Aus Gründen der Empfängnisverhütung (Unverträglichkeit von Kontrazeptiva) hatte eine Frau eine Tubensterilisation vornehmen lassen. Später entstand Kinderwunsch.

Die IVF-Behandlung zur Behebung der weiblichen Unfruchtbarkeit ist in diesem besonderen Falle nach Ansicht des OLG Nürnberg (8 U 3617/04, Urteil vom 24.03.2005)  keine medizinisch notwendige Heilbehandlung und muss von der Krankenversicherung nicht finanziert werden. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn Folgeleiden eingetreten sind und / oder eine andere Sterilitätsursache hinzugekommen ist.