Schlagwort: Leistungslücke
-
Beihilfe Bayern – Ausschluss eines Kostenteils gemäß § 43 BayBhV (Fassung 2014) i. V. Kassenrichtlinien wohl rechtswidrig!
In der Berufungsverhandlung (Oktober 2016) teilte der Bay. VGH (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) mit, dass § 43 BayBhV in der derzeit geltenden Fassung auf rechtsstaatliche Bedenken stoße, soweit hinsichtlich der Kostenzuordnung lediglich auf Kassenrichtlinien verwiesen werde.
-
Leistungslücke Beihilfe / PKV bei IVF ist vom Beihilfeberechtigten hinzunehmen (OVG NRW 29.08.2012)
Leistungslücke für IVF bei Aufeinandertreffen von Beihilfe und PKV sind hinzunehmen. Inkongruenzen in den unterschiedlichen Leistungssystemen – hier Beihilfe und PKV – machen Beihilferecht nicht rechtswidrig (OVG NRW).
-
Abstimmungsproblem GKV / PKV: Systemlücke = Leistungslücke – keine volle Kostenübernahme durch Krankenkasse, wenn der (gesunde) Ehepartner privat versichert ist (BSG)!
Im Kassenrecht (GKV) gilt grundsätzlich gemäß § 27 a SGB V das Behandlungsprinzip…Das passt zusammen, wenn beide Ehepartner Mitglied in der GKV sind. Dann kann auch keine Leistungslücke im System auftreten. Anders ist es aber bei einem „gemsicht versicherten“ Ehepaar. Der Versicherungsfall in der PKV (privaten Krankenversicherung)