Kinderwunsch Anwalt für IVF und Kostenerstattung

Willkommen auf unserer Spezialseite „IVF – Leistungsrecht“!

Hier finden Sie Rechtsinformationen zu Fragen der Kostenübernahme und des Leistungsumfangs bei reproduktionsmedizinischen Behandlungen. Es besteht häufig Streit zwischen Patienten und Versicherungsträgern (PKV, GKV, Beihilfe, Heilfürsorge etc.) über deren Eintrittspflicht für die Kosten einer Kinderwunschbehandlung. Streitig kann die Eintrittspflicht dem Grunde nach oder „nur“  dem Umfang nach sein. Nach unseren Erfahrungen werden Leistungsansprüche oft zu Unrecht abgelehnt. Leistungsabsagen der Versicherungen sollten daher nicht einfach hingenommen sondern durchaus kritisch hinterfragt werden. Holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.

Warum zum Anwalt?

  • Weil dieser professionell mit streitigen Versicherungsfällen umzugehen weiß,
  • weil Sie sich als Patient(in) auf die Behandlung, die Stress genug ist, konzentrieren sollen. Papierkram und Ärger mit der Versicherung nerven und sind nicht förderlich für einen medizinischen Behandlungserfolg, den Sie sich doch so sehr wünschen,
  • weil Versicherer (insbesondere PKV) nach unseren Erfahrungen nicht selten dazu neigen, eine langwierige und zermürbende Korrespondenz mit ihren Versicherten zu führen, solange diese nicht anwaltlich vertreten sind.

Warum zu RA Modl & Coll. ?

  • Weil es sich um ein sehr spezielles Rechtsgebiet handelt, für das Vorkenntnisse der Materie nötig oder jedenfalls nützlich sind,
  • weil wir solche Vorkenntnisse haben,
  • weil wir auf jahrzehntelange Erfahrungen (seit 1983) und zahlreiche Prozesserfolge vor den Zivilgerichten, Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten zurückgreifen und diese für die erfolgreiche Bearbeitung „Ihres Falles“ nutzen können.
Lohnt sich ein Anwalt?

Ja!  – Denn

  • Sie sparen sich Zeit und nervigen Zusatzstress, der Ihre Kinderwunschbehandlung stört,
  • in der überwiegenden Zahl der Fälle können wir einen vollen oder teilweisen Erfolg für unsere Mandanten erzielen,
  • in den Fällen, in denen Ihr Begehren aussichtslos oder schwer durchsetzbar erscheint, sagen wir Ihnen das offen und ehrlich – und Sie wissen, woran Sie sind und gehen nicht falschen Hoffnungen nach.
Rechtsschutz = Kostenschutz

Sie sollten möglichst über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.

Im Deckungsfalle trägt diese nämlich im tarifgemäßen Umfang Ihr Kostenrisiko für Ihre Rechtsverfolgungskosten. Bei einem Prozess sind das z.B. folgende Kosten: Ihre eigenen Anwaltskosten, die gegnerischen Anwaltskosten (falls Sie den Prozess doch verlieren sollten), Gerichtskosten, Sachverständigenkosten (wenn die medizinischen Voraussetzungen der Behandlung streitig sind, kann das Gericht nicht ohne Einholung eines Gutachtens – meist eines Reproduktionsmediziners – entscheiden).
So ist auch ein Teilerfolg im Prozess für Sie ein Gewinn!  Denn das Prozessergebnis wird  nicht  durch Prozesskosten geschmälert, die im Rahmen der Deckung Ihre Rechtsschutzversicherung an Ihrer Stelle trägt. So kann u. U. die Urteilssumme für Sie Brutto = Netto sein!

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung neu abschließen, beachten Sie bitte die Vorlaufzeit wegen der Wartefrist (i.d.R. 3 Monate)! Streitfälle sind erst nach Ablauf dieser Wartefrist versichert!

Die ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) sehen in der Regel das Gebot der Ortsnähe des Anwalts zum Prozessgericht vor. Das bedeutet, dass Mehrkosten bei einer für uns auswärtigen Prozessführung (z. B. unsere Reisekosten München / auswärtiges Gericht) von Ihrer Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht übernommen werden; etwas anderes kann nach den ARB u.U. dann gelten, wenn Sie selbst auch mehr als 100 km vom Gerichtsort entfernt wohnen.

Die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir gerne für Sie, wenn Sie das wünschen!

Überregional / Bundesweit:

Auf dem Rechtsgebiet Kinderwunsch – Kostenübernahme ist die Kanzlei bundesweit tätig.

Unsere Kosten:

Die Kosten unserer Tätigkeit berechnen wir im Regelfall nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dem amtlichen VV (Vergütungsverzeichnis zum RVG). Ein höheres Honorar als die gesetzlichen Gebühren gemäß RVG gilt im Einzelfall nur dann, wenn ein solches zwischen Anwalt und Mandant gesondert vereinbart wurde.

Gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berechnen wir für eine mündliche Erstberatung  190 € und für eine schriftliche Erstberatung 250 €  (jeweils zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und MwSt.). Bei einem Beratungsgegenstand, der nicht für eine rechtliche Erstberatung geeignet ist, unterbreiten wir Ihnen vor der Durchführung der Beratung ein Angebot auf der Basis Ihrer Angaben; Sie können dann frei entscheiden, ob Sie unser Angebot annehmen wollen. Mit dem Auftrag zur Erstberatung legen sich der Mandant und die Anwälte noch nicht fest, ob es darüber hinaus zu einer weiteren anwaltlichen Tätigkeit (z. B. Mahnschreiben an die Gegenseite oder Klage) kommen soll.

Steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten, § 33 EStG:

Die Kosten eines Zivilprozesses, den eine Privatperson führt, können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden! Der BFH (Bundesfinanzhof) hatte – leider nur vorübergehend – seine frühere, strenge Rechtsprechung gelockert (Urteil vom 12.05.2011)! Voraussetzung für die Absetzbarkeit blieb aber u.a., dass der Prozess nicht mutwillig ist und aussichtsreich erscheint. – Die Finanzverwaltung blockierte aber leider die Umsetzung dieses Urteils in der Steuerpraxis. Dann hat auch der Gesetzgeber das Rad wieder zurückgedreht: im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 findet sich die Regelung, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nur dann steuermindernd berücksichtigungsfähig sind, wenn der Prozess zur Abwendung einer Existenzbedrohung notwendig war. Diese gesetzliche Neuregelung gilt für Veranlagungszeiträume ab 2013. Und nun ist auch der BFH leider mit Urteil vom 18.06.2015 wieder zu seiner alten, sehr strengen Rechtsprechung zurück gekehrt: nur wenn der Prozess die Abwendung einer Existenzgefährdung betraf, können die Kosten u.U. steuermindernd geltend gemacht werden. Dies wird in den aller meisten Fällen sich nicht beweisen lassen.

Steuerliche Absetzbarkeit von Behandlungskosten, § 33 EStG:

Grosszügiger ist die Rechtslage gegenüber der Absetzbarkeit der Heilbehandlungskosten selbst (Näheres dazu auf unseren Urteilsseiten IVF/Steuerrecht)!