Privatpatienten / PKV (Private Krankenversicherung):

Die neuen Behandlungsmethoden der modernen Reproduktionsmedizin waren für die Gerichte Neuland.
Mit der zutreffenden rechtlichen Einordnung hatten die Gerichte anfangs erhebliche Probleme. Sie lehnten nämlich die IVF als Heilbehandlung einer Krankheit und somit als Versicherungsfall in der PKV ab -gegen jede “medizinische Vernunft”. So wurde IVF von den Medizinern zwar erfolgreich praktiziert, die Kostenübernahme für die Heilmethode von den Gerichten aber [...]

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Häufige Rechtsfragen zum aktuellen Leistungsrecht bei IVF – eine kleine Auswahl von Streitthemen:

Kostenübernahme für 2. (weiteres) Kind:
– GKV: ja
– PKV: ja

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Private Krankenversicherung (PKV):

Die Rechtsgrundlagen für den Versicherungsfall im privaten Krankenversicherungsrecht ergeben sich aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und den jeweiligen AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) der Versicherung. Diese bestehen meist aus Teil I (entspricht oft den Musterbedingungen MB/KK) und Teil II (Tarife). Die Tarifbedingungen können, müssen aber nicht, spezielle Regelungen zu einzelnen Versicherungsfällen, z.B. zur künstlichen Befruchtung, enthalten.
Neuerdings bauen einige Versicherer [...]

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Geschrieben in > aktuelle Rechtslage

Behandlungskosten der “heterologen” IVF (eheähnliche Partnerschaft) sind auch außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG – Änderung der bisherigen Rechtsprechung!:

Auch bei einem nicht verheirateten (heterosexuellen) Paar, welches langjährig in eheähnlicher Partnerschaft zusammen lebt, sind die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung wegen weiblicher Sterilitätserkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig nach § 33 EStG. .. neues Urteil des BFH… Änderung seiner Rechtsprechung..Derzeit wird also durch die obersten Bundesgerichte die Frage der Verheiratung als -angebliche- Anspruchsvoraussetzung für IVF-Leistungen unterschiedlich beurteilt! BSG und BVerfG einerseits verlangen für das Kassenrecht (§ 27 a SGB V) die Verheiratung als Leistungsvoraussetzung, der BFH verneint dagegen einen Ehevorbehalt bei der steuerrechtlichen Absetzbarkeit (§33 EStG) der IVF-Behandlungskosten!

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