Samenspende

2710, 2015

IVF bei lesbischer Frau – Kosten der künstlichen Befruchtung steuerlich absetzbar, wenn ..!

By |Oktober 27th, 2015|Steuerrecht, Kosten absetzbar|Kommentare deaktiviert für IVF bei lesbischer Frau – Kosten der künstlichen Befruchtung steuerlich absetzbar, wenn ..!

Die Fragestellung:

Bei einem heterosexuellen Paar können die Kosten einer künstlichen Befruchtung, die wegen einer Sterilitätserkrankung medizinisch notwendig ist, steuermindernd als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG (Einkommenssteuergesetz) geltend gemacht werden, auch wenn das Paar nicht verheiratet ist; das Bestehen einer Ehe ist insoweit keine notwendige Voraussetzung (siehe dazu auch unsere weiteren Artikel auf dieser Seite). – Doch gilt das auch für ein homosexuelles Paar?

504, 2014

Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg) – Anspruch auf genetisch eigenes Kind

By |April 5th, 2014|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg) – Anspruch auf genetisch eigenes Kind

Zur Beihilfe für heterologe IVF (Baden-Württemberg):

Das  BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) hatte zu entscheiden, ob einem Beamten in Baden-Württemberg Beihilfe für eine hetorologe IVF (künstliche Befruchtung) für sich bzw. für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen zustehen kann. Es wurde Spendersamen benutzt; es galt die BVO in der Fassung vom 30.10.2008. Im Gegensatz zur Vorinstanz sagte das BVerwG: Ja!

2301, 2012

Nationales, gesetzliches Verbot der Samenspende / Eizellspende bei IVF nicht menschenrechtswidrig – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zum FortpflanzungsmedizinG Österreich

By |Januar 23rd, 2012|Rechtslage|0 Comments

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) war das Österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz (ÖstFMedG) auf dem Prüfstand. Der EGMR entschied (Urteil vom 03.11.2011, Az. 57813/00), dass das dortige, nationale Verbot einer IVF-Behandlung mit gespendeten Gameten (Samen oder Eizellen) Dritter nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoße und daher wirksam sei – jedenfalls derzeit. Zuvor hatte bereits der Österreichische Verfassungsgerichtshof  (ÖstVerfGH) im Ergebnis genauso geurteilt (Urteil vom 14.10.1999).

Dem lag folgender Sachverhat zu Grunde:

Die Beschwerdeführer (2 österreichische Ehepaare) konnten krankheitsbedingt nicht spontan schwanger werden. Aber auch eine künstliche Befruchtung (IVF-Behandlung) alleine, jeweils mit Samen und Eizellen innerhalb des Paares, versprach wegen der vorliegenden Krankheitsbilder keinen Erfolg. In einem Fall bedurfte es einer Kombination aus künstlicher Befruchtung und Samenspende, im anderen Fall aus IVF und Eizellspende. Allerdings verbietet die Rechtslage in Österreich im Zusammenhang mit einer IVF-Behandlung die Gametenspende durch Dritte. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführer zunächst vor den nationalen Gerichten in Österreich – erfolglos.

Die anschließende Beschwerde in Straßburg beim EGMR blieb gleichfalls erfolglos, u.a. aus folgenden Erwägungen des EGMR.

Zwar könne das gesetzliche Verbot in Österreich das Menschenrecht aus Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) berühren. Jedoch habe sich unter den Konventionsstaaten bisher keine eindeutige und einheitliche Meinung zum Thema Samenspende und Eizellspende gebildet. Die Frage sei in der österreichischen Öffentlichkeit damals völlig kontovers diskutiert worden und moralisch wie gesellschaftlich schwierig zu beantworten. Die Erwägung vor Missbrauch der IVF-Technik zu schützen, sei beachtlich. Das ÖstFMedG suche einen Ausgleich der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, wie bespielsweise Kinderwunsch des Paares (neben Adoptionsmöglichkeit), Gestaltung eindeutiger Abstammungs- und Beziehungsverhältnisse, Kindeswohl (Kenntnis der Abstammung des Kindes und anonymer Drittspender) etc.  – Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum, der hier durch das ÖstFMedG eingehalten sei. Zwar hätte Österreich im Lichte der EMRK die Gametenspende auch anders regeln, also zulassen können, wie einige andere europäischen Länder – aber nicht müssen. Beide gesetzlichen Gestaltungen (Verbot oder Erlaubnis) sind derzeit im Einklang mit der EMRK.

Allerdings gab der EGMR dem österreichischen Gesetzgeber mit auf den Weg, die Entwicklung in Zukunft ständig im Auge zu behalten! Die Entscheidung basiert auf den damaligen Verhältnissen, also 1999. Aktuelle Entwicklungen müssten ständig überprüft werden und könnten u.U. Anlass sein, die Streitfrage neu zu bewerten.

1207, 2010

Donogene Samenspende bei Ehepaar – BFH ändert seine Rechtsprechung: Behandlungskosten doch absetzbar nach § 33 EStG!

By |Juli 12th, 2010|Steuerrecht, Kosten absetzbar|0 Comments

Bisher war es völlig einhellige Meinung (z.B. Urteil des BFH vom 18.05.1999), dass bei organisch bedingter Paarsterilität Aufwendungen für eine Behandlung mit einer Drittsamenspende nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar nach § 33 EStG sind. Nun hat das Niedersächsiche Finanzgericht als erstes Finanzgericht die gegenteilige Auffassung vertreten (Urteil vom 05.05.2010).

Das Niedersächsiche FG stellt darauf ab, dass die Samenspende bei männlicher Sterilität zulässig ist, die Behandlung unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Berufsordnung durchgeführt wurde und letztlich der Heilbehandlung des männlichen Sterilitätsleidens gedient habe. Die organische Unfähigkeit, Vater zu werden, sei mit der Fremdsamenspende behoben worden, jedenfalls wenn man – nur – auf das Merkmal der Kinderlosigkeit des Paares abstellt.

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung folgte der BFH (Bundesfinanzhof) dem Urteil des FG und wies die Revision des Finanzamtes zurück (Urteil vom 16.12.2010).

701, 2010

NRW – keine Beihilfe für heterologe Insemination und IVF, auch nicht bei langjähriger Lebensgemeinschaft; Ehevorbehalt

By |Januar 7th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Das OVG Münster (zuständig für NRW) vertritt in dieser Frage derzeit die gleiche Rechtsauffassung wie der Bay. VGH München. Es lehnt also Beihilfe zur Kinderwunschbehandlung für ein nicht verheiratetes Paar ab.

601, 2010

“Heterologe” IVF-Behandlung II – IVF bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft derzeit leider auch keine Kassenleistung (Ehevorbehalt)

By |Januar 6th, 2010|GKV Krankenkassen|0 Comments

Die Kostenübernahme für eine Kinderwunschbehandlung wurde einem nicht verheirateten Paar vom Bay. LSG versagt. § 27 a SGB V gewähre die Leistung nur Ehepaaren.

Andere (heterosexuelle) Partnerschaften seien ausgeschlossen, auch wenn die Partnerschaft ernsthaft und auf Dauer angelegt ist und schon langjährig besteht. Auch wenn hier nur Samen- und Eizellen der beiden Partner aus dem Paar verwendet wurden, scheide eine Kassenleistung wegen des Ehevorbehalts in § 27 a SGB V aus (L 4 KR111/03, Urteil vom 17.06.2004).

Zwar liege keine heterologe Behandlung in Form einer Eizellspende oder Samenspende vor. Das Paar mit Kinderwunsch hätte aber heiraten können, um dann IVF als Kassenleistung zu erlangen.

Anmerkung: Der in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SBG V zum Ausdruck kommende Ehegattenvorbehalt (Leistung nur für Ehepaare) ist nicht verfassungswidrig gemäß Urteil des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) vom 28.02.2007,1 BvL 5/03. Der Gesetzgeber darf – muss aber nicht – unverheiratete Paare von der Leistung ausschließen. Das Kindeswohl sei in einer Ehe besser aufgehoben als in einer eheähnlichen Partnerschaft, so das BVerfG. Der Gesetzgeber habe nämlich die IVF-Behandlung nicht als Heilbehandlung einer Krankheit gesehen und geregelt sondern als eigenständigen Versicherungsfall verstehen wollen. Dafür würden besondere Regeln gelten, die dem Gesetzgeber größere Freiheiten in der Ausgestaltung überließen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtssprechung des BSG (Bundessozialgericht). Hätte das Gesetz die IVF-Behandlung als “normale” Heilbehandlung einer “normalen” Krankheit geregelt, dann wäre der Ausschluss der nicht verheirateten Paare von der Kassenleistung nach Ansicht des BVerfG  allerdings verfassungswidrig!

Dieser gesetzliche Ehevorbehalt aus § 27 a Abs. 1 Nr.3 SGB V kann nach Ansicht des BSG (Urteil vom 18.11.2014) auch nicht durch Satzung einer Krankenkasse umgangen werden. Die Kasse habe mit § 11 Abs. 6 SGB V nicht das Recht, gesetzliche Leistungsvoraussetzungen grundlegend (anders) zu gestalten. Das BSG verbot daher einer Krankenkasse, mittels Satzung künstliche Befruchtung auch nicht verheirateten Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft dauerhaft zusammen leben, zu gewähren.

 

 

 

401, 2010

IVF mit Fremdsamenspende – kein Versicherungsfall in der PKV (Urteil LG Mannheim 28.08.2009)

By |Januar 4th, 2010|PKV Privatversicherung|0 Comments

Eine IVF-Behandlung mit Fremdsamen (Samenspende eines Dritten) ist nach dem Urteil des LG Mannheim vom 28.08.2009 kein Versicherungsfall in der PKV. Die Kosten dieser Behandlung müssen demnach nicht von der Krankenversicherung übernommen werden.

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Das verheiratete Paar blieb kinderlos, da der Ehemann an einer nicht behebbaren Infertilität litt. Unter dieser Voraussetzung ist zwar eine donogene Samenspende (Spendersamen eines Dritten, „außerhalb“ des Paares) nach dem ärztlichen Berufsrecht zulässig. Mit diesem Drittsamen wurde die Eizelle der Frau befruchtet. Darin liege aber keine Heilbehandlung des infertilen Mannes, so das LG Mannheim, weil damit seine ausgefallene Körperfunktion nicht ersetzt oder behoben werde.

Anmerkungen:

 (1) Das Urteil ist nach unserer Auffassung im Ergebnis und in der Begründung zutreffend. Eine genetische oder biologische Vaterschaft des kranken Mannes an dem Kind kann damit nämlich nicht erreicht werden. Insoweit bleibt seine Fähigkeit, „eigene“ Kinder zu zeugen, unbehandelbar und verloren.

(2) Das Urteil des BFH (geänderte Rechtsprechung) vom 16.12.2010 zur Absetzbarkeit solcher Behandlungskosten im Steuerrecht (siehe Urteile in der Kategorie Steuerrecht!) ist nicht auf das Zivilrecht und die Frage des Versicherungsfalles in der PKV übertragbar!

(3) Gänzlich anders sind die Fälle zu beurteilen, bei denen das Paar „lediglich“ nicht verheiratet ist jedoch ausschließlich Samen und Eizellen des Paares benutzt werden (können). Hierbei handelt es sich um eine „quasi-homologe“ Behandlung (Samen- und Eizellen des Paares, Paar lediglich nicht verheiratet).