Schlagwort: Verursacherprinzip
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Beihilfe Bayern – Ausschluss eines Kostenteils gemäß § 43 BayBhV (Fassung 2014) i. V. Kassenrichtlinien wohl rechtswidrig!
In der Berufungsverhandlung (Oktober 2016) teilte der Bay. VGH (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) mit, dass § 43 BayBhV in der derzeit geltenden Fassung auf rechtsstaatliche Bedenken stoße, soweit hinsichtlich der Kostenzuordnung lediglich auf Kassenrichtlinien verwiesen werde.
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Leistungskürzung Kinderwunschbehandlung – AVB-Klausel der INTER unwirksam ?
Die Rechtsmeinung des OLG München: Nach unserer Berufung gegen das Urteil des LG Traunstein äußerte das OLG München Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel der INTER. Sie verstoße gegen das Verursacherprinzip. Dieses habe Leitbildcharakter für die PKV. Eine Klausel, die damit in Widerspruch steht, benachteilige den Kläger unangemessen und sei unwirksam, so das OLG München.
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PKV des beihilfeberechtigten Mannes muss Pergoveris zur Follikelstimulation bei Frau bezahlen
Bei männlicher Krankheit muss PKV des Mannes für Pergoveris, das der Frau verordnet wird, bezahlen – auch wenn die Beihilfe des Mannes für Pergoveris wegen der im Beihilferecht abweichenden Kostenzuordnung innerhalb des Kinderwunschpaares („Körperprinzip“) keine Kosten erstattet. In der PKV gilt das Verursacherprinzip.
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Zusammentreffen weiblicher Krankheit mit früherer Sterilisation des Mannes: PKV der Frau muss IVF-Kostenteil tragen
Treffen weibliche und männliche Krankheitsursachen zusammen, so können u.U. 2 Versicherungsfälle entstehen. Die „weibliche Versicherung“ muss den IVF – Kostenteil auch dann tragen, wenn der Mann wegen einer früheren Sterilisationes unfruchtbar ist.
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Leistungslücke Beihilfe / PKV bei IVF ist vom Beihilfeberechtigten hinzunehmen (OVG NRW 29.08.2012)
Leistungslücke für IVF bei Aufeinandertreffen von Beihilfe und PKV sind hinzunehmen. Inkongruenzen in den unterschiedlichen Leistungssystemen – hier Beihilfe und PKV – machen Beihilferecht nicht rechtswidrig (OVG NRW).
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Abstimmungsproblem GKV / PKV: Systemlücke = Leistungslücke – keine volle Kostenübernahme durch Krankenkasse, wenn der (gesunde) Ehepartner privat versichert ist (BSG)!
Im Kassenrecht (GKV) gilt grundsätzlich gemäß § 27 a SGB V das Behandlungsprinzip…Das passt zusammen, wenn beide Ehepartner Mitglied in der GKV sind. Dann kann auch keine Leistungslücke im System auftreten. Anders ist es aber bei einem „gemsicht versicherten“ Ehepaar. Der Versicherungsfall in der PKV (privaten Krankenversicherung)
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Beamte / Beihilfe des Bundes bzw. der Länder
Die Krankenversicherung der Beamten ist im Beihilferecht (des Bundes bzw. der einzelnen Länder) geregelt. Die Beihilfevorschriften lehnen sich meist an § 27 a SGB V, also an das Recht für die GKV (gesetzliche Krankenversicherung, Kassenpatienten) an – aber Vorsicht: das gilt nicht überall! Soweit im Beihilferecht § 27 a SGB V gilt (das ist meist, aber…
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Verursacherprinzip in der PKV II – Sterilitätsursachen allein bei einem Partner des Paares
In der PKV gilt das sogenannte Verursacherprinzip (anders als bei der GKV = gesetzliche Krankenkassen!). Das bedeutet, dass die PKV die Behandlungskosten nur dann und in dem Umfang übernimmt, wie sie durch eine Sterilitätsursache der bei ihr versicherten Person verursacht
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Leistungslücke Beihilfe Bund / Beihilfe Hessen bei IVF ist hinzunehmen (BVerwG 24.2.2011)
Da die Beihilfesysteme von Bund und Ländern bei der Kostenübernahme für künstliche Befruchtung und andere Sterilitätsbehandlungen – leider – derzeit nicht einheitlich sind, kann eine Leistungslücke für Paare mit unterschiedlichen Dienstherren entstehen… Mehrheitlich knüpfen die Beihilfesysteme an § 27 a SGB V und das in der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) geltende Behandlungs- oder Körperprinzip an, so…