Schlagwort: Zwangsläufigkeit
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Auch Behandlungskosten der “heterologen” IVF (eheähnliche Partnerschaft) sind bei heterosexuellem Paar außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG – Änderung der bisherigen Rechtsprechung!
Auch bei einem nicht verheirateten (heterosexuellen) Paar, welches langjährig in eheähnlicher Partnerschaft zusammen lebt, sind die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung wegen weiblicher Sterilitätserkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig nach § 33 EStG. .. neues Urteil des BFH… Änderung seiner Rechtsprechung..Derzeit wird also durch die obersten Bundesgerichte die Frage der Verheiratung als -angebliche- Anspruchsvoraussetzung für IVF-Leistungen…