By Rechtsanwalt Hans Modl|2019-01-01T17:22:51+01:00März 2nd, 2015|PKV Tarifklauseln|Kommentare deaktiviert für Central Tarif Vario – Kostendeckelung der IVF – Kosten gilt nicht für Arzneimittel
Kinderwunsch-Klausel im Tarif Vario mit Kostendeckelung bei künstlicher Befruchtung: gilt nicht für Medikamente (z.B. Hormonstimulation)!
Viele Krankenversicherer gehen neuerdings dazu über, in ihren Tarifen Leistungsausschlüsse und Kostendeckelungen für diverse Behandlungen oder Krankheiten zu regeln. Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, alles Kleingedruckte genauestens von A – Z zu studieren, auch wenn dies wegen des Umfangs der Tarifwerke und Allgemeinen Versicherungsbedingungen durchaus mühsam ist! – Doch es kommt auch vor, dass diese Regelungen undurchsichtig und unangemessen sind. Dann könnten sie unwirksam sein! Es kann sich daher durchaus lohnen, den Inhalt des „Kleingedruckten“ genau zu überprüfen und ggf. auch in Frage zu stellen!
Tarif Vario der Central Krankenversicherung AG (Stand 01.12):
So sieht z. B. dieser Tarif in Klausel B 7 „Kinderwunschbehandlung“ eine kalenderjährliche Kostendeckelung auf 7500 € vor. Darunter steht die Klausel B 8 „Arznei- und Verbandsmittel“; diese erwähnt Arzneimittel ganz allgemein und umfassend, unabhängig von der Art der Krankheit oder Behandlung. Gemäß B 8 gilt für Arzneimittel keine Kostendeckelung. – Was gilt dann für Arzneimittel im Rahmen der Kinderwunschbehandlung?