Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen Paares mit unerfülltem Kinderwunsch für künstliche Befruchtung und Schwangerschaft mittels Ersatzmutterschaft sind keine außergewöhnlichen Belastungen (Urteil BFH vom August 2023).
2 miteinander verheiratete Männer wollten ihren Kinderwunsch mittels künstlicher Befruchtung und Austragen der Schwangerschaft durch eine Ersatzmutter erfüllen. Die Aufwendungen hierfür machten sie als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte einen Abzug allerdings ab. Ihre Klage blieb erfolglos.
Zwar sind Kosten einer Krankenbehandlung in der Regel als außergewöhnliche Belastung steuermindernd anzuerkennen. Jedoch resultiert hier die Kinderlosigkeit nicht aus einer Krankheit sondern aus biologischen Grenzen und Gesetzmäßigkeiten (2 Männer), so der Bundesfinanzhof. Ferner ist die Ersatzmutterschaft in Deutschland gesetzlich durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) verboten und könne schon deswegen im Steuerrecht nicht gefördert werden. Eine Gleichbehandlung mit der – andererseits zulässigen – Samenspende sei verfassungsrechtlich nicht geboten, so der BFH. Auch die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe – „Ehe für Alle“ – im Jahr 2017 ändert daran nach Auffassung des BFH nichts, da die Kinderlosigkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe letztlich biologisch begründet ist und auch eine kinderlose Ehe geschützt ist.