§ 30 SG

107, 2010

Zum deutschen Leistungsrecht bei IVF : die verschiedenen Rechtsbereiche im Überblick

By |Juli 1st, 2010|Rechtslage|0 Comments

Es gibt nicht die Krankenversicherung sondern verschiedene Versicherungsarten:

  • GKV: Kassenpatienten und ihre gesetzlichen Krankenkassen (AOK, BKK und Ersatzkassen)
  • PKV: Privatpatienten und ihre Privatversicherungen
  • Beihilfe: Beihilfe des Bundes und der Länder und ihre Beamten, Beihilfeberechtigte im öffentlichen Dienst
  • Heilfürsorge: Soldaten und Soldatinnen, Polizisten beim Bundesgrenzschutz und ihre (truppen)ärztliche Versorgung.

Entsprechend unterschiedlich sind die Rechtsgrundlagen für das Leistungsrecht der IVF-Behandlung:

  • GKV: § 27 a SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Buch), Richtlinien gem. § 92 SGB V
  • PKV: VVG (Versicherungsvertragsgesetz), AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) der jeweiligen Versicherung incl. Tarifbedingungen
  • Beihilfe: Beihilfeverordnungen des Bundes und der Bundesländer
  • Heilfürsorge: SG (Soldatengesetz), BBesG (Bundesbesoldungsgesetz),  allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Leistungsrecht in den einzelnen Versicherungszweigen – GKV, PKV, Beihilfe und Heilfürsorge – weist zum Teil gravierende Unterschiede auf!

Die reproduktionsmedizinische Behandlung und Einzelheiten ihrer Durchführung unterliegen -insbesondere aus Sicht des Arztes- den Vorschriften der ärztlichen Berufsordnungen, § 121 a SGB V (kassenrechtliche Zulassung für künstliche Befruchtung bei Kassenpatienten) und dem ESchG (Embryonenschutzgesetz). Letzteres setzt insbesondere aus rechtsethischen Gründen Schranken für strittige Behandlungsvarianten (z.B. Eizellspende); im (europäischen) Ausland bestehen z.T. aber starke Abweichungen gegenüber der deutschen Rechtslage.

Weitere Artikel auf dieser Seite:

  • Übersicht zu häufigen Fragen zum IVF-Leistungsrecht
  • die  Leistungsbereiche im Einzelnen (GKV, PKV, Beihilfe, Heilfürsorge)
701, 2010

Leistungsrecht für Soldaten und Soldatinnen, Polizisten beim Bundesgrenzschutz für IVF

By |Januar 7th, 2010|Rechtslage|0 Comments

Freie Heilfürsorge und subsidiär Beihilfe:  Soldaten und Polizisten im Bundesgrenzschutz ist freie Heilfürsorge nach den Vorschriften des SG (Soldatengesetz), BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) und den Bestimmungen der einschlägigen VwV (Allgemeine Verwaltungsvorschriften) zu gewähren. Subsidiär können sich Leistungsansprüche aus dem Beihilferecht des öffentlichen Dienstes ergeben, da die Fürsorgepflicht des Dienstherren verlangt, Beamte und Soldaten im Wesentlichen gleich zu behandeln; dieses verweist inhaltlich auf die einschlägigen Regelungen im Kassenrecht, also auf § 27 a SGB V und das Recht der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung).

Wehrdienstfähigkeit:  Allerdings steht die truppenärztliche Versorgung unter dem Diktat der Herstellung der Wehrdienstfähigkeit. Die Heilfürsorge hat daher in der Vergangenheit mehrfach die Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung abgelehnt z.B. mit dem Argument, dabei handele es sich „nur“ um eine Maßnahme der Familienplanung. Es wurden auch Unterschiede zwischen den Behandlungsformen IVF und IVF + ICSI gemacht. Neuere Urteile bejahen aber die Kostenübernahme, insbesondere für IVF bei Soldatinnen!

Für Soldaten hat der Gesetzgeber 2016 für eine gewisse Klarheit gesorgt: gemäß § 69 a Abs. 4 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) werden Kosten für künstliche Befruchtung wie im Kassenrecht übernommen. Ob mit einer derartigen Pauschalverweisung alle Fragen geklärt sind, bleibt abzuwarten und wird die Rechtspraxis zeigen.

Prozess:   Zuständig sind die Verwaltungsgerichte. Gesetzliche Fristen für Rechtsmittel (z.B. Widerspruchsfrist und Klagefrist) sind unbedingt zu beachten!

Empfehlung:  Nehmen Sie eine Leistungsablehnung nicht ungeprüft hin!

Mehr Info zum Thema?  Dann besuchen Sie bitte unsere einschlägigen Seiten Rechtsgrundlagen, Urteile!

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501, 2010

Heilfürsorge Soldaten – Leistung für IVF bei Soldatin (Urteil 2003)

By |Januar 5th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Nach diesem Urteil des BVerwG (2 C 38/02, 27.11.2003) steht einer verheirateten Soldatin Heilfürsorge des Bundes für eine IVF-Behandlung zu. Der weibliche Oberfeldwebel war an einem Sterilitätsleiden erkrankt. Die Leistungsabsage im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung wurde vom BVerwG wieder aufgehoben. Die truppenärztliche Versorgung der Soldaten Deutschlands beschränke sich demnach nicht nur auf die Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit, sondern umfasse auch die Behandlung einer sonstigen Krankheit, hier der Sterilität. Dies gebiete die Angleichung an die staatlichen Beihilfevorschriften zumal die Ausgestaltung der Heilfürsorge sich an den Beihilfevorschriften orientiere. Außerdem übernehme die Heilfürsorge – unstreitig – z.B. die Kosten der vorangehenden Hormonstimulation als Teil der IVF-Behandlung. Dann könne die darauf aufbauende, weitere Behandlung (z.B. Embryotransfer) nicht ausgeschlossen sein.

501, 2010

Heilfürsorge Soldaten – keine Leistung für ICSI (BVerwG 2001)

By |Januar 5th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Für eine künstliche Befruchtung mittels ICSI-Behandlung wollte das Bundesverwaltungsgericht -damals-  keine Leistung im Rahmen der Heilfürsorge für Soldaten gewähren, weil die ICSI-Behandlungsmethode  noch nicht sicher genug sei (damaliger, heute überholter Streit über das Missbildungsrisiko der Embryonen). Das Urteil datiert vom 22.03.2001 (2 C 36/00).

Hinweis: Das BSG (Bundessozialgericht) hat aber für den Bereich der GKV (gesetzliche Krankenkassen) die ICSI-Behandlung mit mehreren Urteilen vom April 2001 als Kassenleistung gemäß § 27 a SGB V anerkannt! (vgl. Urteile -> IVF/Krankenkassen). Ebenso ist die ICSI im Bereich der PKV (Private Krankenversicherungen) nach der Rechtsprechung des BGH eindeutig ein Versicherungsfall.
Da der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) im Bereich der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) mit Beschluss vom 26.02.2002 auch die ICSI – Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen hat, ist dieses Urteil überholt!

501, 2010

Heilfürsorge Soldaten – wieder keine Leistung für ICSI (VGH Mannheim 2001)

By |Januar 5th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Ebenso wie zuvor das BVerwG (siehe Artikel auf dieser Seite) urteilte ein halbes Jahr später der VGH Mannheim (4 S 848/01, Urteil vom 24.10.2001), obwohl zu diesem Zeitpunkt die gegenteilige Rechtssprechung des BSG – zuständig für die gesetzlichen Krankenkassen – bereits bekannt war! Es lehnte in diesem Rechtstreit Leistungen für ICSI-Behandlung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung erneut ab.

Damit werden Soldaten in der Heilfürsorge schlechter gestellt als „zivile“ Kassenpatienten! Nachrangig zur Heilfürsorge könnte sich aber u.U. ein Leistungsanspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren und dem Beihilferecht ergeben.

Anmerkung:
1. Auch dieses Urteil muss als überholt bezeichnet werden, da es die zwischenzeitliche Anerkennung der ICSI – Methode im Kassenrecht nicht berücksichtigt!
2. Soweit die Heilfürsorge Maßnahme der künstlichen Befruchtung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung nicht vorsieht, könnte sich ein Anspruch auf Kostenübernahme nachrangig aus der Fürsorgepflicht und den Beihilfevorschriften ergeben (Bay. VerwGe. München, Urteil vom 20.02.2009)!