PID kommt zur Anwendung, wenn ein Erbfehler bekannt ist, der für Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit hat. Zahlreiche verschiedene Gendefekte sind bekannt. Sie sind in der Gesamtbevölkerung selten.

PID (Präimplantationsdiagnostik) ist in Deutschland bei medizinischer Indikation unter strengen Voraussetzungen nunmehr gesetzlich ausdrücklich erlaubt, § 3a ESchG (Embryonenschutzgesetz); die Regelung gilt seit 8.12.2011. Vor der Behandlung muss ein positives Votum der zuständigen Ethikkommission eingeholt werden. Nur wenige Zentren in Deutschland sind überhaupt für PID zugelassen. Die Einzelheiten sind in der PIDV (Präimplantationsdiagnostikverordnung) dazu geregelt; sie trat am 1.2.2014 in Kraft.

Manche Gendefekte wirken sich dahin aus, dass die Schwangerschaft mit einem erbkranken Embryo (meist) in einem Abort endet; andere führen zur Geburt von schwerstkranken oder auch todgeweihten Kindern mit geringer Lebenserwartung, bei manchen Krankheiten von wenigen Tagen oder Wochen.

Das Fatale an dem medizinischen Sachverhalt ist sein „Wiederholungspotenzial“: nach einer 1. derartigen Schwangerschaft kann sich – ohne medizinische Behandlung – wegen des Gendefektes das gleiche Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholen, immer wieder!

Jedoch: die Medizin bietet Behandlungsmethoden an.

Seit Langem kann mittels Pränataldiagnostik bei bestehender Schwangerschaft untersucht werden, ob der Embryo eine Erbkrankheit hat. Diese Behandlung wird bei entsprechender Indikation auch von den Kostenträgern übernommen. – Nachteil: sie ist erst ab ca. der 12. SW möglich, u.U. erst noch später. Sie ist außerdem nicht ohne Risiko für Mutter und Embryo. Und sie führt das Kinderwunschpaar zwangsläufig in den Entscheidungskonflikt: soll die Schwangerschaft (zu diesem späten Zeitpunkt) abgebrochen werden?

Diese Konfliktlage lässt sich mittels PID vermeiden!

PID ist nämlich eine Diagnostik gleich am Anfang, Stunden nach der künstlichen Befruchtung der Eizelle, und auch noch vor dem Transfer der Eizelle und deren Einnistung in der Gebärmutter.

PID ist also ein schonendes Verfahren.

Daher war es längst überfällig, dass der deutsche Gesetzgeber die PID – Behandlung ausdrücklich – wenn auch unter strengen Voraussetzungen – für zulässig erklärte. Wenigstens in diesem Punkt wurde das veraltete ESchG aus dem Jahre 1990 modernen medizinischen Erkenntnissen angenähert. Allerdings bedurfte es einer Selbstanzeige eines Arztes, eines dadurch gegen ihn ausgelösten Strafverfahrens und – in letzter Instanz – eines Freispruchs durch den BGH, bis der Gesetzgeber endlich tätig wurde.

Und wer trägt die Kosten? – Dazu schweigen die Gesetze bis heute. Näheres zu Gerichtsurteilen -> PID – Leistung!