Leistungsumfang IVF – keine „Anrechnung“ vorheriger IUIs, § 8a BremBVO

Der Sachverhalt:

Unsere Mandantin mit Wohnsitz Bremen führte zunächst mehrere IUIs (Inseminationen) durch. Da diese nicht zur gewünschten Schwangerschaft führten, leitete sie auf ärztliches Anraten eine IVF-Behandlung ein. Die Beihilfestelle hatte Leistungen für 3 IUIs gewährt, und lehnte anschließend Leistungen für die nun nachfolgende IVF ab. Sie meinte, nach dem Bremer Beihilferecht sei sie nur für insgesamt 3 Behandlungsversuche – gleich welcher Art – leistungspflichtig, sodass mit den 3 IUIs der Leistungsrahmen erschöpft sei.

Das Urteil des VG Bremen:

Nach unserer Klage gegen die Leistungsablehnung für IVF gab das Verwaltungsgericht Bremen jedoch unserer Mandantin recht!

Die IUI-Behandlung lässt nach der Ansicht des VG Bremen die IVF-Behandlung und Beihilfe dafür unberührt. Denn bei IUI und IVF handle es sich um unterschiedliche Verfahren; auch im Kassenrecht, an das sich das Beihilferecht anlehnt, komme es zu keiner Anrechnung im Verhältnis IUI / IVF.

Somit verpflichtete das Gericht die Hansestadt Bremen, unserer Mandantin Beihilfe auch für die IVF – Behandlung zu gewähren. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.