung für IVF-Leistungen unterschiedlich beurteilt! BSG und BVerfG einerseits verlangen für das Kassenrecht (§ 27 a SGB V) die Verheiratung als Leistungsvoraussetzung, der BFH verneint dagegen einen Ehevorbehalt bei der steuerrechtlichen Absetzbarkeit (§33 EStG) der IVF-Behandlungskosten!

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Behandlungskosten der IVF keine außergewöhnliche Belastung nach vorangegangener Sterilisation:

Heilbehandlungskosten für eine IVF-Behandlung (bei einem Ehepaar oder auch bei einem Paar in eheähnlicher Lebensgemeinschaft) sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar gemäß § 33 EStG. Wenn aber vorher eine freiwillige Sterilisation des Mannes (z.B. zum Zwecke der Empfängnisverhütung) stattfand, die nun durch die IVF-Behandlung in ihrer Auswirkung wieder rückgängig gemacht werden soll, dann sind [...]

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