Nach einem Urteil des BFH (Bundesfinanzhof) aus dem Jahr 2024 sind die Aufwendungen für eine PID (Präimplantationsdiagnostik) nebst einer anschließenden IVF-Behandlung steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer abziehbar.
Das gilt dann, wenn die PID medizinisch indiziert und nach deutschem Recht zulässiger Weise durchgeführt wird. Nicht Voraussetzung ist, dass das Kinderwunschpaar verheiratet ist.