Hinweise:
eine Grundannahme der alten Urteile (PID sei in der BRD verboten) ist überholt, da PID bei strenger medizinischer Indikation seit 8.12.2011 durch § 3a ESchG (Embryonenschutzgesetz) erlaubt ist !
1. Mit Urteil vom 06.07.2010 hat der BGH aber nun entschieden, dass PID bei genetischer Indikation nicht gegen das ESchG verstößt! Dieses Urteil hat die gesetzliche Neuregelung in § 3 a ESchG angestoßen, wonach PID – unter engen Voraussetzungen – nicht strafbar ist und im medizinischen Verfahren in Zukunft bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben angewendet werden darf (vgl. BGBl I 2011, 2228; in Kraft getreten am 08.12.2011) – siehe Artikel auf unserer Seite Rechtsgrundlagen / aktuelle Rechtslage!
2. Ausgelöst durch dieses BGH-Urteil hat der Gesetzgeber nun PID geregelt mit § 3 a ESchG (Embryonenschutzgesetz) und einer Ausführungsverordnung, die am 1.2.2014 in Kraft tritt (PIDV = Präimplantationsdiagnostikverordnung). Demnach ist PID bei bestimmten medizinischen Indikationen erlaubt.
3. Zur Frage der Kostenübernahme für die Behandlung schweigen aber leider die o.g. Regelungen des Gesetzgebers!
PID (Präimplantationsdiagnostik) ist z.Z. – Stand 2007 – in Deutschland nicht zulässig. Das ESchG (Embryonenschutzgesetz) verbietet Ärzten unter Strafandrohung Maßnahmen zur PID aus ethischen Gründen. Nach derzeit herrschender Rechtsauffassung gilt dies generell, nach einer Mindermeinung sind Ausnahmen denkbar, z.B. wenn schwere Erbkrankheiten und Gesundheitsschäden von den Eltern auf den Embryo übertragen werden können und die davon betroffenen Embryonen selektiert werden sollen. In einigen Nachbarländern, z.B. Belgien, ist die Rechtslage anders; dort ist PID erlaubt.
Eine Kombination Inlands-IFV + Auslands-PID führt aber dennoch nicht zur Kassenleistung (Urteile SG Berlin vom 23.03.2007 und Hessisches LSG vom 30.01.2007) für die Behandlung. Zwar ist Kassenpatienten aus Deutschland eine Behandlung im Ausland nicht grundsätzlich verwehrt. Es bleibt aber auch in diesem Fall bei der Gültigkeit des jeweiligen nationalen, hier also deutschen Leistungsrechts und seiner Einschränkungen. Die Durchführung einer Behandlung im Ausland kann demnach nicht zu weitergehenden Leistungsansprüchen führen als sie bei Inlands-Behandlungen rechtmäßig bestehen würden.
In den 2 genannten Fällen lehnten die Gerichte eine Kassenleistung für PID ab. Damit aber nicht genug! Sie lehnten auch noch eine Kassenleistung für den IVF-Behandlungsteil ab!
Denn es bestehe ein Zusammenhang zwischen -unzulässiger- PID und IVF. Außerdem lag in beiden Fällen für IVF (bzw. IVF/ICSI) nach dem Wortlaut der deutschen Richtlinien keine Indikation vor: in beiden Fällen seien nämlich die Frauen mehrfach spontan schwanger geworden (mit mehrfachen Aborten wegen erbgeschädigter Embryonen). Die IVF sei nur deswegen durchgeführt worden, weil PID zuvor die extrakorporale Untersuchung der Eizellen im Hinblick auf Gendefekte erfordere. IVF zwecks PID sei aber keine Kassenleistung gemäß § 27 a SGB V.
Anmerkung:
1. Die einschlägigen Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur IVF-Behandlung eröffnen in derzeitiger Fassung -jedenfalls nach ihrem Wortlaut- keine Indikationen für PID-Behandlungen. Wegen der schwierigen rechtethischen Problematik und im Hinblick auf das ESchG wird zudem die Ansicht vertreten, dass eine etwaige PID-Erlaubnis z.B. bei medizinischer Indikation nur durch Gesetz, nicht aber durch Richtlinien des Bundesausschusses erfolgen kann.
2. Zu unterscheiden von der PID ist die PKD (Polkörperdiagnostik). Wegen des medizinischen Unterschieds (vor Verschmelzung der Erbmassen) wird die PKD rechtlich anders bewertet!