Heilbehandlungskosten für eine IVF-Behandlung (bei einem Ehepaar oder auch bei einem Paar in eheähnlicher Lebensgemeinschaft) sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar gemäß § 33 EStG. Wenn aber vorher eine nicht medizinisch indizierte sondern freiwillige Sterilisation der Frau (z.B. zum Zwecke der Empfängnisverhütung im Rahmen ihrer damaligen Familienplanung) stattfand, die nun durch die IVF-Behandlung in ihrer Auswirkung wieder rückgängig gemacht werden soll, dann sind in diesem besonderen Fall die Kosten der IVF-Behandlung steuerrechtlich nicht absetzbar (BFH III R 68/03, Urteil vom 03.03.2005).

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die 1967 geborene Frau hatte in 1. Ehe 1989 eine Tochter geboren. Da damals das Ehepaar keine weiteren Kinder mehr wollte und seitens der Frau eine Kontraindikation für die Pille (Thrombose) und auch für das Einsetzen einer Spirale (Gebärmutterknick) bestand, ließ sie sich auf ärztliches Anraten zum Zwecke der Empfängnisverhütung sterilisieren. Später, nämlich im Jahre 2000, wurde dann die Ehe geschieden. Mit ihrem neuen Partner, den sie dann auch heiratete, wünschte sich die Frau nunmehr wieder ein Kind. Wegen der vorangegangenen Sterilisation wurde hierzu eine IVF – Behandlung im Jahre 2001 durchgeführt.

Der BFH rechnete wegen dieser Vorgeschichte  die Sterilisation und die IVF – Behandlung der privaten, freiwilligen Lebensgestaltung der Frau zu. Maßnahmen zur Empfängnisverhütung aus „freiwilligen“ Gründen seien keine Krankenbehandlung und daher nicht zwangsläufige Aufwendungen für eine außergewöhnliche Belastung; Gleiches gelte dann für eine IVF – Behandlung, welche die Auswirkungen einer solchen Sterilisation wieder rückgängig machen soll.

Allerdings: so ganz freiwillig war die Sterilisation aus medizinischer Sicht ja nicht, weil einfachere Methoden der Empfängnisverhütung nach den Behauptungen der Frau kontraindiziert waren!