PID (Präimplantationsdiagnostik) ist nun endlich mit dem PräimpG (Präimplantationsdiagnostikgesetz) in der BRD gesetzlich geregelt (BGBl I 2011, 2228).  Anstoß war das BGH-Urteil vom 06.07.2010, das einen Berliner Arzt nach dessen Selbstanzeige vom strafrechtlichen Vorwurf eines Verstoßes gegen das ESchG (Embryonenschutzgesetz) freisprach. Damit tritt Rechtssicherheit für die – wenigen – betroffenen Elternpaare ein und ist künftig ein Umweg oder eine Flucht zur Behandlung ins europäische Ausland, das PID zuließ, nicht mehr nötig.

Mit dem PräimpG wurde in das (veraltete) ESchG von 1990 neu § 3a eingefügt, der in genetisch indizierten Einzelfällen PID zulässt. Die Regelung trat am 08.12.2011 in Kraft.

Eckpfeiler der Regelung sind:

  • PID ist grundsätzlich unzulässig und bei Strafe verboten
  • in Einzelfällen – bei entsprechender genetischer Indikation – ist PID aber nicht rechtswidrig und somit erlaubt
  • die Fälle erlaubter PID sind an die Einhaltung strenger Voraussetzungen in formaler, verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht geknüpft
  • kein Arzt und keine Frau können zur Vornahme einer PID gezwungen werden („Freiwilligkeitsklausel“).

Das Gesetz verlangt die Einhaltung folgender Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nicht rechtswidrige PID:

  • vorherige Beratung in medizinischer + psychosozialer Hinsicht
  • vorherige, schriftliche Einwilligung der Mutter
  • vorheriges positives Votum der zuständigen Ethikkommission
  • Durchführung der PID von einem hierfür geschulten Arzt
  • Durchführung der PID nur an einem hierfür lizensierten medizinischem Fachzentrum
  • Genetische Disposition mindestens eines Elternteils, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Erbkrankheit bei Nachkommen auslöst oder schwerwiegende Schädigung des Embryos, die mit hoher  Wahrscheinlichkeit zu Totgeburt oder Fehlgeburt führt.

Weitere Einzelheiten insbesondere zum Verfahren, Einrichten der Ethikkommissionen und Zulassung von Behandlungszentren sind in einer Rechtsverordnung zu regeln – die nun auch vorliegt (BGBl. I 2013, 323 ff.) und am 1.2.2014 in Kraft trat: PIDV (Präimplantationsdiagnostikverordnung). Diese regelt in § 5, wer antragsberechtigt ist und welche Angaben der Antrag zur Ethikkommission enthalten muss.

Offen lässt das Gesetz, welche Krankheiten oder Dispositionen konkret die Behandlungsindikation auslösen; die Entscheidung im Einzelfall soll der Ethikkomission vorbehalten bleiben. Auch nennt das Gesetz nicht den Grad der Wahrscheinlichkeit. Man wird wohl von 25 – 50 % als Grenzwert ausgehen können.

Der Gesetzgeber und medizinische Experten gehen davon aus, dass pro Jahr hundert oder wenige hundert Paare hiervon betroffen sein könnten. Die Erfahrungen im europäischen Ausland, das PID schon zugelassen hat und praktiziert, zeigen, dass Ärzte und Patienten mit der Problematik verantwortungsvoll umgehen.

Mit der Neuregelung ist der merkwürdige Widerspruch in der rechtlichen und ethischen Bewertung der Präimplantationsdiagnostik und Pränataldiagostik zumindest teilweise aufgelöst: so war die Spätabtreibung bei medizinischer Indikaktion zweifelsfrei erlaubt während die Vermeidung einer Schwangerschaft mittels PID bezüglich schwer geschädigter Embryonen in Frage gestellt wurde.

Und wer trägt die Behandlungskosten?

Dieses drängende Problem bleibt bisher leider ungelöst. Es fehlt an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz oder in den RL (Richtlinien) des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss, § 91 SGB V) . Die Sozialgerichte stehen bisher auf dem Standpunkt, dass PID keine Krankenbehandlung sei und die Kassen für die Kosten dieser noch neuen Methode nicht aufkommen müssen. Das Elternpaar habe schließlich die Möglichkeit z.B. einer Fruchtwasseruntersuchung oder ähnlicher pränatal diagnostischer Verfahren und könne dann ja ein schwer krankes oder todgeweihtes Kind abtreiben – dies übrigens auf Kosten der Krankenkassen!  – Aus medizinischer und rechtsethischer Sicht ist diese Betrachtungsweise schwer – eigentlich gar nicht – verständlich.

Die Patienten dürfen also nunmehr PID durchführen lassen – zahlen müssen sie die Behandlung aber selber, so die heutige Meinung der Sozialgerichte.