Heftig umstritten ist die Rechtsfrage, ob Aufwendungen für PID (Präimplantationsdiagnostik) bei medizinischer Indikation Behandlungskosten sind, welche die PKV zu übernehmen hat. Seit einer Novelle zum ESchG (Embryonenschutzgesetz) ist PID in Deutschland bei medizinischer Indikation unter strengen Voraussetzungen erlaubt; vor der Behandlung muss ein (positives) Votum der zuständigen Ethikkommission eingeholt werden.
Zum Sachverhalt:
Unsere Mandatin leidet an einem vererblichen Genfehler. Sie erlitt in der Vorgeschichte bereits mehrere Fehlgeburten nach spontaner Schwangerschaft. Um die Wiederholung einer weiteren Fehlgeburt auszuschließen, ließ unsere Mandantin eine PID an befruchteten Eizellen vornehmen; zuvor hatte die Ethikkommission die Behandlung befürwortet. Die PID ist nur in Verbindung mit einer künstlichen Befruchtung (IVF) möglich. Die PKV unserer Mandantin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Behandlung war erfolgreich und führte zu einer Schwangerschaft aus einer erbgesunden Eizelle und am Ende auch zur Geburt eines gesunden Kindes!
Zum Prozess:
Da die PKV bei der Leistungsablehnung blieb, erhoben wir für unsere Mandantin Klage. Nach Beweiserhebung gab das LG Gießen der Klage statt.
Die Berufung der PKV gegen dieses Urteil blieb vor dem OLG Frankfurt erfolglos. Das OLG Frankfurt wies sie als unbegründet zurück und ließ die Revision nicht zu.
Es stellte wesentlich darauf ab, dass mit der PID die Abortproblematik der Klägerin behandelt wurde. Soweit sich die beklagte PKV auf ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2020 berief, sei der dortige Sachverhalt nicht vergleichbar, so das OLG Frankfurt.
Das Urteil des OLG Frankfurt (vom März 2021) ist inzwischen rechtskräftig. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten im Januar 2022 kostenpflichtig zurück gewiesen.