IVF Kosten

601, 2010

“Heterologe” IVF-Behandlung II – IVF bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft derzeit leider auch keine Kassenleistung (Ehevorbehalt)

By |Januar 6th, 2010|GKV Krankenkassen|0 Comments

Die Kostenübernahme für eine Kinderwunschbehandlung wurde einem nicht verheirateten Paar vom Bay. LSG versagt. § 27 a SGB V gewähre die Leistung nur Ehepaaren.

Andere (heterosexuelle) Partnerschaften seien ausgeschlossen, auch wenn die Partnerschaft ernsthaft und auf Dauer angelegt ist und schon langjährig besteht. Auch wenn hier nur Samen- und Eizellen der beiden Partner aus dem Paar verwendet wurden, scheide eine Kassenleistung wegen des Ehevorbehalts in § 27 a SGB V aus (L 4 KR111/03, Urteil vom 17.06.2004).

Zwar liege keine heterologe Behandlung in Form einer Eizellspende oder Samenspende vor. Das Paar mit Kinderwunsch hätte aber heiraten können, um dann IVF als Kassenleistung zu erlangen.

Anmerkung: Der in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SBG V zum Ausdruck kommende Ehegattenvorbehalt (Leistung nur für Ehepaare) ist nicht verfassungswidrig gemäß Urteil des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) vom 28.02.2007,1 BvL 5/03. Der Gesetzgeber darf – muss aber nicht – unverheiratete Paare von der Leistung ausschließen. Das Kindeswohl sei in einer Ehe besser aufgehoben als in einer eheähnlichen Partnerschaft, so das BVerfG. Der Gesetzgeber habe nämlich die IVF-Behandlung nicht als Heilbehandlung einer Krankheit gesehen und geregelt sondern als eigenständigen Versicherungsfall verstehen wollen. Dafür würden besondere Regeln gelten, die dem Gesetzgeber größere Freiheiten in der Ausgestaltung überließen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtssprechung des BSG (Bundessozialgericht). Hätte das Gesetz die IVF-Behandlung als “normale” Heilbehandlung einer “normalen” Krankheit geregelt, dann wäre der Ausschluss der nicht verheirateten Paare von der Kassenleistung nach Ansicht des BVerfG  allerdings verfassungswidrig!

Dieser gesetzliche Ehevorbehalt aus § 27 a Abs. 1 Nr.3 SGB V kann nach Ansicht des BSG (Urteil vom 18.11.2014) auch nicht durch Satzung einer Krankenkasse umgangen werden. Die Kasse habe mit § 11 Abs. 6 SGB V nicht das Recht, gesetzliche Leistungsvoraussetzungen grundlegend (anders) zu gestalten. Das BSG verbot daher einer Krankenkasse, mittels Satzung künstliche Befruchtung auch nicht verheirateten Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft dauerhaft zusammen leben, zu gewähren.

 

 

 

601, 2010

Frühere freiwillige Sterilisation des Mannes schließt bei später wieder auflebendem Kinderwunsch (in gleicher oder neuer Ehe) i.d.R. Leistungsanspruch auf IVF-Behandlung aus (BSG und Bay. LSG)

By |Januar 6th, 2010|GKV Krankenkassen|0 Comments

Sachverhalt:

Während seiner früheren Ehe ließ sich der Mann sterilisieren; die genauen Gründe dafür klärte das Sozialgericht im bisherigen Verfahren nicht auf. In seiner neuen Ehe wollte er nun mit seiner jetzigen Ehefrau mittels einer IVF- und ICSI-Behandlung ein Kind.

Urteil:

Das LSG Baden-Württemberg hatte der Klage der Frau statt gegeben. Das BSG hob jedoch dieses Urteil wieder auf. Erstens müsse feststehen, dass eine herkömmliche Refertilisierungsmaßnahme beim Mann nicht zum Erfolg führe. Und zweitens komme eine Kostenpflicht der Krankenkasse der Frau nur bei ungewollter Kinderlosigkeit in Betracht. Dies scheide aus, wenn früher bewusst und freiwillig eine Sterilisation durchgeführt wurde, so z.B.

601, 2010

2. Kind / weiterer Kinderwunsch mittels IVF-Behandlung: Das ist ein Versicherungsfall (BGH)!

By |Januar 6th, 2010|PKV Privatversicherung|0 Comments

Höchst umstritten war die Frage, ob eine Sterilitätsbehandlung auch dann ein Versicherungsfall für die PKV ist, wenn das Ehepaar nicht mehr kinderlos ist. Die Instanzgerichte hatten unterschiedlich, wohl mehrheitlich mit “ja” geurteilt und den Versicherungsfall bejaht.

Nun hat auch der BGH (IV ZR 113/04, Urteil vom 21.09.2005) entschieden in Bezug auf ein 2. Kind: Ja!

Die Aufstellung betrifft Prozesse, die alle (mit Ausnahme OLG Düsseldorf) von unserer Kanzlei geführt wurden.

Ja:

  • OLG Düsseldorf, I-4 U 135/03, – Urteil vom 20.04.2004 (rechtskräftig)
  • LG Landshut, 24 O 2781/98 – nicht rechtskräftig / durch Vergleich beendet
  • LG München I, 23 O 17528/03 – nicht rechtskräftig / durch Vergleich beendet
  • LG München I, 12 O 9128/04 – nicht rechtskräftig / durch Vergleich beendet
  • LG München I, 25 O 7593/02 – vom BGH bestätigt (o.g. Urteil vom 21.09.2005)
  • AG München, 261 C 27119/02 – vom LG München I ( 20 S 21528/03 ) später aufgehoben.

Nein:

  • LG München I, 20 S 21528/03 – rechtskräftig
  • OLG München, 25 U 4788/03 – nicht rechtskräftig / vom BGH wieder aufgehoben mit o.g. Urteil vom 21.09.2005

3. Kind:

Seine bisherige Rechtsprechung (2. Kind, Urteil vom 21.09.2005) hat der BGH in einem ebenfalls von unserer Kanzlei geführten Prozess konsequent fortgesetzt (Urteil vom 13.09.2006, IV ZR 133/05). Demnach darf Eltern von 2 Kindern der Versicherungsanspruch auf Sterilitätsbehandlung mit dem Ziel für ein 3. Kind nicht versagt werden. Das gegenteilige Urteil des OLG München, das unsere Klage zuvor abgewiesen hatte, hob der BGH mit der bemerkenswerten Begründung auf, dass das OLG-Urteil “schon im Ansatz der rechtlichen Überprüfung nicht standhält”.

501, 2010

Heilfürsorge Soldaten – Leistung für IVF bei Soldatin (Urteil 2003)

By |Januar 5th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Nach diesem Urteil des BVerwG (2 C 38/02, 27.11.2003) steht einer verheirateten Soldatin Heilfürsorge des Bundes für eine IVF-Behandlung zu. Der weibliche Oberfeldwebel war an einem Sterilitätsleiden erkrankt. Die Leistungsabsage im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung wurde vom BVerwG wieder aufgehoben. Die truppenärztliche Versorgung der Soldaten Deutschlands beschränke sich demnach nicht nur auf die Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit, sondern umfasse auch die Behandlung einer sonstigen Krankheit, hier der Sterilität. Dies gebiete die Angleichung an die staatlichen Beihilfevorschriften zumal die Ausgestaltung der Heilfürsorge sich an den Beihilfevorschriften orientiere. Außerdem übernehme die Heilfürsorge – unstreitig – z.B. die Kosten der vorangehenden Hormonstimulation als Teil der IVF-Behandlung. Dann könne die darauf aufbauende, weitere Behandlung (z.B. Embryotransfer) nicht ausgeschlossen sein.

501, 2010

Auch nicht verheiratetes Paar bekommt Kostenerstattung für IVF-Behandlung

By |Januar 5th, 2010|PKV Privatversicherung|0 Comments

Das LG Köln wies die Klage auf Kostenerstattung für eine IVF- und ICSI– Behandlung (künstliche Befruchtung) eines unfruchtbaren Mannes ab, weil das (heterosexuelle) Paar nicht verheiratet war (Urteil vom 21.02.2001). An dieser Rechtsauffassung hielt das LG Köln fest (z.B. weitere Urteile vom 08.12.2004  und 17.01.2007).  Die Behandlung solle nur dann ein Versicherungsfall in der PKV sein, wenn sie  homolog durchgeführt wird, das Paar also verheiratet ist.

Gleicher Ansicht waren im Ergebnis z.B. das LG Düsseldorf (Urteil vom 08.02.2007) und  das AG Augsburg (Urteil vom 16.02.2010); im Augsburger Fall kam allerdings noch hinzu, dass der Mann, der mit seiner neuen Partnerin ein Kind mittels IVF wollte, zwar getrennt lebend aber noch nicht von seiner früheren Ehefrau geschieden war.

Anmerkung: Die vorgenannte Rechtsansicht ist in der Begründung und im Ergebnis falsch. Es kommt im privaten Krankenversicherungsrecht nicht auf den Familienstand sondern die Krankheit als Voraussetzung für den Versicherungsfall an. Außerdem: eheähnliche Lebensgemeinschaften sind der Ehe (weitgehend) gleichgestellt.

Daher überwiegt die gegenteilige Ansicht von anderen Instanzgerichten, z.B.: das LG Dortmund (10.04.2008) und das LG Berlin (24.02.2004) haben die Kinderwunschbehandlung auch unverheirateten Paaren, die in dauerhafter Beziehung standen, gewährt.  Auch alle für das Versicherungsrecht zuständigen Kammern am LG München I sind, wie wir in mehreren von unserer Kanzlei geführten Prozessen feststellen konnten, dieser Auffassung. Auch das OLG Hamm vertrat  2016 diese Auffassung.  – Eine Entscheidung des BGH steht derzeit noch aus.

501, 2010

Heilfürsorge Soldaten – keine Leistung für ICSI (BVerwG 2001)

By |Januar 5th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Für eine künstliche Befruchtung mittels ICSI-Behandlung wollte das Bundesverwaltungsgericht -damals-  keine Leistung im Rahmen der Heilfürsorge für Soldaten gewähren, weil die ICSI-Behandlungsmethode  noch nicht sicher genug sei (damaliger, heute überholter Streit über das Missbildungsrisiko der Embryonen). Das Urteil datiert vom 22.03.2001 (2 C 36/00).

Hinweis: Das BSG (Bundessozialgericht) hat aber für den Bereich der GKV (gesetzliche Krankenkassen) die ICSI-Behandlung mit mehreren Urteilen vom April 2001 als Kassenleistung gemäß § 27 a SGB V anerkannt! (vgl. Urteile -> IVF/Krankenkassen). Ebenso ist die ICSI im Bereich der PKV (Private Krankenversicherungen) nach der Rechtsprechung des BGH eindeutig ein Versicherungsfall.
Da der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) im Bereich der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) mit Beschluss vom 26.02.2002 auch die ICSI – Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen hat, ist dieses Urteil überholt!

101, 2010

IVF als Versicherungsfall in der PKV – die beiden ersten BGH-Urteile (1986 und 1987)

By |Januar 1st, 2010|PKV Privatversicherung|0 Comments

1986 hat der BGH erstmals über die IVF-Behandlung entschieden (IVa ZR 78/85, Urteil vom 17.12.1986). Er hat festgestellt, dass die IVF-Behandlung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine medizinisch notwendige Heilbehandlung und damit ein Versicherungsfall in der PKV (private Krankenversicherung) sein kann. Es werde der Funktionsausfall der erkrankten oder fehlenden Fortpflanzungsorgane behoben und die Krankheit gelindert, so die wesentliche Begründung. Damit wurde ein jahrelanger Meinungsstreit der Instanzgerichte, die in dieser Rechtsfrage kontrovers geurteilt hatten, beendet.
Schon im nächsten Jahr, also 1987,  folgte das 2. Urteil des BGH zur IVF, diesmal speziell zur Problematik ihrer wiederholten Durchführung. Der BGH  (IVa ZR 59/86, Urteil vom 23.09.1987) verpflichtete die Versicherung, auch die Kosten für den 2. + 3. Behandlungszyklus (mehr war dort nicht eingeklagt) zu übernehmen . Eine Grenze könne sich aber aus Treu und Glauben, § 242 BGB, und dem Gesichtspunkt der Schonung der Versichertengemeinschaft vor extremen Kostenbelastungen ergeben.