Donogene Samenspende bei Ehepaar – BFH ändert seine Rechtsprechung: Behandlungskosten doch absetzbar nach § 33 EStG!
Bisher war es völlig einhellige Meinung (z.B. Urteil des BFH vom 18.05.1999), dass bei organisch bedingter Paarsterilität Aufwendungen für eine Behandlung mit einer Drittsamenspende nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar nach § 33 EStG sind. Nun hat das Niedersächsiche Finanzgericht als erstes Finanzgericht die gegenteilige Auffassung vertreten (Urteil vom 05.05.2010).
Das Niedersächsiche FG stellt darauf ab, dass die Samenspende bei männlicher Sterilität zulässig ist, die Behandlung unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Berufsordnung durchgeführt wurde und letztlich der Heilbehandlung des männlichen Sterilitätsleidens gedient habe. Die organische Unfähigkeit, Vater zu werden, sei mit der Fremdsamenspende behoben worden, jedenfalls wenn man – nur – auf das Merkmal der Kinderlosigkeit des Paares abstellt.
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung folgte der BFH (Bundesfinanzhof) dem Urteil des FG und wies die Revision des Finanzamtes zurück (Urteil vom 16.12.2010).