PKV muss Kosten für Polkörperdiagnostik (PKD) übernehmen:

Die Klägerin verlangte von ihrer Krankenversicherung die Erstattung von Kosten einer künstlichen Befruchtung (IVF/ICSI – Behandlung) in Verbindung mit einer Polkörperdiagnostik (PKD). Die Beklagte wollte die Kosten der Behandlung nicht übernehmen. Die Klägerin ist Trägerin einer Gen-Mutation, die bei ihr auch manifest wurde in Form des Gorlin-Goltz-Syndroms. Es bestand das Risiko, dass dieser Gendefekt der Klägerin an ihre Nachkommen weiter vererbt wird. Mittels PKD lässt sich das Erbmaterial von Eizellen schon im Stadium der anfänglichen Zellteilungen, aber noch vor der Befruchtung, untersuchen und der Gendefekt aufspüren. So können gesunde von erbkranken Eizellen unterschieden werden. Die Behandlung ist wissenschaftlich etabliert und international anerkannt. Mit PKD lassen sich allerdings nur Gendefekte an der Eizelle, also auf weiblicher Seite, identifizieren, nicht aber männliche. Für letztere stünde übrigens das sogenannte PID – Verfahren (Präimplantationsdiagnostik) zur Verfügung. Das Landgericht Köln verurteilte die Krankenversicherung zur Zahlung.

LG Köln (Urteil vom 3.9.2014):

Der Gendefekt sei eindeutig als Krankheit der Klägerin zu bewerten. PKD sei ferner eine Heilbehandlung dieser Erkrankung, da mit ihrer Hilfe eine Übertragung des (mütterlichen) Gendefektes auf das Kind unterbunden werde, so das LG Köln. Die diagnostische Untersuchung finde auch allein am Körper der Mutter, also der Versicherungsnehmerin, statt. Dass diese Behandlung auch im Interesse des (ungeborenen bzw. noch nicht existenten) Kindes erfolgt, ändert am Charakter der Heilbehandlung der fortpfanzungswilligen Mutter nichts!

Da die PKD – Behandlung nur in Verbindung mit einer künstlichen Befruchtung (IVF/ICSI – Behandlung) technisch durchführbar ist, musste die Beklagte die Kosten für die PKD und die IVF/ICSI tragen.