homolog

501, 2010

Auch nicht verheiratetes Paar bekommt Kostenerstattung für IVF-Behandlung

By |Januar 5th, 2010|PKV Privatversicherung|0 Comments

Das LG Köln wies die Klage auf Kostenerstattung für eine IVF- und ICSI– Behandlung (künstliche Befruchtung) eines unfruchtbaren Mannes ab, weil das (heterosexuelle) Paar nicht verheiratet war (Urteil vom 21.02.2001). An dieser Rechtsauffassung hielt das LG Köln fest (z.B. weitere Urteile vom 08.12.2004  und 17.01.2007).  Die Behandlung solle nur dann ein Versicherungsfall in der PKV sein, wenn sie  homolog durchgeführt wird, das Paar also verheiratet ist.

Gleicher Ansicht waren im Ergebnis z.B. das LG Düsseldorf (Urteil vom 08.02.2007) und  das AG Augsburg (Urteil vom 16.02.2010); im Augsburger Fall kam allerdings noch hinzu, dass der Mann, der mit seiner neuen Partnerin ein Kind mittels IVF wollte, zwar getrennt lebend aber noch nicht von seiner früheren Ehefrau geschieden war.

Anmerkung: Die vorgenannte Rechtsansicht ist in der Begründung und im Ergebnis falsch. Es kommt im privaten Krankenversicherungsrecht nicht auf den Familienstand sondern die Krankheit als Voraussetzung für den Versicherungsfall an. Außerdem: eheähnliche Lebensgemeinschaften sind der Ehe (weitgehend) gleichgestellt.

Daher überwiegt die gegenteilige Ansicht von anderen Instanzgerichten, z.B.: das LG Dortmund (10.04.2008) und das LG Berlin (24.02.2004) haben die Kinderwunschbehandlung auch unverheirateten Paaren, die in dauerhafter Beziehung standen, gewährt.  Auch alle für das Versicherungsrecht zuständigen Kammern am LG München I sind, wie wir in mehreren von unserer Kanzlei geführten Prozessen feststellen konnten, dieser Auffassung. Auch das OLG Hamm vertrat  2016 diese Auffassung.  – Eine Entscheidung des BGH steht derzeit noch aus.

401, 2010

IVF mit Fremdsamenspende – kein Versicherungsfall in der PKV (Urteil LG Mannheim 28.08.2009)

By |Januar 4th, 2010|PKV Privatversicherung|0 Comments

Eine IVF-Behandlung mit Fremdsamen (Samenspende eines Dritten) ist nach dem Urteil des LG Mannheim vom 28.08.2009 kein Versicherungsfall in der PKV. Die Kosten dieser Behandlung müssen demnach nicht von der Krankenversicherung übernommen werden.

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Das verheiratete Paar blieb kinderlos, da der Ehemann an einer nicht behebbaren Infertilität litt. Unter dieser Voraussetzung ist zwar eine donogene Samenspende (Spendersamen eines Dritten, „außerhalb“ des Paares) nach dem ärztlichen Berufsrecht zulässig. Mit diesem Drittsamen wurde die Eizelle der Frau befruchtet. Darin liege aber keine Heilbehandlung des infertilen Mannes, so das LG Mannheim, weil damit seine ausgefallene Körperfunktion nicht ersetzt oder behoben werde.

Anmerkungen:

 (1) Das Urteil ist nach unserer Auffassung im Ergebnis und in der Begründung zutreffend. Eine genetische oder biologische Vaterschaft des kranken Mannes an dem Kind kann damit nämlich nicht erreicht werden. Insoweit bleibt seine Fähigkeit, „eigene“ Kinder zu zeugen, unbehandelbar und verloren.

(2) Das Urteil des BFH (geänderte Rechtsprechung) vom 16.12.2010 zur Absetzbarkeit solcher Behandlungskosten im Steuerrecht (siehe Urteile in der Kategorie Steuerrecht!) ist nicht auf das Zivilrecht und die Frage des Versicherungsfalles in der PKV übertragbar!

(3) Gänzlich anders sind die Fälle zu beurteilen, bei denen das Paar „lediglich“ nicht verheiratet ist jedoch ausschließlich Samen und Eizellen des Paares benutzt werden (können). Hierbei handelt es sich um eine „quasi-homologe“ Behandlung (Samen- und Eizellen des Paares, Paar lediglich nicht verheiratet).