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Leistung der PKV (50 %) schmälert Beihilfe nicht
Der kranke Bundesbeamte war mit 50 % bei der DKV AG privat krankenversichert und daneben beihilfeberechtigt. Die DKV erstattete ordnungsgemäß ihren Teil der Behandlungskosten, in diesem Fall 50 %. Die Beihilfe verweigerte ihre Leistung mit dem Argument, 50 % seien ja schon von der DKV erstattet worden; damit sei sie von ihrer eigenen Leistungspflicht frei…