Schlagwort: § 27 a SGB V
-
Leistung der PKV (50 %) schmälert Leistung der GKV nicht (BSG 2023)
Die PKV (private Krankenversicherung) des fertilitätskranken Ehemanns hatte tarifgemäß 50 % der Kosten einer Kinderwunschbehandlung übernommen. Deswegen lehnte die Krankenkasse (GKV) der Ehefrau Sachleistungen für die Behandlungen gemäß § 27 a SGB V zum gesetzlichen Anteil von 50 % ab mit der Begründung, dass 50 % ja schon durch die PKV des Mannes erstattet wurden.…
-
PID bei männlicher genetischer Erkrankung – z.Z. keine Kassenleistung (BSG 18.11.2014)
In einem von unserer Kanzlei geführten Prozess haben die Instanzgerichte (SG Karlsruhe und LSG Stuttgart) die Klage auf Kostenübernahme für PID bei Vorliegen einer genetischen Erkrankung auf männlicher Seite leider auch abgewiesen. Das LSG neigte aber zumindest dazu, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtssprechung das Vorliegen einer Krankheit zu bejahen; .. Das LSG ließ auf…
-
Leistungslücke Beihilfe / PKV bei IVF ist vom Beihilfeberechtigten hinzunehmen (OVG NRW 29.08.2012)
Leistungslücke für IVF bei Aufeinandertreffen von Beihilfe und PKV sind hinzunehmen. Inkongruenzen in den unterschiedlichen Leistungssystemen – hier Beihilfe und PKV – machen Beihilferecht nicht rechtswidrig (OVG NRW).
-
Kinderwunschbehandlung in der GKV – bald bundesweit 75 % statt 50 % für Kassenpatienten?! Warum aber nicht 100% wie früher?
Derzeit wird in der gesetzlichen Krankenversicherung (PKV) leider nur ein Anteil von 50 % der Behandlungskosten für eine Kinderwunschbehandlung von den Krankenkassen geleistet. Das ist so seit 1.1.2004 mit dem in Kraft treten des damaligen GMG; die Einzelheiten sind in § 27 a SGB V geregelt. Das könnte sich bald ändern – nämlich dann, wenn…
-
Auch Behandlungskosten der “heterologen” IVF (eheähnliche Partnerschaft) sind bei heterosexuellem Paar außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG – Änderung der bisherigen Rechtsprechung!
Auch bei einem nicht verheirateten (heterosexuellen) Paar, welches langjährig in eheähnlicher Partnerschaft zusammen lebt, sind die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung wegen weiblicher Sterilitätserkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig nach § 33 EStG. .. neues Urteil des BFH… Änderung seiner Rechtsprechung..Derzeit wird also durch die obersten Bundesgerichte die Frage der Verheiratung als -angebliche- Anspruchsvoraussetzung für IVF-Leistungen…
-
IVF + PKD (Polkörperdiagnostik): erlaubt, aber dennoch keine Kassenleistung nach § 27 a SGB V (Stand vor BGH-Urteil vom 06.07.2010)
Von PID (Präimplantationsdiagnostik) ist PKD (Polkörperdiagnostik) zu unterscheiden. Im Prinzip geht es um das gleiche: die genetische Untersuchung, ob Gendefekte und daraus resultierend schwerste Folgen…. Dennoch ist PKD (Polkörperdiagnostik) derzeit nach Ansicht des Bay. LSG (Urteil vom 18.04.2007) keine Kassenleistung. Denn es fehle derzeit an der Anspruchsgrundlage für diese Leistung. PKD sei zwar aus medizinischer…
-
IVF + PID (Präimplantationsdiagnostik) im Ausland – z.Z. keine deutsche Kassenleistung (Urteile aus 2007)
Eine Kombination Inlands-IFV + Auslands-PID führt aber dennoch nicht zur Kassenleistung (Urteile SG Berlin vom 23.03.2007 und Hessisches LSG vom 30.01.2007). Zwar ist Kassenpatienten eine Behandlung im Ausland nicht grundsätzlich verwehrt. Es bleibt aber auch in diesem Fall bei der Gültigkeit des nationalen, hier deutschen Leistungsrechts
-
Kryokosten I – Diese gehören derzeit nicht zum Leistungsumfang der Krankenkassen, aber es gibt Ausnahmen!
Manchmal werden Eizellen bei einer IVF-Behandlung im unbefruchteten Zustand oder im Vorkernstadium eingefroren, um sie für einen späteren Behandlungszyklus zu verwenden. Die Kosten, die auf die Gewinnung…
-
Kryokosten II – Kassenleistung wenn Behandlung einer „Grunderkrankung“ (hier: Strahlentherapie, Konservierung + Reimplantation von Eierstockgewebe) – zur Abgrenzung § 27 / § 27 a SGB V
Kryokosten gehören nach derzeit herrschender Rechtsauffassung der Sozialgerichte nicht zum Leistungsumfang der Kassen gemäß § 27 a SGB V bei künstlicher Befruchtung….Etwas anderes gilt aber nach dem Urteil des BSG vom 17.02.2010 dann, …
-
Abstimmungsproblem GKV / PKV: Systemlücke = Leistungslücke – keine volle Kostenübernahme durch Krankenkasse, wenn der (gesunde) Ehepartner privat versichert ist (BSG)!
Im Kassenrecht (GKV) gilt grundsätzlich gemäß § 27 a SGB V das Behandlungsprinzip…Das passt zusammen, wenn beide Ehepartner Mitglied in der GKV sind. Dann kann auch keine Leistungslücke im System auftreten. Anders ist es aber bei einem „gemsicht versicherten“ Ehepaar. Der Versicherungsfall in der PKV (privaten Krankenversicherung)