Rechtsanwalt Hand Modl

Über Rechtsanwalt Hans Modl

Rechtsanwalt Hans Modl ist seit über 35 Jahren praktizierender Anwalt. Als einer der ersten Anwälte in Deutschland hat er sich auf das Spezialgebiet Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlungen spezialisiert und blickt dabei auf langjährige Erfahrungswerte zu diesem Thema aus zahlreichen Prozessen seit 1983 zurück.
1809, 2018

kein Ehevorbehalt für IVF – Behandlung: Tarifklausel ist unwirksam

By |September 18th, 2018|PKV Tarifklauseln|Kommentare deaktiviert für kein Ehevorbehalt für IVF – Behandlung: Tarifklausel ist unwirksam

Tarifklausel mit Ehevorbehalt für Kostenübernahme der IVF – Behandlung ist unwirksam

Eine Krankenversicherung wollte mit Hilfe einer Klausel in ihren Tarifbedingungen ihre Leistungspflicht für eine IVF – Behandlung unter die Voraussetzung stellen, dass das Kinderwunschpaar miteinander verheiratet sein muss.

Das geht nicht, stellte das OLG Karlsruhe

1509, 2018

Tarif BestMed Komfort der DKV – Leistungsbeschränkung 3 x IVF, Wahlrecht?

By |September 15th, 2018|PKV Tarifklauseln|Kommentare deaktiviert für Tarif BestMed Komfort der DKV – Leistungsbeschränkung 3 x IVF, Wahlrecht?

Tarif BestMed Komfort BM4 der DKV – Leistungsbeschränkung 3 x IVF, Wahlrecht?

Das Problem:

Eine Klausel in diesem etwas beitragsgünstigeren Tarif der DKV beschränkt die Leistungspflicht bei Kinderwunschbehandlungen in mehrfacher Hinsicht, so z.B. vom Umfang her auf 3 IVF – Behandlungen. – Ist das grundsätzlich wirksam und wenn ja: kann der Versicherungsnehmer (VN) nachträglich die 3 teuersten Behandlungen auswählen, wenn er mehr als 3 durchgeführt hat?

707, 2018

Beihilferecht Bayern – Kryo-Kosten bei IVF u.U. beihilfefähig (Bay. VGH)

By |Juli 7th, 2018|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilferecht Bayern – Kryo-Kosten bei IVF u.U. beihilfefähig (Bay. VGH)

Die Kosten für eine Kryobehandlung (z.B. Transfer kryokonservierter Eizellen) werden – völlig undifferenziert – nach gängiger Verwaltungspraxis der Beihilfebehörden für nicht beihilfefähig erachtet.

Dieser pauschalen Ansicht erteilte der Bay. VGH in 2. Instanz eine Absage.

2208, 2017

Dreierregel und „deutscher Mittelweg“ – zur Auslegung des ESchG durch den BFH

By |August 22nd, 2017|Steuerrecht, Kosten absetzbar|Kommentare deaktiviert für Dreierregel und „deutscher Mittelweg“ – zur Auslegung des ESchG durch den BFH

Kosten einer Auslands – IVF/ICSI – Behandlung absetzbar, auch wenn mehr als 3 Eizellen befruchtet wurden

Dreierregel und deutscher Mittelweg – zur Auslegung des ESchG durch den BFH

Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine medizinisch indizierte künstliche Befruchtung als Krankheitskosten steuerlich absetzbar als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG. Das entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof).

Das Problem:

Allerdings verlangt der BFH in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung im Einzelfall mit der ärztlichen Berufsordnung konform geht und auch im Übrigen mit der deutschen Rechtsordnung, insbesondere mit dem ESchG (Embryonenschutzgesetz), im Einklang ist.

2008, 2017

Medizinische Erfolgsprognose auch bei (junger) „Poor Responder“ für IVF/ICSI – Folgezyklen ausreichend

By |August 20th, 2017|PKV Privatversicherung|Kommentare deaktiviert für Medizinische Erfolgsprognose auch bei (junger) „Poor Responder“ für IVF/ICSI – Folgezyklen ausreichend

Medizinische Erfolgsprognose auch bei (junger) „Poor Responder“  für IVF/ICSI – Folgezyklen ausreichend

Zum Sachverhalt:

Die Central Krankenversicherung AG war für die Kosten aus dem 1. und 2. IVF/ICSI – Behandlungszyklus eingetreten. Da die Behandlung frustran  verlief, wollte das Kinderwunschpaar diese fortsetzen. Die Central  lehnte ihre Eintrittspflicht für die beabsichtigte weitere Behandlung jedoch ab mit der Begründung, eine günstige medizinische Erfolgsprognose liege nicht mehr vor. Die Frau sei eine sogenannte „poor responder“; dies zeige der bisherige Behandlungsverlauf und die geringe Eizellausbeute; außerdem liegen bei der Frau weitere Fertilitätshandicaps vor, die die Erfolgschancen einer künstlichen Befruchtung noch zusätzlich einschränken würden.

Das Kinderwunschpaar wollte sich mit dieser Absage nicht zufrieden geben – und der weitere Verlauf gab ihm medizinisch und juristisch Recht!

1808, 2017

Altershöchstgrenze (w/m) – auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

By |August 18th, 2017|GKV Krankenkassen|Kommentare deaktiviert für Altershöchstgrenze (w/m) – auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

Altersgrenzen – nach der Rechtsprechung zulässig

§ 27 a SGB V in der aktuellen Fassung sieht bei Kassenleistungen für eine künstliche Befruchtung Altersgrenzen (Mindestalter und Höchstalter) vor. Das Mindestalter beträgt einheitlich 25 Jahre, das Höchstalter für die Frau 40 und für den Mann 50 Jahre. Innerhalb des Kinderwunschpaares müssen Mann und Frau die Altersgrenzen einhalten. Die Rechtsprechung hält die Altersgrenzen für rechtmäßig und verfassungskonform und verlangt deren Einhaltung auch dann, wenn nicht beide Ehepartner Kassenmitglieder sind (siehe unsere weiteren Beiträge auf dieser Seite).

Die Frage: woran ist bei der Altersgrenze (w/m) anzuknüpfen?

Eine Detailfrage ist: an welches Ereignis oder welchen Zeitpunkt wird bei der Altersgrenze angeküpft?

1606, 2017

Beihilfe Bayern – Ausschluss eines Kostenteils gemäß § 43 BayBhV (Fassung 2014) i. V. Kassenrichtlinien wohl rechtswidrig!

By |Juni 16th, 2017|öffentlicher Dienst|Kommentare deaktiviert für Beihilfe Bayern – Ausschluss eines Kostenteils gemäß § 43 BayBhV (Fassung 2014) i. V. Kassenrichtlinien wohl rechtswidrig!

Das Problem mit der Leistungslücke im Beihilferecht (hier Bayern):

Zum Sachverhalt:

Das Bayerische Beihilferecht regelt in § 43 BayBhV (Bayerische Beihilfeverordnung) Voraussetzungen und Umfang der Beihilfe für künstliche Befruchtung in enger Anlehnung an das Kassenrecht (§ 27 a SGB V in Verbindung mit den einschlägigen Kassenrichtlinien zur künstlichen Befruchtung). In diesen Richtlinien ist vorgesehen, dass Behandlungsmaßnahmen am Körper des Mannes dem Mann zuzurechnen und daher ggf. von seiner Beihilfe zu tragen sind, und Behandlungsmaßnahmen bei der Frau dieser zuzurechnen sind: sogenanntes Körperprinzip. Das kann bei einem gemischt versicherten Kinderwunschpaar unter gewissen Konstellationen zu großen Leistungslücken führen.

1506, 2017

Keine Kostenübernahme für ausländische Eizellspende von deutscher PKV (BGH Urteil 14.6.2017)

By |Juni 15th, 2017|PKV Privatversicherung|Kommentare deaktiviert für Keine Kostenübernahme für ausländische Eizellspende von deutscher PKV (BGH Urteil 14.6.2017)

Eizellspende im Ausland (hier Tschechische Republik) erlaubt – dennoch keine Kostenübernahme durch deutsche PKV

Sachverhalt:

Eine Frau, die ungewollt kinderlos blieb, ließ in Tschechien – dort erlaubt – eine Eizellspende vornehmen; in Deutschland ist diese Behandlung nach dem Embryonenschutzgesetz verboten. Am Ende war die Behandlung erfolgreich und führte zur Geburt eines Kindes.

Die Frau wollte von ihrer PKV (private Krankenversicherung) die Behandlungskosten in Höhe von ca. 11.000 € erstattet bekommen.

Das Urteil des BGH:

Der BGH sagte – wie die Vorinstanzen – jedoch nein.

705, 2017

Männliche Subfertilität – zum Nachweis des Versicherungsfalls

By |Mai 7th, 2017|PKV Privatversicherung|Kommentare deaktiviert für Männliche Subfertilität – zum Nachweis des Versicherungsfalls

Männliche Subfertilität als Versicherungsfall in der PKV – Bewertung von Spermiogrammen, WHO – Handbuch

Das Problem: Nachweis der männlichen Subfertilität als Voraussetzung für den Versicherungsfall der PKV

Die PKV (private Krankenversicherung)  des Mannes ist für die Kosten einer Kinderwunschbehandlung eintrittspflichtig, wenn eine männliche Erkrankung vorliegt. Um dies festzustellen, müssen Spermiogramme vorliegen und es muss bewertet werden, ob diese einen regelwidrigen oder normgerechten Befund zeigen.

1111, 2016

Leistungskürzung Kinderwunschbehandlung – AVB-Klausel der INTER unwirksam ?

By |November 11th, 2016|PKV Tarifklauseln|Kommentare deaktiviert für Leistungskürzung Kinderwunschbehandlung – AVB-Klausel der INTER unwirksam ?

Rechtliche Ausgangslage:

In der PKV (Private Krankenversicherung) gilt grundsätzlich das sogenannte Verursacherprinzip. Das bedeutet für eine Kinderwunschbehandlung und deren Kostenübernahme durch die PKV,  dass die Krankenversicherung nur dann eintrittspflichtig ist, wenn das Vorliegen einer Krankheit des Versicherungsnehmers (bzw. der versicherten Person) nachgewiesen werden kann. Ist das der Fall, dann muss die PKV für die Gesamtkosten der hierzu nötigen Behandlung eintreten. Ist der Mann krank und eine IVF/ICSI – Behandlung deswegen indiziert, so muss nach diesem Grundsatz die PKV des kranken Mannes für die Gesamtkosten dieser IVF/ICSI – Behandlung eintreten.

Zum Fall:

Die INTER Krankenversicherung aG wollte allerdings nur einen geringen Teil der notwendigen Behandlungskosten erstatten unter Berufung auf ihre AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen).