Der BGH verlangt für die Kostenübernahme der Sterilitätsbehandlung hinreichende Erfolgsaussichten für die künstliche Befruchtung. Er sieht für eine Erfolg versprechende IVF-Behandlung den maßgeblichen Grenzwert bei 15 % (siehe Artikel auf dieser Seite!).
Das Landgericht München I ist in einem gleichfalls von unserer Kanzlei geführten Prozess (Urteil vom 28.07.2009) auf dieser grundsätzlichen Basis noch zu folgenden weiteren Feststellungen gekommen:
(1) maßgeblich ist das aktuelle IVF-Register zum Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung; (2): der sogenannte AMH-Wert (Anti-Müller-Hormon-Wert) ist in diesem Zusammenhang ein guter aber kein absoluter Indikator! Als Marker für die ovarielle Reserve der Frau habe der AMH-Wert nach derzeitigem medizinischen Forschungsstand (lediglich) eine relative Aussagekraft, so das Gericht nach Befragung eines sterilitätsmedizinischen Gutachters. Dieser hatte festgestellt, dass die Forschung derzeit (Behandlung Ende 2006) noch im Fluss ist; auch seien aus der Praxis insbesondere bei Mutationsträgern Fälle mit einem Schwangerschaftseintritt bei AMH-Werten von (z.T. deutlich) unter 1,0 ng/ml („low“ und „non-response“ Situationen) bekannt.