Auch bei Vorliegen eines männlichen Sterilitätsleidens sind Behandlungskosten der künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG absetzbar. Dies gilt nach dem Urteil des FG München (20.05.2009, Az. 10 K 2156/08) auch dann, wenn die prognostizierten medizinischen Erfolgsaussichten für die Behandlung nach der IVF-Altersstatistik (IVF-Register) nicht mehr günstig sind oder ein Leistungsausschluss bei der Krankenversicherung für das Sterilitätsrisiko besteht. Und es gilt auch, wenn das Paar nicht (mehr) kinderlos ist, sondern sich im Wege der künstlichen Befruchtung sich ein 2. (weiteres) Kind wünscht. Die PKV des Klägers und auch seiner Ehefrau hatte eine Kostenübernahme abgelehnt. Unabhängig davon gilt aber nach dem Urteil des FG München: steuerlich absetzbar sind die Behandlungskosten allemal.
Konkret ging es um eine IVF- und ICSI-Behandlung im Jahre 2003 eines jeweils privat krankenversicherten Ehepaares, die Kosten von ca. 10.000.- € verursachte. Die Sterilitätsursache lag beim Mann, seine Frau war zum Zeitpunkt der Behandlung ca. 42 Jahre alt. Seine PKV (Private Krankenversicherung) bestritt die ausreichenden Erfolgsaussichten der künstlichen Befruchtung und berief sich ferner auf einen vereinbarten Leistungsausschluss. Deswegen wollte auch das Finanzamt die Behandlungskosten nicht als abzugsfähig anerkennen – zu Unrecht, wie das FG München feststellte. Im Steuerrecht komme es bei Heilbehandlungskosten nicht darauf an, ob eine Krankenversicherung eintrittspflichtig ist oder nicht. Zwar sei bekannt, dass mit zunehmendem weiblichen Alter die medizinische Erfolgsprognose sinke; aber auch eine statistische Erfolgsaussicht von „nur“ 8 % (bezogen auf die Altersgruppe der Ehefrau) beseitige noch nicht die Zwangsläufigkeit der Kosten im Sinne des Steuerrechts, so das FG München.
Übrigens: die angeblich aussichtslose Behandlung war medizinisch erfolgreich und führte zur Geburt eines Kindes!